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55116 Mainz / Germany
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Müller, Edgar *
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ISSN: 1867-9714
Gliederung:
1. Johannes Loccenius als Jurist und Historiker
2. Die »Dissertationes de jure publico ad regni Sueciae statum accomodatae«
3. Die »Dissertatio de jure pacis et induciarum«
Anmerkungen
Zitierempfehlung
Text:
Der am 2. / 12. September zwischen Schweden und Polen auf 26 Jahre geschlossene Waffenstillstand von Stuhmsdorf[2]
1. Johannes Loccenius als Jurist und Historiker
Dass Banér mit dieser Auffassung nicht allein stand, zeigt sich auch in einer juristischen Abhandlung, die Johannes Loccenius,[5]
2. Die »Dissertationes de jure publico ad regni Sueciae statum accomodatae«
3. Die »Dissertatio de jure pacis et induciarum« [28]
1) Frieden als Vertrag[30]
Loccenius beginnt die Abhandlung mit dem Begriff des Friedensvertrages, für den die rechtlichen Bestimmungen über bilaterale Verträge gelten. Dazu verweist er auf die Ausführungen in der vorhergehenden achten Abhandlung, der »Dissertatio de jure foederum«, worin er die Pflichten und Rechte vertragsschließender Parteien erörtert hat: Ein Friedensvertrag ist ein bilateraler Vertrag. Deshalb gilt für seine Bestimmungen, was für jeden anderen bilateralen Vertrag auch gilt, dass nämlich die Bestimmungen genau einzuhalten sind.[31]
2) Frieden als öffentliche Angelegenheit[32]
Friedensverträge sind öffentliche Verträge, da Friedensschluss eine öffentliche Angelegenheit ist und zu den Majestätsrechten gehört. Deshalb muss kraft königlicher Vollmacht verhandelt werden. Daher schicken Kaiser, Könige, Fürsten und freie Republiken Gesandte und Beauftragte mit umfassender Vollmacht und Instruktion zum vereinbarten Verhandlungsort. Worauf man sich dort einigt, bekräftigen sie kraft eigener Macht; sie stimmen den Verhandlungsergebnissen zu und bestätigen sie. Daher handeln die Gesandten auch so lange, bis der Vertrag ratifiziert ist.
3) Vorbedingungen der Friedensverhandlungen[33]
Auch wenn die Gegenpartei hartnäckig darauf bestehen sollte, dass das Heer vor Verhandlungsbeginn zu entlassen ist, sind Friedensverhandlungen unter Waffenschutz sicherer. Der Frieden selbst muss sorgsam behandelt werden und kann nicht ohne schützende Waffen aufrechterhalten werden.
4) Voraussetzungen der Friedensverhandlungen[34]
Friedensverhandlungen zwingen die Parteien, ihre Ansprüche, sei es, dass sie ihnen Genommenes zurückfordern oder Gewonnenes einbehalten wollen, sei es, dass sie Ersatz für Kriegskosten und Kriegsschäden verlangen, darzulegen. Besteht aber eine Partei solange, wie es ihr nur möglich ist, auf ihrem tatsächlichen oder vermeintlichen Recht, umso schwieriger ist der erhoffte Friedensvertrag zu erreichen. Der Vertragsschluss wird einfacher, wenn die Parteien sich als Gleiche ansehen.
5) Kompromissbereitschaft[35]
Um zu verdeutlichen, dass die gegenseitigen Forderungen soweit reduziert werden müssen, dass sie in Einklang zu bringen sind, bemüht Loccenius die Medizin: Die Ärzte lehrten, dass ein Medikament einen stark wirkenden Stoff nie in hoher Konzentration enthalten darf, sondern nur in verringerter. Deshalb muss man die Ansprüche der Fürsten reduzieren, will man sie mit dem Streben nach Frieden in Einklang bringen, was bedeutet, dass beiderseits auf Maximalforderungen verzichtet werden muss. Erst so erlangt man billig Recht und führt die Parteien zu einer gemeinsamen Haltung.
