Edition Ausfertigungen Drucke Literatur Inhalt Kontext Kommentar Reichsarchiv (1700-08-18) Theatrum Europaeum (1700-08-18)

1700 VIII 18 Friedensvertrag von Traventhal
     

Travendahlischer Frieden
Geschlossen den 18. Augusti Anno 1700

Im Nahmen der Heiligen Dreyfaltigkeit

Kund und zu wissen sey hiemit

Theatrum Europaeum: hiermit.
jedermänniglich: Demnach seit Anno 1675 zwischen König[licher]. Majest[ät]. zu Dennemack und des Hertzogen zu Schleßwig-Hollstein-Gottorff Durchl[aucht]. verschiedene beschwerliche Mißverstände und Dissidien entstanden, und obgleich dieselbe durch die in Anno 1679 zu Fontainebleau und ferner Anno 1689 zu Altona errichtete Frieden-Schlüsse und Vergleiche componiret worden, solche dennoch occasione der über den eigentlichen Verstand und Interpretation ein- und andern in dem Altonaischen Vergleich enthaltenen Articuls aber einst entstandenen Zwistigkeiten von neuen rege gemacht, und es endlich, ohnerachtet der an Seiten Ihro Kayserl[ichen]. Maje[stä]t und Ihrer Churfürstl[ichen]. Durchl[aucht]. Durchl[aucht]. zu Sachsen und Brandenburg bey der Sache interponirten hohen Mediation, auch der hohen Garands gedachten Altonaischen Vergleichs angewandten vielfältigen Bemühungen darüber zu Thätlichkeiten und einen offentlichen Kriege zwischen beyderseits jetzo regierenden, Ihro Königl[iche]. Majest[ät]. in Dennemarck-Norwegen ec. und des Herrn Hertzogen zu Schleßwig-Hollstein-Gottorf ec. Durchl[aucht]., dero hohen Herrn Alliierten und Garands ausgeschlagen. Man aber nicht allein von Seiten Ihro Kayserl[ichen]. Majest[ät]. und S[eine]r Chur-Fürstl[ichen]. Durchl[aucht]. zu Brandenburg noch immerhin und biß ans Ende alleine continuiret, allen möglichsten Fleiß und Bemühung dahin anzuwenden, daß solche entstandene Kriegs-Unruhe in Zeiten wieder gedämpffet, und der Ruhe- und Friedens-Stand in diesem Nieder-Sächsischen Crayß und denen benachbahrten nordischen Quartieren, durch einen billig-mäßigen Frieden retabliret, mithin ein völliges, auch beständiges gutes Vernehmen zwischen Ihro Königl[ichen]. Maj[estät]. in Dennemarck und des Herrn Hertzogen zu Hollstein-Gottorf ec. Durchl[aucht]. wieder gestifftet werden möchte, sondern auch folglich andere hohe Puissancen ihre Officia darunter mit angewandt. Daß demnach auf die zwischen beyder kriegenden Theilen und dero respective Alliirten und Garands darzu bevollmächtigten Ministris gepflogene mühsame Tractaten und von aller- und höchst ermeldter Herrn Mediatoren Abgesandten und Ministris dabey angewandten emsigsten Bemüh- und Vermittelung oberwehnte Mißverstände, Differentien und Streitigkeiten, gütlich componiret, und darüber nachfolgender Tractat und Vergleich verabredet und geschlossen worden:

Art. I
Sol

Theatrum Europaeum, CTS, Dumont: soll (auch im Folgenden).
alles dasjenige, was bey diesen Irrungen und Kriege von einem Theil gegen den anderen und dessen Angehörige zu Wasser und Lande widriges geschehen, durch diese Amnestie völlig aufgehoben und abgethan seyn, und nimmer weiter gedacht, viel weniger gegen jemand deswegen weiter einige Ansprach oder Praetension gemacht werden. In specie sollen auch dieser Amnestie mit geniessen die Städte Lübeck und Hamburg und alle deren Einwohner und Angehörige, und selbigen, wegen alles dessen, so bey und occasione dieser Troublen passiret seyn könte, nimmer einig Leid zugefüget, noch jemanden deswegen die geringste Quaestion moviret werden.

