Ausfertigungen Drucke Literatur Inhalt Edition Theatrum Europaeum (1658-08-14)

1658 VIII 14 Erster Rheinbund
     

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Zu wissen seÿ

Lünig: Titel: Verbündniß einiger Chur- und Fürsten des heil Röm. Reichs die Erhaltung der Teutschen Freyheit, und des Westphälischen Friedens wie auch die Conservation ihrer Unterthanen wieder alle Gewalt-thätige Eingriffe betreffend aufgerichtet zu Franckfurt am May Anno 1658.
hiemit: Alß  nachdem in
Anno 1648 den 14. Octobr[is] zu Münster und Oßna-
brugh
getroffenen Friedenschluß und am 26. Junii
des 1650. Jahrs zu Nürnberg aufgerichteten Executions-
Recess
sich die gefehrliche motus im Heÿl[igen]. R<ö>mischen Reich noch
nicht allerdings gelegt, sondern einiger orthen beschwerliche
und fast unleidliche Vergewaltigungen vorgangen, und ver-
schiedene einquartierung, Durchzü<e>ge, Krieges exactiones, be-
legung
und andere dem Krieg anhangende Thätligkeiten
undt insolentien vorgedachtem Friedenschluß und andern
heilsahmen Reichs Satzungen zugegen wieder unterschiedliche
Chur- Fürsten undt Stände des Reichs verübt worden,
daß beÿ solcher bewandnüs und nicht unzeitig ferner be-
sorgender gefahr die respective Hochwürdigste Durch-
läuchtigste, Hochwürdige undt Dürchläuchtige Chur- [und]
Fürsten, Herr Johan Philip, Erzbischoff zu Maintz   
des Hey[ligen] R<ö>m[ischen] Reichs durch Germanien Erz Canzler undt
Churfürst, Bischoff zu Würzburg und Herzog zu Fran-
cken p. Herr Carl Casper, Erzbischoff zu Trier  
des Heÿl[igen] R<ö>m[ischen] Reichs durch Gallien und des Königreichs
Arelaten Erz Canzler undt Churfürst, Administrator
zur Prüm p. Herr Maximillian Heinrich, Erz
Bischoff zu Cölln, des Heÿl[igen] R<ö>m[ischen] Reichs durch Italien
Erz Canzler undt Churfürst, Bischoff zu Hildesheimb
undt Lüttich, Administrator zu Bergtesgaden  undt

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Stablo, in Ober- undt Nieder Baÿern, auch der Obern
Pfaltz, in Westphalen, zu Engern und Bullion  Herzog, Pfaltz
Graff  beÿm Rhein, Landgraff zu Leuchtenberg, Marggraff
zu Franchimont p. Herr Christopff Bernhardt, Bischoff
zu Münster, des Heÿl[igen] R<ö>m[ischen] Reichs Fürst, Burggraff
zu Stromberg undt Herr zu Borcklohe p. Herrn Philip Wil-
helm
, Pfaltzgraff, Pfaltzgraff beÿ Rhein, in Baÿern, zu Guelich, Cleve
und Bergh Herzog, Graff zu Veldentz, Sponheimb, der
Marck, Ravens<b>urg  und Möers, Herr zu Ravenstein p.
Ihr<e> Königl[iche] Maÿest[ä]t zu Schweden, alß Herzog zu Bremen
undt Vehrden, und Herr zu Wißmar, (mit Vorbehalt,
daß da nach endigung des Pohlnischen und dahero rührenden
Kriegen Ihr<o> Königl[iche] Mayes]t[ä]t auch alß Herzog zu Pommern
mit eintreten wollen sie alsdan eingenommen werden sollen.)
Herr Augustus Herzog zu Braunschweig und Lüneburgh p.
Herr Christian Ludewieg, Herzog zu Braunschweig undt
Lüneburgh p. Herr Georg Wilhelm Herzog zu<e>
Braunschweig undt Lüneburg p. Herr Wilhelm, Land
Graff zu He<ß>en
, Fürst zu Hir<ßfelt>, Graff zu Catzen-
elenbogen
, Dietz, Ziegenheimb, Nidda und Schauenburg p.
sich nicht unbillig und mit schuldiger Sorgfalt erinnert,
daß Sie Krafft tragenden hohen Landesfürstl[ichen] Ambts
und nach anweisung der Natürlichen Vernunfft ver-
bunden sich und alle jede Ihro von Gott anbefoh-
lene im R<ö>m[ischen] Reich an Chur- und Fürstenthumben

