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1779 V 13 Konvention von Teschen
     

Präambel Regelung Allidioalerbe Bayerns. Vermittlung und Garantiemächte. Zeitgleich: Friedensvertrag von Teschen.

Art. 1   Sachsen erhält 6 Mio. Gulden Entschädigung. Zahlungsmodalitäten.
Art. 2  Sachsen übernimmt die böhmischen Ansprüche auf Glauchau, Waldenburg und Lichtenstein, auf die Österreich und die Pfalz in einer Konvention gleichen Datums verzichteten.
Art. 3   Sachsen verzichtet auf das bayerische Allodialerbe.
Art. 4   Einverständnis des Kaisers und des Reichs. Beitritt Zweibrückens.
Art. 5   Garantiemächte.
Separatartikel: Titel.

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