6) Verhandlungspunkte[36]
Obwohl die zu verhandelnden Punkte weitläufig und verschieden sind, kann alles auf zwei wesentliche Punkten reduziert werden: Ob nämlich die Dinge, deren Besitz durch den Krieg gestört worden ist, entweder zurückerstattet werden zur Herstellung vorheriger Verhältnisse, oder ob sie in der durch den Krieg angenommenen Stellung bleiben. Einigt man sich nicht anderweitig, gilt, dass das, was nicht infolge des Krieges gegeben wurde, nicht eingeklagt werden kann. Die Dinge bleiben bei dem, der sie besitzt, so wie das im schwedisch–polnischen Waffenstillstand vereinbart ist.
7) Wiedergutmachung[37]
Da es zwei Arten der Wiedergutmachung gibt, nämlich die eine bezogen auf Personen, die andere auf Dinge, bedeutet die Wiedergutmachung für gefangene Personen, dass sie in ihre vorigen Rechte zurückerlangen. Sachen und Güter gehen an ihre vorigen Herren zurück, wenn die Feinde vertrieben sind. Was ein jedes Volk sich nach Kriegsrecht angeeignet hat, besitzt es nach Eigentumsrecht, solange es das vermag. Einigen sich die Parteien dahingehend, dass die früheren Herren ihren Besitz wieder erhalten sollen, und dass die späteren weichen müssen, dann ist es Unrecht, hier Gleichheit anzustreben und den späteren Herren einen Vorteil verschaffen zu wollen, insbesondere wenn die späteren Herren durch Besetzung oder Beschlagnahme in den Besitz gekommen sind.
8) Qualität des Friedensvertrags[38]
Wenn auch die Friedensbedingungen in gutem Willen gründen, umfasst der gute Wille nicht nur das, was ausdrücklich vereinbart worden ist, sondern auch das, was nach Billigkeit und gesundem Menschenverstand darunter verstanden wird, auch wenn es nicht ausdrücklich erwähnt ist. Deshalb sind Friedensverträge getreulich zu beachten, und ist es besser, dafür zu sorgen, dass in ihnen alles ausführlich und im Einzelnen dargelegt ist, was getan werden darf und was nicht. Dadurch werden die Parteien und ihre Nachfolger umso stärker gebunden. Dasjenige, auf das sich die Parteien geeinigt haben, müssen sie auch einhalten. Denn die Einigung gewinnt Gesetzeskraft, der sich keiner einfach zu entziehen vermag, es sei denn, er will sich des Wortbruchs schuldig machen.
9) Wirkung des Friedensvertrags[39]
Was einmal in Friedensverträgen entschieden ist, kann nicht zurückgenommen werden. Über einen einmal beigelegten Streitpunkt kann nicht noch einmal verhandelt werden. Von daher wird in Waffenstillstands- und Friedensverträgen eine Generalklausel aufgenommen, dass nämlich die vorherigen Unrechtstaten vergessen sein sollen. Wird dagegen ein Friedensvertrag mit Unterschrift und Siegel geschlossen, ohne dass die Absicht besteht, diesen Vertrag auch zu halten, dann gibt es keine Hoffnung auf tatsächlichen Frieden. Deshalb pflegt man den Frieden dadurch zu bekräftigen, dass auswärtige Fürsten ihn beeiden, dass man Befestigungen zu Pfand gibt und Geiseln stellt. Die in einer Angelegenheit gestellten Geiseln dürfen nicht für eine andere einbehalten werden, besonders dann, wenn die Freilassung für den Fall vereinbart ist, dass das dafür Vereinbarte erbracht ist.
10) Waffenstillstand als vorläufiger Frieden[40]
Wurde erfolglos versucht, einen Frieden zu schließen, pflegt man zuweilen zu einem Waffenstillstand zu kommen, der mit dem Frieden viele Gemeinsamkeiten hat, außer, dass ein ewiger Frieden etwas anderes ist. Beim Waffenstillstand einigt man sich auf kurze Zeit und für die Gegenwart, sich gegenseitig nicht anzugreifen. Da aber Waffenstillstände nicht für die Gegenwart und nicht nur für kurze Zeit, sondern auch für die Zukunft und auf längere Zeit geschlossen zu werden pflegen – hierher gehört auch der schwedisch-polnische Waffenstillstand –, bestimmt Hugo Grotius das besser. Waffenstillstand ist eine Übereinkunft auf Zeit, in der man sich, auch wenn der Kriegszustand fortdauert, kriegerischer Aktionen enthalten muss. Oder ausführlicher: Waffenstillstand ist die vertragliche Vereinbarung, sich gegenseitig mit gutem Willen zu behandeln, während derer der Krieg durch einen zeitlich begrenzten Frieden ausgesetzt, nicht aber beendet ist.