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Graff- undt Herrschaften inhabende Landt
undt Leute beÿ dem Westphälischen Frieden undt
deßen genoß bester möglichkeit zu schützen, und zu ver-
thätigen
, und daher in Zeiten solche Versehung zuma-
chen, wodurch Sie von sich und den Ihrigen allen gewaltsamen
überfall abwehren, und auf obbedeuteten, wie auch an-
dere dergleichen nohtfälle nach anweisung der Reichs
Executions ordnung und Friedenschluß, sonderlich aber
dieses darauff gegründeten Recess einander mit wür-
cklicher macht beÿspringen und behülflich sein mögen,
Und solchem nach sich heute dato vor Sich, Ihre Succes-
sores, Erben und Nachkommen, durch Ihre abgeschickte
zu dieser Sach instruirte und Gevollm<e>chtigte Geheime
Ministros, Rähte undt Abgesandten zu obbedeutetem
ende auf nachgesetzte maeß verglichen, und auf die
hierunter benambte Zeit einander vestiglich ver-
sprochen haben, wie folget:

1     Nemblich, vors erste, daß diese Vereinig- und Verfaßung
zu keines Menschen Offension, am allerwenigsten aber
wieder die Röm[ische] Kayserl[iche] Maÿ[es]t[ä]t und das Heÿl[ige] Röm[ische]
Reich oder Zuerweck- und anrichtung einer univer-
sal oder particular unruhe im Heÿl[igen] R<ö>m[ischen] Reich oder
sich in frembde Krieg zu impliciren und einzumischen, son-
dern allein zu erhaltung eines jeden zustehenden Recht
und Gerechtsambkeiten, sonderlich aber der teutschen
Freÿheit und bestendigen genoß des Westphälischen

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Friedens, wie auch sich und Ihre allerseits im Heÿl[igen]
Reich habende Landt und Leüthe vom Beschluß dieses foe-
deris an, wieder alle gewaltthätige angriff (ob schon
dieselbe sonst vor die general Guarantie gehörig
wehren) Einquartierung, Dürchzüge, Musterplätze,
Kriegesexactiones, Contributiones und andere Zunötigung
wie die nahmen haben, und von wehme dieselbe herrühren
mögen, wie auch wieder alle innerliche empörungen zu
conserviren, zu defendiren und zu retten angesehen und ge-
meint
sein solle, Also daß die Confoederirte ohne un-
terscheid
der Religion einander in rechten Vertrawen meinen
zu obgedachtem endt in consiliis et actionibus festiglich
und unaußgesetzt beÿ einander stehen, auch auß allen
Begebenheiten, worauß besagte Unruhe entstehen und dar-
auf
die hierinnen versprochene assistentz erfordert werden
mochte, vorhero und zeitig miteinander communiciren,
keiner aber einigen Standt  des Reichs oder frembden
Cronen, Potentaten undt Republiquen zu feindlicher inva-
sion uhrsach geben, auch die Confoederirte unter sich selbst
bestendige Freundschafft erhalten, und keiner den andern
mit thätligkeit oder gewalt überfallen, überziehen oder
beleidigen, sondern seine gegen den andern habende Miß-
hell- und Streitigkeit, durch güt- oder rechtliche mittel
entscheiden, und sich darmit begnügen lassen, und zu diesem
endt der jenig, so sich wieder einen mit alliirten beschwert,
dieselbe Beschwernüß zu deroselben forderligsten

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Hinlegung, den übrigen Alliirten in Zeiten zu verstehen
geben solle, auf den unverhofften Fall aber, daß ein Con-
foederirter den andern angreiffen würde, welches doch
nicht sein solle, alle übrige beÿsammen stehen pleiben, den Ag-
gressorem ernstlich von der Thätligkeit abmahnen, nichts desto
weniger aber dem angegriffenen auf deßelben erstes an-
suchen<.> wieder den de facto verfahrenden die schuldige Bundts-
hülff
unverweigerlich und unverzüglich alsobalt nach geschehe-
ner
notification zuschicken und leisten, jedoch zu gleich und pari
passu dahin trachten sollen, damit die zwischen den strittigen
hafftende und zur Thätligkeit gerahtenen misshelligkeiten
(Jedoch daß durch die interposition keinem theil und insonder-
heit den Beleidigten mit aufhaltung der Hülff kein præjuditz wie-
derfahre
) nach billig befundenen dingen in güte beÿgelegt
werden möge, Worbeÿ dan dieses absonderlich ver-
glichen, obwoll die Alliirte weder in <k>egenwertigen Pohl-
nischen
Krieg noch in die zwischen Ihro Königl[ichen] May[estä]t zu<e>
Schweden undt Churfürstl[iche] Durchl[auch]t zu Brandenburgh
oder beederseits confœderirter schwebende differentz
sich einzumischen gemeint, dahero auch dahin gestelt sein
laßen, was etwa in Pohlen, Preüßen, Pommern und der
Marck Brandenburg gegen einander feindlich fürlauf-
fen möchte. Wann jedoch Ihr[e] Königl[iche]
May[estä]t von der Cron Pohlen oder Ihre Chur-
fürstl[iche] Durchl[auch]t zu Brandenburg und dero Confoe-