Art. II
Werden hiemit

Theatrum Europaeum: hiermit.
die zwischen dem Reich Dannemarck-Norwegen und deren gesambten Eingesessenen an einem, und denen Herrn Hertzogen zu Schleßwig-Hollstein und deren incorporirten Landen anderen Theils erreichete Uniones de annis 1533 und 1623 (ausser was wegen Auffheben des Vasallagii und erlangten Souverainität in den Nordischen Friedens-Schlüssen de annis 1658 und 1660 stipuliret) auch alle biß ad annum 1675 errichtete Pacta und Verträge, die Westphälische-Nordische-Fontainebleauische-Altonaische Friedens-, auch Glückstädtische Recesse hiemit nochmahlen bestätiget: Jedoch, daß gesagte Uniones als Foedera perpetua nicht weiter als nach ihren wörtlichen Innhalt expliciret werden sollen, und zwar, daß die etwa künfftig zwischen beyden regierenden Hertzogen entstehende Irrungen, entweder per amicabilem compositionem unter sich, oder durch Vermittelung darzu erwehlender Puissancen abgethan werden sollen.

Art. III
Die über Praelaten, Ritterschafft

Im Folgenden, sowie in Dumont, Theatrum Europaeum, CTS: wechselnde Schreibweise Ritterschafft, Ritterschaft.
und gewisser Massen über einige Städte bißhero geführte gemeinsame Regierung oder Communion wird (wiewol ohne Praejuditz der in dem Nordischen Frieden stipulirten, und nachgehends in dem Glückstädtischen Recess bestätigten Disposition wegen Theilung gedachter Praelaten und Ritterschaft) continuiret: Jedoch mit diesem expressen Bedinge, daß kein Theil über solche zur gemeinschafftlichen Regierung gehörende Persohnen, Oerter und Güter, das geringste zu Kriegs- und Friedens-Zeiten ohne des anderen Consens und Mit-Belieben vornehme und disponiere, es sey in Administration der Justiz, Geboten, Patenten, Executionen, oder wegen Einquartierung, Contribution oder anderen Aufflagen, wie die auch Nahmen haben mögen: Massen alles, was darunter nicht gesambter Hand geschehen würde, an sich ungültig und von keinen Kräfften seyn soll. Und wie nun Praelaten und Ritterschaft so, wie sie in der Landes-Matricul gesetzet, so wohl in civilibus als ecclesiasticis, auch der Collecten wegen unter gemeinsamer Regierung und Jurisdiction ohne einige Exception und Exemtion, und daneben bey ihren Privilegiis und Juribus verbleiben, also hingegen hat in denen übrigen schon getheilten Landen, Aembtern und Städten, als dem Seinigen jeder Theil die souveraine und hohe landesfürstl[iche]. Gewalt und daraus herfliessende Jura gantz allein und privative zu exerciren, und soll von dem andern Theil unter dem Praetext einiger Communion, oder was Vorwand sonst seyn möchte, zu keiner Zeit daran einige Behinderung noch Eintrag geschehen.

Art. IV
Damit künfftig

Dumont, CTS: künftig.
allen Streitigkeiten und darzu zufindenden Praetexten umb so mehr vorgebauet werden möge, ist in genere damals nochmahls fest gestellet worden, daß, wie in denen beyden Fürstenthümern beyde Theile vermöge der alten Verträge und Observantz allerdings in völliger Aequalität stehen, und paria jura genießen, und geniessen sollen. Also auch Ihro Mayest[ät]. in Dennemarck und dero Successores als regierende Hertzogen zu Schleßwig-Holstein in- und ratione der Fürstenthümer Schleßwig-Holstein, keinen Vorzug und Praerogative in einigen Jure, ausser was ratione ordinis hergebracht ist, vor Ihro Durchl[aucht]. zu Holstein-Gottorff und dero Successores, als auch regierenden Hertzogen zu Schleswig-Holstein, sich annehmen noch praetendiren, sondern bey der völligen Parität und gleichen Rechten unter beyden Theilen es unveränderlich bewenden lassen wollen.