11) Wirkung des Waffenstillstands[41]
Solange der Waffenstillstand dauert, muss man sich aller Feindseligkeiten enthalten, die, wenn der Krieg andauerte, als gegen die gegnerische Gewalt gerichtet nach Völkerrecht zulässig wären. Wenn also der Krieg ruht und der Waffenstillstand in Kraft ist, verstößt der gegen Völkerrecht, der militärisch vorgeht. Diese Rechtsklausel bedeutet, dass es Neuerungen geben darf, solange die durch Waffenstillstand garantierte Sicherheit gilt.
Auch bindet der Waffenstillstand die Untertanen erst dann, wenn er durch Bekanntmachung allgemein zur Kenntnis gelangen kann, andernfalls sind sie mit Nichtwissen entschuldigt. Wenn die Untertanen während des Waffenstillstands gegen die Vereinbarungen des Waffenstillstands verstoßen, sollen sie ungestraft bleiben. Vielmehr sollen die gegnerischen Parteien das Vergehen wieder gutmachen, da sie sich wissentlich und willentlich mit ihrem Namen verpflichtet haben, sich treu gegen den Waffenstillstand zu verhalten.
Wenn, nachdem der Waffenstillstand zur Kenntnis aller gelangt ist, Privatleute etwas gegen den Waffenstillstand tun, soll der Staat dieses, unbeschadet des Waffenstillstands, privatrechtlich strafen. Vergehen von Privatleuten machen den Staat nicht zum Beschuldigten. Die Strafe trifft den Richtigen; es sei denn, der Staat hat das Vorgehen der Privatleute ausdrücklich oder insgeheim befohlen oder gutgeheißen.
12) Bruch des Friedens oder Waffenstillstands[42]
Wenn inzwischen, während Frieden oder Waffenstillstand andauern, ein Streit zwischen den Parteien entstehen sollte, pflegt man das durch Gesandte oder Schlichter oder durch Recht und Gericht zu entscheiden, ohne Schaden für den Frieden oder Waffenstillstand.
Wird die Treue zum Waffenstillstand von der Gegenpartei verletzt, muss derjenige, dem gegenüber sie verletzt wurde, den Waffenstillstand nicht notwendig einhalten, denn was der eine will, dass der andere tue, das soll er auch nach Naturgesetz tun. Greift man in diesem Fall wieder zu den Waffen, bedarf es keiner Kriegserklärung, meinen verständige Leute, denn wer Völkerrecht verletzt, darf vom anderen nicht erwarten, dass der mit ihm nach Recht und Gesetz verfährt.
13) Ende des Waffenstillstands[43]
Nach Ende des Waffenstillstands bedarf es keiner neuen Kriegserklärung, denn es beginnt kein neuer Krieg, sondern der frühere, der zeitweise ruhte, wird wieder aufgenommen. Wird trotzdem der Krieg noch einmal erklärt, gilt dafür die Annahme, dass dies aus übergrossem Vertrauen auf einen gerechtfertigten Grund geschieht. Ausführlicher hat Hugo Grotius[44]
14) Schlussbetrachtung[45]
In der Schlussbetrachtung bedient Loccenius sich des Bildes des aufgewühlten Meeres, das sich nur langsam wieder beruhige, und so mögen auch die Parteien während des Waffenstillstands sich beruhigen. Darin liege die Hoffnung, dass auch der schwedisch–polnische Waffenstillstand letztlich zu einem dauerhaften Frieden führe.
Indem Loccenius in der Abhandlung den Waffenstillstand näher an den Frieden rückt, ohne dabei, was ausdrücklich betont werden soll, die juristischen Unterschiede zwischen Frieden und Waffenstillstand zu verwischen, vertritt er eine Position, die von den meisten anderen Juristen nicht geteilt wird. In deren Argumentation wird der Unterschied zwischen Frieden und Waffenstillstand schon dadurch weit stärker betont, dass dem Waffenstillstand insbesondere die Eigenschaft einer »pax temporalis« abgesprochen wird und die Betonung auf der Tatsache liegt, dass der Waffenstillstand den Krieg nicht beendet, sondern nur die bewaffneten Auseinandersetzungen auf bestimmte Zeit aussetzt. In diesem Sinne bilden – neben anderen – der Löwener Jurist Pierre Goudelin, dessen Werk »De jure pacis commentarius« 1628 – neun Jahre nach dem Tod Goudelins – erstmals veröffentlicht wurde,[46]
HANDSCHRIFTEN:
Kungliga Biblioteket Stockholm, Engeströmska samlingen B. X. 1. 8: Johannis Loccenii Dissertationes de jure publico ad regni Sueciae statum accommodatae.
Uppsala Universitetsbibliotek, Allmänna handskriftssamlingen, B 160: Johannis Loccenii Exercitia juridica.
LITERATURVERZEICHNIS:
ARNOLDSSON, Sverker, Svensk–fransk krigs– och fredspolitik i Tyskland 1634–1636, Diss. Phil. Göteborg 1937.
BJÖRNE, Lars, Nordische Rechtssysteme, Ebelsbach 1987 (Abhandlungen zur rechtswissenschaftlichen Grundlagenforschung 67).
CLASON, Samuel, Studier i 1600-talets svenska statsrätt. Johannes Loccenius och hans lära om rikets »fundamentallagar«, in: Statsvetenskaplig tidskrift för politik – statistik – ekonomi, Jg. 4 (1901), Bd. 3, S. 109–128, 176–197.
COLLIJN, Isak (Bearb.), Sveriges bibliographi. 1600-talet. Bidrag till en bibliografisk förteckning 1, Uppsala 1942–1944 (Skrifter utgivna av svenska litteratursällskapet 10).
DAHLGREN, Stellan, Art. »Oxenstierna, Erik, Axelsson«, in: Svenskt biografiskt lexikon 28, Stockholm 1992–1994, S. 732–734.
GROTIUS, Hugo, De jure belli ac pacis libri tres, hrsg. von Bernardina Johanna Aritia de Kanter–van Hettinga Tromp, Leiden 1939.
GUDELINUS, Petrus, De jure pacis commentarius, in quo praecipue et nunc maxime, dum de Europae pace Monasterii agitur, necessariae de hoc jure quaestiones proponuntur et expendentur, Leiden 1648 [erste Ausgabe: Löwen 1628].
HANNKE, Johannes / WEBERN, Johannes Philipp, Ex politica de pace [disputatio], Jena 1648.
JÄGERSKIOLD, Stig, Art. »Loccenius, Johannes«, in: Svenskt biografiskt lexikon 24, Stockholm 1982–1984, S. 77–82.
LOCCENIUS, Johannes, De ordinanda republica sive De causis corruptionis, mutationis et conservationis rerumpublicarum libri IV, in: Ders., Politicarum dissertationum syntagma, Amsterdam 1644, S. 1–234.
MALMSTRÖM, Åke, Juridiska fakulteten i Uppsala. Studier till fakultetens historia 2: Den juridiska fakulteten under 1600–talet och början av 1700–talet, Uppsala 1985 (Acta universitatis Upsaliensis. Skrifter rörande Uppsala universitet C: Organisation och historia 48).
MÜLLER, Edgar, Hugo Grotius und der Dreißigjährige Krieg. Zur frühen Rezeption von De jure belli ac pacis, in: Tijdschrift voor Rechtsgeschiedenis (2009) (im Druck).
NYPELS, Guillaume, Art. »Goudelin (Pierre) dit Gudelinus«, in: Biographie nationale, publiée par l’Académie royale des sciences, des lettres et des beaux–arts de Belgique 8, Brüssel 1884–1885, Sp. 159–163.
PLATEN, Magnus von, Art. »Loccenius, Johannes«, in: Svenska män och kvinnor. Biografisk uppslagbok 5, Stockholm 1949, S. 66.
RETTIG, Herbert, Die Stellung der Regierung und des Reichstages Schwedens zur polnischen Frage, April 1634 bis November 1635, Diss. Phil. Leipzig 1916, Halle 1916.
ROSENGREN, Hilding, Karl X Gustaf före tronbestigningen. Pfalzgrefven intill tronföljarvalet 1649, Diss. Phil. Uppsala 1913.
RUNEBY, Nils, Monarchia mixta. