1658 VIII 14 Erster Rheinbund | ||
Motivation des Vertrages: Bewahrung des auf 1648 (1650) zurückgehenden Friedenszustandes; Schutz vor im Reich schweldenden Unruhen. Vertragspartner Art.1 Defensivbündnis, v. a. nicht gegen Kaiser und Reich gerichtet. Wahrung des durch den Westphälischen Frieden geschaffenen Status quo. Beistandspakt der Vertragspartner gegen innere und äußere Angriffe. Verpflichtung zu friedlichem Verhalten (auch untereinander). Militärischer Beistand. Konfliktbeilegung. Nichteinmischung in laufende Kriege (Schweden, Polen, Brandenburg). Waffenhilfe für Schweden (und Brandenburg) im Fall eines (polnischen) Angriffs in bestimmten Reichskreisen(niedersächsischer, westphälischer Reichskreis). Bestätigung der schwedischen Besitzungen im Reich. Keine Assistenz im Falle eines schwedischen Angriffs auf Brandenburg in diesen beiden Reichskreisen. Art.2 Koordinierte Hilfeleistung der Konföderierten untereinander bei Angriff von Aussen, inneren Unruhen oder Bündnisbruch. Art.3 Verletzung eines Konföderierten, Bundeshilfe. Verbündete unterstützen den Angegriffenen bei der Verfolgung des Aggressors (auch bis in dessen eigenes Territorium) bis hin zu erreichter Wiedergutmachung. Art. 4 Werden zwei oder mehrere (benachbarte) Konföderierte gleichzeitig angegriffen, erhält der als erster um Hilfe Nachsuchende die Unterstützung. Der Kriegsrat entscheidet über das weitere Vorgehen und über die den anderen (entfernt gelegenen) Angegriffenen zustehende Hilfe. Regelungen für die Waffenhilfe. Art. 5 Bündnis steht nicht den Pflichten im Reich entgegen. Nachdrückliche Verpflichtung der Bündnismitglieder auf Reichsexekutionsordnung, Kreisverfassung sowie auf den Westphälischen Frieden und dessen Generalgarantie. Bundeshilfe. Art. 6 Verpflichtung zur Ordnung und zum Unterhalt einer eigenen Landesverteidigung. Zahlenmäßige Festschreibung der Kontingente im Bündnisfall. Diese können, wenn die Lage es erfordert, auch vergrößert werden. Art. 7 Kann ein Mitglied seine Hilfe nicht leisten, da es selbst angegriffen wurde, so sollen ihm die anderen Alliierten dennoch Hilfe leisten. Art. 8 Kommando und Justiz obliegen jedem Landesfürsten, solange der Bündnisfall nicht eingetreten ist. Art. 9 Aufteilung der Justiz im Bündnisfall zwischen den Fürsten (und dessen Oberkommandanten) und dem Generalkommando/Kriegsrat. Art. 10 Generalkommando, Militäreinsätze. Gleichberechtigung. Das Oberkommando erhält der Landesfürst, in dessen Land die Hilfe geleistet wird. Absprache mit Kriegsrat. Vereinigtes Unterkommando möglich. Art. 11 Einsatz außerhalb der verbündeten Lande: Oberkommando erhält der Fürst, aus dessen Land man in loco tertio zieht. Art.12 Benennung eines Beauftragten durch jedes Mitglied, die für die Umsetzung und Überwachung der vom Kriegsrat angeordneten Hilfe zuständig sind. Art. 13 Oberkommando im Defensionsfall. Einbestellung beauftragter Offiziere der Alliierten. Entscheidungen durch den Kriegsrat auf Basis eines Mehrheitsbeschlusses. Art. 14 Besoldung: Diese obliegt jedem Fürsten im eigenen Land. Im Bündnisfall erfolgt diese gemäß der vereinbarten Verpflegungsordonantz. Art. 15 Verpflichtung zur Stellung der Leistung und Zahlung ohne Verzug. Art. 16 Der um Hilfe ersuchende Alliierte stellt für die Zeit der Stationierung in seinem Land die Versorgung (Brot, Obdach, Fourage); er erhält von den Verbündeten jedoch unverzüglich proportionale Bezahlung. Bei Mangel: Beschaffung aus dem Land des nächstgelegenen Alliierten. Art.17 Justiz. Entschädigung. Art.18 Munitionsbeschaffung und -bestückung. Artillerie. Art.19 Sofortige und unmittelbare Hilfe. Art. 20 Verpflichtung zu Kommunikation und Information. Art.21 Aufnahme weiterer Reichsfürsten in gegenseitigem Einverständnis. Bündnisrecht (gemäß 1648). Art.22 Betonung des defensiven Charakters. Dauer: 3 Jahre; Verlängerungsverhandlungen ein halbes Jahr vor Bündnisablauf.
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