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1657 IX 19 und 1657 XI 6 Vertragswerk von Wehlau und Bromberg
     

Vertragswerk von Wehlau 1657 IX 9

Das Vertragswerk besteht aus zwei Teilen, die getrennt unterzeichnet wurden. Neben dem in Wehlau am (13.) 19. September geschlossenen Hauptvertrag (22 Art.) wurde auch eine Konvention über Waffenhilfe (6 Art.; in Ergänzung des Artikels 12 des Hauptvertrages) signiert.

Inhalt Hauptvertrag

Art. 1: Einstellung der Feindseligkeiten. Regelung von Schadenersatzansprüchen.
Art. 2: Austausch der Kriegsgefangenen. Rückgabe von Immobilien und Dokumenten.
Art. 3: Gemeinsame Verteidigungs- und Sicherheitsmaßnahmen.
Art. 4: Rückgabe der Gebiete in Polen, Litauen und Ermland.
Art. 5: Rechtstitel des Kurfürsten von Brandenburg und seiner Nachkommen an dem Herzogtum Preußen ("supremi dominii").
Art. 6: Regelungen der Ansprüche an das Herzogtum im Falle des Aussterbens der Nachkommen des Kurfürsten von Brandenburg.
Art. 7: Regelung der Eidesleistung durch die preußischen Stände.
Art. 8: Regelung von Ausgleichszahlungen und Renten (aus dem Hauptamt Insterburg) an die weiblichen Nachkommen und Anverwandten im Falle des Aussterbens der männlichen Nachkommen des Kurfürsten von Brandenburg.
Art. 9: Bestimmung der Freiheiten und Rechte des Kurfürsten von Brandenburg und seiner Nachkommen. Einrichtung eines Obertribunals.
Art. 10: Bisherige Vasallität (Lehnsbindung) zwischen Kurfürst und Polen wird durch ein immerwährendes Bündnis ersetzt.
Art. 11- Art. 19: Bestimmungen des neuen Bündnisses.
Art. 20: Freiherr Boguslav Radzivil genießt auf Interzession des Kaisers und Bitte des Kurfürsten Amnestie und Restitution in sein Erbe.
Art. 21: Regelung der Ratifikation. Bestimmungen über das beiderseitige Beschwören des Vertrages.
Art. 22: Garantiemächte: König von Ungarn-Böhmen, König von Dänemark (-Norwegen), Generalstaaten der Vereinigten Niederlande.


Inhalt Spezialkonvention

Art. 1: Beistandspflicht der Kurfürsten.
Art. 2: Festlegung der Truppenstärke.
Art. 3: Beistandspflicht Polens.
Art. 4: Möglicher Beitritt des Kurfürsten zum polnisch-österreichischen Bündnis. Truppenvereinigung. Oberbefehl.
Art. 5: Separatfriedensschlüsse untersagt. Einbeziehung Brandenburgs in den polnisch-russischen Frieden.
Art. 6: Entschädigungsfragen werden bis zur Ratifikation geregelt. Bis dahin ruht Art. 4 des Vertrages.


Inhalt der Ratifikation König Johann Kasimirs

Ratifikation von Wehlau.
Verleihung der Ämter Lauenburg und Bütow.
Regelung der Lehnsnahme und Huldigung.
Regelung des Heimfalls an Polen.
Ausübung der katholischen Religion in Lauenburg und Bütow.
Regelung der geistlichen Jurisdiktion.
Rechte des Adels.
Bestimmungen über die Stadt und das Territorium Elbing,
u.a. Hoheitsrechte, Steuer- und Zollfragen.
Über den Statut der Konfession in Elbing.
Festlegung der Ausgleichszahlungen an die weiblichen Nachkommen und Verwandten (Bezug: Art. 8 des Hauptvertrages von Wehlau).


Inhalt der Ratifikation Friedrich Wilhelms

Bestätigung und Ratifikation von Wehlau.
Bündnis gegen Schweden.
Verleihung der Ämter Lauenburg und Bütau. Einzelregelungen.
Religionsfreiheit in allen abgetretenen Gebieten.
Bestätigung Art. 8 Wehlau.

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