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derirten in dero in dem Nieder

Theatrum Europaeum: Nider.
-Sächs[ischen] und Westphälischen
Creyß gelegenen Landen, mit einigen Feindseeligkeiten,
unter was fürwand solches auch geschehen möchte, würck-
lich angegriffen, auch Ihrer Königl[ichen] May[estä]t aus andern
Quartieren marchirende Völcker dahinein thätlich ver-
folget
werden solten, daß auf solchen Fall die sampt-
liche
Alliirte Ihre Königl[iche] May[estä]t zu Schweden auf
die in diesem Recess verglichene maeß und weise ohne einige
exception oder resp<ec>t, welcher theil sonsten außer-
halb
besagten Nieder Sächs[ischen] und Westphälischen Creÿsen
pro aggressore oder invaso[re] zuhalten sein mochte, wür-
ckliche Hülff und assistentz zuleisten schuldig sein
sollen.                   Im Fall aber dürch
Ihre Königl[iche] May[estä]t zu Schweden waffen in erstbe-
sagten beeden Creysen Ihro Churfürstl[iche] Durchl[auch]t
zu Brandenburg und dero darin gelegene Lande
oder dero darin sich befindende Völcker würcklich an-
gegriffen oder dahinein verfolgt und etwan darauf Ihr[e]
Königl[iche] May[estä]t in besagten beeden Creysen gelegene Lande
und Völcker von Ihr[o] Churfürstl[ichen] Durchl[auch]t und dero Bundsge-
noßen hinwider feindlich überzogen und verfolget würden,
So wollen die alliirte alßdan Ihr[er] Königl[ichen] May[estä]t zu
einger assistentz nicht, sonsten aber auf alle andere
falle, da Ihr[e] Konigl[iche] May[estä]t in mehrbesagten beeden
Creÿßen zu erst angegriffen würden, verbunden, und
jederzeit nichts desto weniger dero Freundt undt

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Bundtgenossen

CTS, Dumont: Freund und Bundsgenossen. Theatrum Europaeum, Lünig: Freund und Bundsgenosse.
sein undt verbleiben.

2.     Zum Zweÿten, solte dan ein oder ander Confoede-
<..>rirter und deßelben Lande ingesambt oder deren eins
wieder verhoffen mit gewalt überfallen, mit einquartierung,
unbefugten eigenthätigen angriffen, Durchzügen,
Musterplätzen, Krieges exactionen, contributionen
oder andern oberwehnten Gewalthaten oder auch durch in-
nerliche empörungen und auffstand belestiget, oder
dieser hierin geschloßener Zusammensetzung und hinc
inde versprochener defension halber zeitwehrender
Verbündnüß über kurz oder lang, es geschehe von wem
es wolle, angefochten oder auch ein Confoederirter
an der zu dieser Alliantz versprochener oder sonsten in
dem letzten Reichs Abschied versehener Hülff von
seinen Unterthanen verhindert werden. Alßdan
wollen und sollen dieselbe wegen Ihrer im Reich ge-
legener Landt undt Leuthe, vestiglich beÿ einander
stehen, einander auf beschehenes ersuchen wieder den
offendenten, beleidigenden und respe[ctive] gedachter
maßen wiederspenstigen und zwar ein Jeder auff
gute Teutsche trew und glauben, wie obstehet, unverzüglich
zu Hülffe kommen, auch nicht wieder zurück kehren
oder abziehen, es geschehe dan mit allerseits beliebung
oder werde im gesampten Krieges Raht deßelben In-
struction gemeß vor dienlich befunden.

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 3.   Drittens, begebe

Lünig: begäbe.
es sich aber daß einem wieder den
Friedenschluß gewalthätiger weiße quocunque modo
Beschwerdten, oder mit Einquartierungen, Durchzügen
Contributionen, und andern Kriegesexactionen beleidigten
Confoederirten zwar die schuldige defensionshülffe zu-
geschickt
, so balt aber dieselbe angelangt, alßdan der Inva-
sor und beleidigender sich wieder zu rück ziehen, und auß
des offensi landen reteriren würde, auf diesen
fall sollen die Confoederirten Völcker auf maeß, wie es
der Krieges Raht vor guht befinden wirdt, solchen Inva-
sorem verfolgen, und in deßelben Landen oder deßen so sich
dieser invasion theilhafftig gemacht, so lang subsistiren,
biß dem Beschwerdten aller zugefügter schade ergäntzt
und wegen unterlaßung künfftigen gewaltsahmen über-
fals
genugsahme Versicherung erstattet sein wirdt.

4.     Würden auch, vors Vierdte, dieser zusammen getre-
tener Stände, zween oder mehr, welche nicht weit von ein-
ander gelegen, auf einmahl und zugleich angefallen, so
soll dem ersten ansuchenden zuforderst die schuldige Hülff
zugeschickt werden, der Krieges Raht aber nach
habender Instruction alle andere vorfelligkeiten
und was gestalten Sachen und umbstenden nach dabeÿ
zuthun, und wie auch den anderen Beleidigten zu helffen
seÿ
, berahtschlagen, schließen und zum Stand richten,
fals aber die zween oder mehr zugleich angefallene
von verschiedenen Creÿsen und weit von einander entlegen

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wehren, So sollen die in dieser Verbündnüß
stehende Chur- und fürsten also balt Ihre KriegesRähte an ein
gewiß orth nach der beleidigten Situation, nemblich in
dieser Stadt Franckfurth, Cölln oder Goßlar zusam
schicken
, damit von denselben reiflich erwogen, und ohne
Verzug verordnet werde, wie der Succurs nach des Zu-
standts
proportion also auszutheilen oder zu vermeh-
ren, auch wie und wohin ein Corpo zusamm<en> zuführen seÿ,
damit dem werck recht geholffen werde und so gute
Versehung geschehe, auf daß einem Jeden imploranti
würckliche assistentz wiederfahre, und soll eben-
meßige
Verordnung wegen Zusammenschickung der Krie-
ges Rähte in acht genommen werden, wan auch schon etwan
kein würcklicher angriff oder belestigung geschehe,
dazu aber einiger anlaß und vermuhtung sich befinden
thete, damit nicht nur beÿ Zeiten alßdan desto fü<e>glicher
communicato consilio erwogen werden könne, wie
diesen gefehrligkeiten zu begegnen, sondern auch als dan wan
die Sache selber zur thätligkeit gelangen mochte, man nicht
erst mit angeregter Zusammenschickung aufgehalten werde,
doch soll der jenige, welcher angegriffen und beschädiget
wirdt, einem andern seine confoederations Hülffe aus
dem Lande zuschicken nicht schüldig, noch zu dergleichen der
jenig gehalten sein, welcher in vorfallenden nöhten in sei-
nem oder einem benachbarten Creÿß einem Confoederirten
Standt oder Creÿß die Bundts- Reichs- oder Creÿßhülffe

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zugeschicket hatte, oder zuschicken m<ü>ste, sondern es soll
in solchen Fällen die also fortgeschickte oder nohtwendig schi-
ckende Anzahl zu Roß undt Fueß in diese versprochene Hülff ein-
gerechnet und davon abgezogen werden, derjenige auch so in
dieser und zugleich einer andern Alliantz stehet, den aus solchen
mit andern habender Alliantze schuldigen succurs nicht ab-
sonderlich oder doppelt, sondern allein diesen zuzuschicken
verbunden sein.

5.     Doch hat es, Zum Fünfftenn, hiebeÿ die meinung gar nicht,
ob wolte man durch diese particular Verbundnüß die
zu verhütt und abtreibung unrechten gewalts im Heÿl[igen]
R<ö>m[ischen] Reich fundirte Executionsordnung und in Krafft
derselben schuldigen Reichs oder Creÿß Verfassung (son-
derlich
die Westphälische) wie auch die im Friedenschluß
verordnete guarantie zu ruck stellen, stecken oder ver-
hindern, sondern es sollen nichts do weniger dieselbe
ohne abbruch dieses recessus in alle wege mit ge-
horigem
Fleiß und eÿfer, so woll ins gemein in allen
Reichs- alß absonderlich jeden Creÿß Conventen aller-
seits nach mögligkeit befordert werden, wie dan Krafft
dieses foederis alle und jede Vereinigte Churfürsten
und Fürsten hiemit versprechen, daß Sie zu erhaltung
des Friedens mit allen Kräfften daran sein wollen,
damit die General guarantie nach anleitung
des Inst[rumenti] Pacis § veruntamen p würcklich und
nachtrücklich in der that selbst eingerichtet werden möge

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auf den Fall aber sich dabeÿ solche difficulteten
und hinderung finden würden, die nicht so gleich aus dem
weg zu räumen wehren, So soll doch nichts doweniger ein Je-
der zu der hierin verglichenen Bundtshülff ver-
bunden und dieselbe unauffheltlich zu leisten verpflichtet sein.

6.  Damit auch, Sechstens, besagte defension mit gutem
bestandt vollführet werden k<ö>nne, So will und soll ein
Jeder Confoederirter nicht allein seine habende <v>este plätze
mit notiger guarnison versehen, und sein Landvolck
zu defendirung seiner eignen Lande in gute ordnung
bringen und in bereitschafft haben, sondern ist auch abge-
redet, pactirt, beliebt undt geschlossen, daß ein Jeder auf
obbeschriebenen nohtfall eine gewisse anzahl zu Roß undt
Fueß, benantlich:
Chur Maintz zu Roß dreyhundert in dreÿ Compagnien
und zu Fueß sechshundert in dreÿ Compagn[ien]
Chur Trier zu Roß Einhundert und Achtzig in zwo Compag[nien]
und zu Fueß Vierhundert in Zwo Compagnien
Chur Cölln zu Roß vierhundert und zwanzig in vier Comp[agnien]
und zu Fueß achthundert in vier Compagn[ein]
Ihr Fürstl[icher] Gnad[en] zu Münster zu Roß vierhundert
in vier Compagn[ein] und zu Fueß achthundert in vier Compagnien
Pfaltz Ne<ü>burg zu Roß vierhundert in vier
Compagnien undt zu Fueß achthundert in vier
Compagnien.

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Ihre Königl[iche] Maÿ[estä]t zu Schweden, alß Herzog zu
Bremen und Vehrden, und Herr zu Wißmar zu Roß
zweÿhundert undt funffzig in dreÿ Compagnien
zu Fueß vierhundert in zwo Compagnien.
Herzog Augustus, zu Braunschweig und Lüneburg etc
Herzog Christian Ludowieg, zu Braunschweig und Lüneburg etc
Herzog Georg Wilhelm, zu Braunschweig Lüneburg etc
Zugesampt zu Roß vierhundert und zwanzig in vier Comp[agnien]
und zu Fueß ne<ü>nhundert in vier Compagnien
Landgraff Wilhelm, zu Heßen Fürstl[icher] Gn[aden]
zu Roß
Fueß
geworbener düchtiger Manschafft jederzeit beisammen
haben, und ein Jeder sein quantum auf jedesmahls
erfordern unverlengt zu Hülff senden soll, auch auf
den fall die antringende gefahr ein größern
Succurs erfordern solte, man sich nach erwogenen umb-
stenden
entschließen, ob und wie dieselbe nach erstbenand-
ter
proportion zu ergrößern.

7.      Wurde auch vors Siebende wieder Verhoffen
einer oder ander Vereinigter dergestalt übereilet,
oder auch danieder gelegt, daß Er seine versprochene
Hülff nicht leisten konte, So wollen und sollen dennoch
die übrige nichts desto weniger demselben auf be-
schehenes erfordern zu Hülff kommen, auch seine

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Landt und Leüthe zu unverzüglicher rettung nicht minder
alß wan es Ihre eigene wehren, Ihnen angelegen sein laßen.

8.     Zum Achten, betreffen<d> das Commando, Führung
der Waffen und administration der Justitz über die
Völcker, hat ein Jeder Vereinigter sich dero über seine
Völcker so lange dieselbe außerhalb der conjunction
in seinem Land stehen, seiner gelegenheit nach zugebrauchen, auch
zu dero behuef, wie es Ihm am füeglichsten gefallen
mochte, verordnung und unterhalt zumachen.

9.     Wie es aber, zum Neundten, mit administration
der Justitz zu halten, wan es zu der Conjunction ge-
langet, darüber ist nachfolgende abrede genommen,
daß nemblich in solchen Sachen auch delictis, welche der
generalitet commando und die darvon dependirende
Sachen nicht concerniren, eines Jeden Chur- undt
Fürsten Ober-Commendant die Justitz unter denen Ihme
untergebenen Völckern ohne einigen eingriff oder Ver-
hinderung administriren solle, was aber solcher maßen
vor das general Commando gehörig, darvon wird
der Jederzeit commandirende General nebenst dem Krie-
ges Raht alle rechtliche gebühr statuiren.