Art. V
Was die Defension der Schleßwig-Hollsteinischen Lande

Dumont, CTS: des Schleßwig-Hollsteinischen Landes.
betrifft, so wird, wenn dem gantzen Lande, und also beyden paciscirenden Theilen von Auswärtigen einige Gefahr zustossen solte, von selbigen auch billig mit zusammen gesetzten Kräfften und communi consilio solche abzuwenden getrachtet werden, und die Nothurfft und erforderte Mittel auf gemeinen Land-Tagen der alten Observantz nach zu besorgen seyn, Jedoch sol unter dem Vorwand solcher gemeinen Defension kein Theil schuldig seyn, sich in Sachen impliciren zu lassen, deren derselbe sich anzunehmen nicht nöthig hat, und worin der eine Theil etwa ohne des anderen Mit-Gutfinden und Bewilligung sich eingelassen hätte. Vielweniger soll in solchen Fällen ein Theil vor dem andern von denen Landes-Collecten sich etwas arrogiren.
Was aber einen jeden Theil absonderlich betrifft, nachdemmahlen die jetzige Irrungen hauptsächlich wegen des exercitii juris armorum, und in specie fortalitiorum, und was davon dependiret, mithin über den eigentlichen Verstand des Altonaischen Vergleichs entstanden. So ist, umb künfftig solchen allen vor zubauen, hiemit declariret und fest gestellet worden, daß höchstgedachter S[eine]r Durchl[aucht]. und deren Successoren ohne alle Dispute verbleiben soll das plenum & liberum jus armorum, armandiae, foederum & fortalitiorum, und was davon dependiret, und dessen freyes Exercitium. Wobey aber von beyden Theilen beliebet worden, daß (I.) kein Theil Vestungen erbauen soll, näher als auff zwey Meilen-Weges an denen von dem anderen Theil besitzenden Vestungen, (2.) auch überall nicht näher als auff eine Meile von- und an des andern Territorio (worunter jedoch die gemeinschafftliche Oerter nicht mit zubegreiffen) etwas fortificiren, (3.) soll auch kein Theil näher als auff eine Meile-Weges an denen ordinairen Strassen und Passagen von Flensburg nach Redensburg, und von da nach Itzehoe, Glückstadt und Hamburg, Vestungen bauen, (4.) damit auch von einem Theil dem anderen durch eine gar zu grosse Armatur und in denen Fürstenthümern zu haltende Anzahl Volckes keine Ombrage und Jalousie gegeben werden möge; So ist verglichen, daß ausser einer gantz evidenten Nothwendigkeit, als wenn von auswärtigen Einbruch, kundbahre Gefahr vorhanden, oder Ihro Königl[iche]. Mayest[ät]. zu Dennemarck dero Alliirten aus dero Königreich Dennemarck, einige Hülffe zu leisten hätten, als welchen fals deroselben die Passage durch dero Antheil der Fürstenthümer billig frey bleiben muß, kein Theil mehr als 6000 Mann zu Pferde und Fus in die Fürstenthümer Schleßwig-Holstein bringen, noch halten, selbe auch zu keiner Zeit zu Unterdrückung oder Vergewaltigung des anderen Theils gebrauchen soll. Weilen aber Seine Durchl[aucht]. zu Holstein-Gottorff mit einer solchen Anzahl Volckes nicht allemahl versehen seyn möchten, und dero Gelegenheit nicht erleydet, solche beständig auff den Beinen zuhalten, so bleibet deroselben allemahl frey, wenn sie es nöhtig finden, von dero Freunden und Alliirten aus dem Römischen Reich und Nieder-Sächsichen Crais, biß auff 3000 Mann einzunehmen und zu dero Sicherheit in die Fürstenthümer zu bringen und zu verlegen.
Wann sie auch von frembden Herrn einige Troupen, so in dero Dienste, Eyd und Pflichten treten, und voriger Pflichte erlassen werden, erhalten können und annehmen wollen, stehet solches (weil dergleichen Leute nicht anders als Gottorffische eigene Troupen zu consideriren seyn), umb so mehr und zwar auch ultra numerum der gedachten 3000 und biß auff die obgedachte Zahl der 6000 Mann, zu Hochgedachter S[eine]r Durchl[aucht]. freyen Willen und Disposition: jedoch, daß von einer Puissance allein auch solchergestalt keine grössere Anzahl als 3000 Mann zu übernehmen seyn wird.
Letzlich wird auch verwahret, daß bey denen Durch-Marschen der Troupen kein Theil des andern Angehörigen und Unterthanen mit Nacht-Lagern und Einquartierungen beschweren sol: Es wäre dann, daß im Nohtfall auf speciale Requisition, ein Nacht-Lager concediret würde, welchen fals dann alles, so genossen wird, bezahlet und gantz exacte Disciplin gehalten werden soll. Der blosse Transitus aber sol auf behörige Requisition nicht verwegert werden.

Art. VI
Der Altonaische Vergleich sol innerhalb 6. Wochen nach Auswechselung der Ratificationen ad literam, in specie mit Restitution des Guthes

Theatrum Europaeum, Dumont, CTS: Gutes.
Gottes-Gabe an Ihro Durchl[aucht]. zu Holstein Gottorff zu völliger Execution gebracht werden; Jedoch in alle Wege dem Fürstl[ichen]. Hause Hollstein-Plön sein Regress in salvo bleiben.

Art. VII
Als von wegen Ihro Durchl[aucht]. zu Holstein-Gottorf auch vorgestellet worden, wie aus

Theatrum Europaeum: auß.
der Vestung Christianpries oder Friedrichsort, dero Aembtern und Angehörigen, insonderheit aber der Stadt Kiel, vielfältige Beschwerden und Schaden zugezogen würden, gegen den Inhalt des Glückstädtischen Recesses. Daher Seine Durchlauchtigkeit die Instances machen lassen, daß gesagte Vestung demoliret werden möchte.
So ist von wegen Ihro Königl[ichen]. Majest[ät]. zu Dennemarck versprochen, daß denen Gottorffischen Beschwerden auch in diesem Punct nachdrücklich und vollkommen remediret, dem Glückstädtischen Recess zu Kriegs- und Friedenszeiten auch darunter allerdings nachgegangen, die Gottorffische Angehörige, in specie die Stadt Kiel, dagegen und überall aus gedachter Vestung künfftig nicht graviret werden sollen: Massen dann auch auf allen unverhofften Fall der Contravention, und da solche auf erfolgendes Ansuchen innerhalb sechs Wochen nicht repariret würde, Seine Durchl[aucht]. ratione des in mehrgedachten Glückstädtischen Recess, sub conditione wegen dieser Vestung ertheilten Consens, ihre Nothurfft und Jura salva & integra sich reserviret haben wollen.

Art. VIII
Wegen des Pacti

Konnte noch nicht nachgewiesen werden.
, so Anno 1647 mit dem Capitulo zu Lübeck an Seiten Hollstein-Gottorff wegen der bischöfflichen Wahl auf sechs Generationen errichtet worden, wollen Ihro Königl[iche]. Majest[ät]. zu Dennemarck es bey dem Glückstädtischen Recess de Anno 1667 und darin beschehenen Versprechen allerdings bewenden und solchem auf keine Weise directe oder indirecte entgegen handeln lassen.

Art. IX
Als von wegen Ihro Durchl[aucht]. zu Schleßwig-Holstein-Gottorff, so wohl der hohen Mediation, als Ihro Königl[ichen]. Majest[ät]. zu Dennemarck-Norwegen ec., selbst in mehrern