10.    Zum Zehenden, wegen des General Commando im Feldt
und beÿ den actionibus militaribus, haben sich die
Vereinigte gegeneinander verbündlich er-

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kleret, daß keiner vor den andern sich einiger præ-
eminentz, mehrer macht und Gerechtigkeit unter was præ-
text auch solches per directum oder obliquum geschehen müchte,
so wenig ietzo alß uber kurz oder lang anmaßen
wolle oder solle, ist auch auf solches unbeweg-
liches
fundament bestendiglich verglichen, daß
vermög der Executionsordnung der jenige Landesfürst,
welchem die Hülffe geleistet, und so lang in deßen Lan-
den agirt wird, das ober Commando oder Genera-
lat beÿ den Militarib[us] actionibus mit Zuziehung
des Kriegesrahts auf maeß, wie in nachfolgenden
articuln begriffen, führen, oder an seine Stelle ein quali-
ficirtes Haubt verordnen solle, welchem das general
Commando über die zur defension im feldt zusam-
men geführte Völcker anvertrawet werde, fals aber
unterdeßen einige Vereinigte in Ihren Landen über
Ihre ins Feldt führende defensions Völcker (wan nemb-
lich
in- oder außer Ihren Landen in hostico agiret wer-
den solte) einer gewißen generals Persohn das general Commendo auftragen,
und anvertrawen wolten, soll Ihnen solches und der Conditio-
nen halber sich untereinander zu vergleichen freÿ und bevor-
stehen, doch daß solche Annehmung den ubrigen Confoe-
derirten zu Ihrer nachricht notificirt werde.

11.     Zum Eilfften, wan in loco tertio außerhalb obged[achten]
Chur- undt Fürsten und Landen agirt wird, soll der-
jenige commendirende Chur- oder Fürst auß deßen
Landen man in locum tertium gehet, od[er] deßelben obged[achter]

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maßen bestelter General das Ober Commando so lang
führen, biß die conjungirte hinwieder in Ihre Lande kommen,
im fall auch die assistirende Stände die V<ö>lcker aus Ihren
eignen Landen ad locum tertium zusammenschicken, soll
der höher
oder in der charge älterer officirer mit zuziehung
der zu geordneten Rähte die direction führen, Solten aber
die Völcker in eines confoederirten landt oder deßen Gren-
zen
sich ziehen, hette es beÿ deren in vorgehenden articul be-
schehener Verordnung sein Verbleiben, würde auch ein<e> Gene-
rals Persohn mit gesambter einwilligung bestellet, so
bleibet auch billig demselben das Commando.

12.     Damit auch, zum Zwölfften, diese defensio desto be-
stendiger
geführet und verrichtet werden möge, ist be-
liebet, daß zu Verfaßung eines consilii militaris ein
Jeder von obgemelten alliirten Chur- undt Fürsten, nemblich
Maintz, Trier, Cölln, Münster, Pfaltz Neuburg, Bre-
men, Braunschweig Lüneburg Wolffenbüttel, Zell,
Calenberg und Heßen-Caßel eine Krieges verstendige Per-
sohn
zu diesem Ambt verordnen, in pflicht nehmen, und besol-
den sollen, auf daß Sie <der von> dem Krieges Raht auf-
richtender instruction gemeß, den Succurs so oft und
an welchem orth derselbe wird zusammen geführet werden,
im Feldt und Quartier beyzuwohnen, fleißig und sorg-
sahme
achtung auf die momenta rerum und den Krieges-
statum zugeben, die anstellung des Krieges Rahts

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vor sich so offt es die nottdurfft erfordert, instendig
anzutreiben und demselben stets beyzuwohnen, auch
wegen der Lebensmittel, Artillerie, munition, Magazin
und Fourage vorsichtig und sorgfeltig zu sein, und insge-
mein auf conservation der V<ö>lcker mit stetiger wach-
sambkeit
zu sehen. Verbunden seÿ wolten aber zween
oder mehr alliirte Chur- und Fürsten einen Kriegesraht
ad tempus schicken, so soll Ihnen solches erlaubt, undt
derselbe Ihre vota und das Krieges Raht Ambt zu vertre-
ten befugt
seÿn.

13.    Weil nun, zum Dreÿzehenden, ein Jeder von den Ver-
einigten ohne und außerhalb der Krieges Rähte einen
gewissen ober Officirer über seine zu der conjunction
geschickte Völcker haben wirdt, so soll derselb Chur-
oder Fürst in deßen Landen die zusammengeführte de-
fensions Völcker stehen, oder an deßen statt sein Gene-
ral das Ober Commando haben, auch die Krieges Rähte
sampt mehr andern Officiren in deren Sachen, darin es die
noht oder der Krieges gebrauch erfordert, oder sonst
vor dienlich befunden wirdt, zu dem Kriegesraht be-
ruffen daselbst die vorfallenden Sachen propo-
niren, umbfragen, die letzte Stim<m> oder Votum haben,
dirigiren und den Schluß machen, denselben auch
der gebühr exequiren lassen, außerhalb solches im
gemeinen raht gemachten Schlußes aber nichts wichtiges

[Seite 17]

oder Haubtsachliches vornehmen, und sollen in ged[achtem]
Kriegesraht über die jedesmahl vornehmende und resol-
virende Krieges Actiones die majora gelten.