Dumont, CTS: mehreren. Theatrum Europaeum: mehrerm.
vorgestellet, in was grossen Schaden und Verderb Ihr Haus und Lande durch die passirte Irrungen gesetzet worden, so haben Ihro Königl[iche]. Majestät aus freund-vätterlicher Affection und Gewogenheit gewilliget, daß sie Ihro Durchl[aucht]. zu Holstein-Gottorff die Summa von zweyhundertundsechszig tausend Reichsthalern an guten vollgültigen Dähnischen Cronen (mehr innerhalb 12 Tagen à dato dieses in Hamburg in Banco, oder bey sicheren guten Kauff-Leuten versichert und angewiesen, und dem Gottorffischen Gevollmächtigten solche Versicherungen ausgeliefert werden sollen) und zwar solche summam zwischen hier und künfftigen Kiehler-Umschlag Anno 1701 in octavis trium regum, zu Hamburg ohnfehlbahr bezahlen lassen wollen. Hingegen lassen Ihro Durchl[aucht]. zu Holstein-Gottorff alle andere wegen einiger Schadeloß-Haltung aus diesem Kriege bereits movirte oder annoch zu movirende Praetensiones schwinden und fallen. Nicht weniger wird an Seiten Ihro Durchlauchtigkeit hiemit renunciiret (1.) Denen in Anno 1697 von der Königlichen Milice verursachten Kosten (2) Der ratione der bekandten Peraequation dem Hoch-Fürstlichen Hause Gottorff zustehenden Praetension, davon in dem Tractat von Anno 1661 und dem Glückstädtischen Recess Erwehnung geschehen, und (3.) Demjenigen so nach dem 23sten Junij Anno 1689 von Königlicher Seiten aus dem Fürstlichen eingetrieben. Hingegen wollen Ihro Königliche Majestät allen aus diesem Kriege etwa habenden Schadelos-Haltungs-Praetensionen ebenfals hiemit renunciiret haben.
Hiebey ist ferner verglichen, daß, was an Domainen-Gefällen in den Hertzogthümern Schleßwig-Hollstein ec. von ein- oder anderen Theile in des andern Landen biß auf den 14ten August inclusive eingetrieben und erhoben seyn möchte, solches demselben Theil, welcher es genossen, verbleiben. Was aber weiterhin und von dem 15ten Augusti inclusive an erhoben seyn würde, solches bona fide innerhalb 4. Wochen restituiret werden sol.
Wie dann auch die von beyden Theilen in des anderen Landen, Aemptern und Städten ausgeschriebene Contributiones, welche nicht gedachte 14ten dieses oder vorher würcklich bezahlet seyn, cessiren und nicht eingetrieben werden, nicht weniger auch die von denen Städten wegen den ausgeschriebenen extraordinairen Schatzung extradirte Obligationes oder gegebene Cautiones hiemit cessiren und annulliret seyn sollen. Die bey Praelaten und Ritterschaft aber bereit ausgeschriebene und intimirte Contributiones sollen biß zu Ende dieses Monahts bezahlet und excequiret werden.

Art. X
Weilen man befunden, daß (I.) die im Ambte

Theatrum Europaeum: Ampte.
Gottorff nahe bey Schleßwig belegene zwey Königliche Voigteyen Breckel und Ulsenis, dann auch (2.) das in Norder-Ditmarschen belegene Dorff Feddring zu allerhand Difficultäten und Irrungen offters Anlas gegeben; So haben Ihro Majestät auff beschehenes Ansuchen hiemit verwilliget und versprochen, daß sie solche Oerter gegen ein Aequivalent aus den Schleßwischen Capittuls-Gütern der anderen Ihro bequemen Oertern permutiren, die Proportiones nach sechs-jährigen Registern ausfinden, und diese Sache innerhalb 4 Monaten zum Stande bringen lassen wollen. Dafern dann in dem Königlichen Antheil sich fürstliche Unterthanen oder Manck-Güter finden, so Ihro Majestät gelegen wären, werden Seine Durchlauchtigkeit mit dergleichen Permutation deroseben auch gerne willfahren.

Art. XI
Wegen des zu Lyst im Ampte Tundern

Dumont, CTS: Tunderen (auch unten).
vor Jahren von königlicher Seiten angelegten Zolles, ist abgeredet worden, daß selbiger von denen fürstlichen Schleswig-Holstein-Gottorffischen Unterthanen überall nicht, (2.) auch von denen Kauffmannschafften und Wahren, so directe aus der See nach der Stadt und Ambt Tundern, oder von da in die See gehen, nicht gehoben: Sondern selbige davon allerdings befreyet seyn, und ohne einige Abgifften von Zollen oder sonsten, wie es immer Nahmen haben mag, gelassen werden sollen.
Alle übrige Gravamina sollen durch beyderseits darzu zusammen zuschickende Rähte in Hamburg innerhalb sechs Wochen à die ratificationis dieses Tractats, bona fide abgethan und gäntzlich gehoben werden.

Art. XII
Als bey diesen Troublen von Ihro Durchl[aucht]. zu Braunschweig-Lüneburg-Celle

Theatrum Europaeum: Zelle.
eine Schantze auf die vor dem Hamburgischen Hafen in der Elbe gelegne Insul, der Brevenhoff genandt, geleget worden, so ist von deroselben, daß solche Schantze so fort nach der Ratification dieses Tractats, evacuiret und rasiret werden sol, hingegen aber auch an Seiten Ihro Königl[ichen]. Majest[ät]. zu Dennemarck-Norwegen ec. hiemit versprochen worden, daß die Erbauung abgedachter Schantze nimmer zu jemands Praejuditz allegiret, noch von der Insul des Brevenhoffs, und was allda noch ferner sich ansetzen möchte, der Schiff-Fahrt einige Hemmung noch Hinderniß geschehen sol.

Art. XIII
In diesen

Theatrum Europaeum: diesem.
Frieden und Amnestie werden mit eingeschlossen die hohen Garands des Altonaischen Vergleichs, dero Successores, Reiche, Lande und Angehörige, und soll alles dasjenige, so von selbigen zu Wasser und Lande gegen ein- und anderen Theil geschehen, in ewige Vergessenheit gestellet, und in Unguten nimmer weiter gedacht werden.
Insonderheit wollen Ihro Königliche Majestät zu Dennemarck-Norwegen ec. vor sich und dero Successores hiemit versprochen haben, daß sie wegen dessen, so bißhero vorgegangen, noch unter was Praetext es sonsten seyn möchte, gegen Ihro Königliche Majestät zu Schweden oder das Durchlauchtigste Haus Braunschweig-Lüneburg Cell- und Hannoverischen Theils, weder selbst etwas Thätliches vornehmen, noch andern, die solches thun oder thun möchten, mithin dero Feinden und Widerwärtigen auf keinerley Weise mit Raht und That, Hülffe noch Vorschub, directe noch indirecte leisten, sondern vielmehr ohnangesehen alles dessen, so biß anhero verhandelt, vorkommen und passiret, mit denenselben, und zwar was in specie Ihro Majest[ät]. und die Cron Schweden belanget, nach Inhalt der zwischen beyden nordischen Königen und Reichen vor dem errichteten Pacten und Frieden-Schlüssen ein beständiges gutes freund-nachbahrliches Vernehmen unterhalten wollen. Hingegen wollen Ihro Königl[iche]. Majest[ät]. in Schweden und Hochgedachtes Durchlauchtigstes Haus sich auf gleiche Weise gegen die Cron Dennemarck betragen, und in aller guten freund-, vetter- und nachbahrlichen Correspondentz und Freundschafft mit Ihro Königl[ichen]. Majest[ät]. es ihrer Seits auch nicht ermangeln lassen.

Art. XIV
Die römisch Kayserliche Majestät und übrige hohe Puissances, so sich bißhero der Garantie des Altonaischen Vergleichs angenommen; Nicht weniger auch Ihro Königliche Majestät in Franckreich und die Chur- und Fürsten des Reichs, zu welchen ein- oder ander Theil darunter ein Vertrauen haben möchte, welche dann innerhalb 2 Monahten

Theatrum Europaeum, Dumont, CTS: Monaten.
zu benennen, sollen invitiret werden, beyden Theilen die Garantie dieses Tractats und der dabey errichteten Neben-Articuln zu leisten.

Art. XV
Die Ratificationes über diesen Tractat sollen in 7 Tagen à dato, und eher da möglich, gegen einander in Segeberg ausgewechselt werden.

Zur Urkund dessen seyn

Theatrum Europaeum: seind.
dieses Vergleichs zwey Instrumenta verfertiget, von denen ab beyden Theilen dazu bevollmächtigten Ministris unterschrieben, und mit ihren Bittschaften befestiget worden. So geschehen zu Travendahl den 18. Augusti Anno 1700.

Johann Hugo von Lente

Johan Hugo von Lente (1640-1716), dänischer Diplomat, Kanzler.

Christoph Blome
Magnus von Wedderkop
Pincier von Königstein

Des Travendahlschen Friedenß Articuli Separati

Dumont, CTS: [Auslassung]. Keine wörtliche Wiedergabe in Theatrum Europaeum.

1
Des Herrn Herzogen zu Hollstein Plön

LASchleswig 7/3573, Dumont, CTS: Ploen.
Durchl[aucht]., dero Erben und Nachkommen sollen gegen die mit Ihro Königl[ichen]. Maj[es]t[ä]t zu Dennemarck und des Herrn Herzogen zu Schleßwig Hollstein Gottorf Durchl[aucht]. errichtete Verträge und Recesse in keinen Weg turbiret, noch betrübet, sondern bey ihro darin erlangten und sonst habenden juribus und bestehenden Herrschaften, Aembtern, und selbigen in corporirten Gutern, geruhig gelaßen, und hinkünfftig von niemanden, wer das auch seyn möchte, dagegen angefochten, jedoch dem Altonaischen Vergleich dadurch nicht praejudiciret werden. Dieser Separter Articul, soll eben die Kraftt und Würckung haben, alß wenn er dem Haupt Tractat inseriret wäre, und seyend dazu 3 originalia verfertiget, von denen ab beiden theils dazu bevollmachtigten Ministris unterschrieben, und mit ihren Pittschaften versigelt. Geschehen zu Travendahl dem 18 Aug 1700.

2.

Fehlt in 2. Kopie von LASchleswig.

Es versprechen und übernehmen Ihro Durchl[aucht] zu Schleßwig Hollstein Gottorf bey Ihro Konigl[ichen] Maje[s]t[ä]t von Schweden durch ihre Officia und Instantzien zu erhalten, und zu wege zu bringen, daß dieselbe sich gefallen laßen werden, 1. daß in Seelandt und dessen königl[ichen]. dennemarckschen Insuln alle Hostilitäten, Contributiones und Exactiones den Tag hernach, wann der von S[eine]r. D[ur]chl[aucht] diesen Abend abzufertigender Courier, so Ihro Königl[ichen]. May[es]t[ä]t zu Schweden, die Nachricht, von dem Schluß des Tractaten bringen wird, ankommen, gleich mögen auffhören, und was solchen Tag bey der Ankunfft des Couriers inclusive, nicht würklich gehoben seyn wird; weiter nicht exigiret; denn auch 2. die königl[iche]. schwedische Völcker so gleich und ohne Verzug, nachdem bey Ihro May[es]t[ä]t oder dero Generalität in Seeland die Nachricht einlauffen wird, daß die Ratificationes über den Frieden-Tractat wircklich ausgewechselt sind, auß dem Königreich Dennemarck, wenn Wind und Wetter nicht contrair sind, abgeführet werden sollen. Zu Urkundt ist diese Declaratio von Ihro D[ur]chl[aucht] zu Schleßwig Hollstein unterschrieben. So geschehen Segeberg den 18 August 1700.


3.
Wan

LASchleswig 7/3573: Wann.
in denen unter dem heutigen Dato in dem 9. Artic[ul]. benandten 14 Tagen die Einlieferung der Versicherung auff die 260 Tausend Reichsthaler nicht geschehen würde, so soll soforth die Harde-Bredstedt oder Norges-Harde mitt allen Rechten, Pertinentien und Superiorität alß wie Hypothecen an Gottorff tradiert werden, und es selber als denn in Possession zu nehmen befügt seyn. Wobey Ihro D[urc]hl[aucht] versprechen in eventum nichts weiter, alß die von solchem Capital gebührende Zinsen, ohne alle weitere Erhöhung der Contributionen oder anderer Einkünffte à 5 pro Cent zu geniessen, worinn sie auff keine Weise sollen gehindert werden. Zu mehrer Versicherung ist dieser Separat articul von beiderseits bevollmächtigten Ministris signiret und eigenhändig unterschrieben. Actum Travend[ahl]. 18 Aug. 1700.


4.
Alß von denen allhier bey diesen Tractaten von wegen Ihrer May[es]t[ä]t in Schweden, Ihrer Churfürstl[ichen]. Durchl[aucht]. zu Brandenb[urg]., und dem Durchlauchtigsten Hauße Braunschweig-Lüneburg anwesenden Ministris inständig verlanget, und recommandieret worden, daß I[hro] May[es]t[ä]t zu Dennemarck geruhen wolten, der Stadt Lübeck die jura superioritatis über die Örther Meußlingen, Niendorf

Dumont, CTS: Niendorff.
, Recke, Stäckelsdorff, Morie, Eckfort, Dunckelsdorff und Trenthorst ohne ferneren Streit zu laßen. So hoffen die Königliche Dähnischen Herren Gevollmächtigte zu wege zu bringen, daß Ihro May[es]t[ä]t zu Bezeugung dero guten Willens gegen Ihre benachbahrte Craiß Stände, und in regard der eingewandten Intercession, den mehrgedachten Örther wegen am Kayserl[iche]n Hofe erfolgenden Rechtsspruch ohne Auffenthalt statt geben, immittelst aber auch deßen unerwartet, wenn die Stadt Lübeck an Ihro Sr. May[es]t[ä]t durch eine Abschickung ersuchen wird, deroselben das Gut und Dorf Meußlingen, und alle dero Pertinentien sofort cum omni teritorii jure übergeben und laßen werden. Zu Urkund ist dieser Separatarticul von dem königl[iche]n dennemarkischen gevollmächtigten Ministris unterschrieben, und mitt dero Pittschaften bekräfftiget worden. Actum Travendahl den 18 Aug 1700


5.
Auff das von dieses nieder-sächsischen Craißes und deßen hohe Herren Directoren wegen von Seiten der Königl[ich]. schwedischen, chur-brandenburg[ischen]n, und baunschweig-lneburg[ischen] gevollmächtigten Herren Ministrorum beschehenes Anhalten, daß Ihro Königl[iche]. May[es]t[ä]t zu Dennemarck geruhen wollen, die an das Stift

LASchleswig 7/3573, Dumont Stifft.
und Capitul zu Lübeck auß gewissen kayserlichen Assignationen gemachte Forderung auff 120 R[eichs]th[aller]. demselben zu erlaßen, ist von wegen Ihro Königl[ichen]. May[es]t[ä]t zu Dennemarck Norwegen, die Erklärung ertheilet, daß sie an besagtes Stift und Capitul ein mehres, alß was nach den Reichs - und Craißgesetzen, und nach dem Fuss der Matricul selbigen obligen und zu kommen, auch nach Abzug des von Ihrer May[es]t[ä]t bereits genosenen restiren kann, nicht fordern, auch nach der Liquidation innerhalb 6 Wochen die Sache zur Richtigkeit bringen, auch mit mehrgedachtem Stift und Capitul nach aller Billigkeit handeln und demselben und einigen anderen Ständen geschehen, widerfahren laßen wollen. Uhrkundlich ist dieser Separate Articul von beyderseits bevollmächtigten Ministris signiert und unterschrieben, und soll mit dem Haubt-Tractat von gleichen Würden und Kräfften seyn. Actum Travend[ahl]. 18 Aug 1700.


6.
Auf die bey gegenwärtigen Tractaten beschehene Instanz

Dumont, CTS: Instantz.
, daß Ihro K[önigliche]. May[es]t[ä]t zu Dennemarck Norwegen, dem Elb Commercio zum Besten, die in solchen Strohm belegen, so genandte Hittler-Schanze wegthun und demoliren zu laßen, sich gefallen laßen wollen, hatt mann an Seithen Hochgedachter I[hrer]. K[öniglichen]. M[ajestät]. sich dahin erklähret, daß sie solchen Punct dem Arbitrio Ihro Königl[iche]n May[es]t[ä]t von Großbrittannien, und der Herrn General Staaten der vereinigten Niederlanden, alß Guarants, und darneben I[hrer]. K[öniglichen]. M[ajestät]. von Franckreich überlaßen, und innerhalb 2 Monathen nach deren Außspruch, solchen ein Genügen leisten wollen. Uhrkundlich ist dieser Separat Articul von dem Konigl[ichen]n Dennemarckschen <...> Tractats bevollmächtigten Ministris signiert, eigenhändig unterschrieben, und soll mitt dem Haupt Tractat von gleichen Würden und Kräfften seyn. Actum Travend. den 18. Aug[ust] 1700.

Johann Hugo von Lente
Christoph Blome

LASchleswig 7/3573: beide Unterschriften fehlen.

[Anmerkung]

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