14.     Vors Vierzehende, unterhelt und bezahlet ein jeder
Alliirter seine Völcker in deßen Landt nach seiner
gelegenheit und ordonantz, wan sie aber außerhalb
Landes in der Conjunction oder im Feldt stehen, alßdan
soll Er dieselbe vermittelst zehntägiger Lehnung nach
einerleÿ des orths verglichener und zu end angehengter
Verpflegungs ordonantz anticipando richtig bezahlen,
damit dieselbe wan Sie in andern Landen stehen schwürig
zu werden, zu exorbitiren, confusion und andere angele-
genheit
anzurichten, keine Uhrsache haben mögen, zu dero
Behu<e>f
dan auch ein Jeder seinem beÿ den Völckern ha-
benden Commissario zween Monaht Soldt gleich anfangs
zum Vorraht liefern laßen und mitgeben soll.

15.     Im Fall aber, zum Fünffzehenden, einer mit anschaffung
solcher Bezahlung oder auch Sendung der Völcker undt
leistung der versprochenen Hülff säumig sein, oder
eines oder andern Chur-Fürsten oder Standes Leuthe
Sperr- oder Hinderung einwerffen wurden, dar-
durch die Anschickung des hierin versprochenen und zu
ihr und anderer Chur- Fürsten undt Stände, Lande wol-
farth
und conservation gereichender succurs retardi-
ret
oder auch gar verhindert würde, werden die anderen

[Seite 18]

sich entschliessen wie kegen solche Se<ü>umige und wie-
derspenstige
zu verfahren seÿ.

16.     Zum Sechszehenden, soll beÿ erfolgender Conjun-
ction der jenige, welchem in seinen Landen und Plätzen
succurrirt wirdt, so lang die conjungirte daselbst com-
muni
consilio stehen werden, das Commißbrodt vor-
schußweise
, und daß solches Ihme von den übrigen Ver-
einigten nach proportion eines jeden Völcker in billig-
meßiger alßdan
unverzüglich vergleichender taxa
hinwieder bezahlet werden, anschaffen lassen,
zu dem ende ein jeder in seinen Landen an verschiedenen
orthen zureichende Magazin zeitig aufzurichten, außer-
halb des Commiss und Obdachs aber, wie auch Verstat-
tung ohnentberlicher fourage, ein mehres herzugeben
nicht schuldig sein, Noch von den Conjungirten Völ-
ckern ein mehres gefordert oder exequirt werden,
sondern was dieselbe außerhalb des Ihnen Vorschuß
weise
gebenden Commiss- und Rauchfutters verzehren
werden, sollen sie in billigem werth den unterthanen
mit gelde bezahlen, Da aber die Völcker in
loco tertio, oder an einem solchen orth stehen müßen,
da das Commiss nicht zu bekommen wehre, oder aber
einem Standt zu schwer fallen würde, soll es von den
benachbarthen nechstgelegenen Vereinigten Chur– und
Fürsten beÿgeführet und umb billigen preiß erkauft werden.

17.     Zum Siebenzehenden, damit auch die Zufuhr zu

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unterhaltung des conjungirten Succurses nicht ge-
hindert, und die Unterthanen auf einigerleÿ weise nicht
beschweret werden, denselben auch die obberührte
bezahlung wiederfahren möge, soll unter den Völ-
ckern gute Justitz gehalten, die ubertreter ohne
einigen aufschub oder respect exemplariter ge-
strafft
oder an deßen Statt der Commendant, wel-
cher jeder succurrirenden Partheÿ vorgesetzt ist oder nach
gelegenheit deßelben folgende officirer ernstlich an-
gesehen werden.    Wan auch hierwieder
wie auch sonsten einiger schad in dem Landt von den Of-
ficirern, Reutern oder Soldaten zugefügt würde,
soll neben und über solche Bestraffung der Landesfürst
deme oder deßen unterthanen der schaden zugefügt worden,
sich deßelben an den Officirer so woll alß gemeinen Sol-
daten zu erholen bemechtiget sein.

18.     Zum Achtzehenden, die beÿ der conjunction nö-
tige
munition verschaffet ein jeder den Seinigen,
sambt aller Zugehör nach proportion der Völcker,
der Artillerie und occasion, Und ist wegen der Artille-
rie
abgeredet, daß ein jeder die nötige geringe
Stücklein vor seine Völcker alßetwa auf jede 600
man zu Fueß Zweÿ Regiments Stücklein sambt Ihrer
Zugehör, übrige schwere Stücke aber neben den requisitis
an Constabel, Pferden, Geschir, munition und dergleichen
der jenige hergeben und herleÿ<.>hen solle, in deßen Landt
oder loco tertio, welcher de<m>selben am nechsten ist,

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agirt wirdt, Jedoch auf gemeine Unkosten, schaden
und ungeweigerte

Kohl: ohngeweigerte.
wiedererstattung der Vereinigten.

19.      Zum Neünzehenden, soll der Zuschickende Succurs
so eilig alß möglich marchiren, keine unnötige Stillager
halten und derjenige, durch deßen Landt der Durchzug
genommen werden muß, die quartiere zum Nachtläger auch
die tagreisen, notiges Commisbrodt und Rauchfutter
Vorschußweise anweisen, und zu der Durchfuhr ge-
wiße Commissarien verordnen, denen dan so woll wegen
der marche und Quartier alß andern davon dependi-
renden
dispositionen von allen hohen- und unter- Officiren
wie auch gemeinen Soldaten unweigerlich Folge geleistet
und von den Vereinigten ernstlich darüber gehalten,
im übrigen aber es obgedachter maßen observiret werden
soll.

20.     Zum Zwantzigsten, die in dieser Verbündnüs stehende, wollen
was Sie zu dieser Verfaßung dienlich oder auch schädlich
in erfahrung bringen, einer dem andern getrewlich unter
gutem Glauben communciren.

21.     Zum ein und Zwantzigsten, Wan auch etwan
mehr andere Chur- Fürsten undt Stende des Reichs,
Sie sein Catholisch oder der Augspurgischer Confession
in diese particular defensions Verfaßung obge-
setzter maßen mit eintreten wollen, werden die Verei-
nigte darüber ob und mit waß condition dieselbe an-
zunehmen, und was sonsten darbeÿ zu beobachten, sich
einmühtiglich vergleichen, und wan sich ein oder der ander

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deswegen beÿ jemanden so in dieser Verfaßung
begriffen anmelden würde, soll es derselbe also
balt den andern notificiren, auch den zusamen getrete-
nen
Chur- undt Fürsten freÿstehen vermög des al-
gemeinen
Münster- und Oßnabrughischen Friedenschluß
mit andern Potentaten Chur- Fürsten undt Stenden,
Jedoch dieser alliantz unabbrüchig und ohne nachtheil,
sich in Verbundnus einzulaßen.

22.     Zum Zweÿ und Zwanzigsten, Diese Vereinigung
undt particular Verfassung ist, wie oben mit mehrerm
gemeldet bloß gegen abtreibung unrechter Gewalts
angesehen, und auf des Heÿl[igen] R<ö>mischen Reichs Execu-
tionsordnung und den Friedenschluß gegründet, und wollen
darin die Vereinigte die dreÿ nechst aneinander
folgende Jahre verglichener maßen vestiglich beÿ
einander stehen, und ein halb Jahr vor Verfließung
solcher Zeit, der prorogation halber nach gestalt der
leüfften und wie es des gemeinen Vaterlandes, auch eines
Jeden eigene und deßen Landt und Leuthen wolfahrt
erfordern mochte, sich so woll ratione temporis,
alß conditionum wieder alhier in Franckfurth mitein-
ander
, jedoch vermittelst eines jeden freÿen wilkühr,
ferners vereinbahren, würden aber etwa beÿ zu endt-
lauffung
dieser dreÿ Jahr die alliirte in würcklicher
action begriffen sein, sollen sie so lang darinnen con-
tinuiren, biß selbe zum ende gebracht seÿ.

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Deßen zu Uhrkundt und bestendiger Vesthaltung, ist
dieser Vergleich Zehnmal ausgefertiget, und von al-
lerseits Chur- undt Fürstlichen Gevollmechtigten unter
schrieben
, auch jedem davon ein Exemplar zu dem endt be-
hendiget
worden, Damit von Allerseits Gnedigst
und Gnediger Herrschafft, die darüber nottige ra-
tificationes verglichener maßen von dato in-
nerhalb Monatszeit ohnfehlbar bey gebracht undt
gegen einander ausgewechselt werden mögen.
So geschehen zu Franckfurth am Maÿn den 14 / 4 Au-
gusti
im Jahr Ein Tausendt Sechshundert und Acht und
Fünffzig.


Th.F.H. von Boineburg               Philip Von Vorburg   mp

W. Ego G.z.Fürstenberg  mp         Jo[hann]es Christophorus Aldenhofen mp

Frantz von Giese mp

Georg Von Snoilsky

Polycarpus Heiland  mp

Otto Johan Witte mp

Otto Ottho von Mauderode  

Regnerus Badenhausen mp             Sebastian Fridrich Zobell  mp

 

 

 

[bearb. von Andrea Schmidt-Rösler]

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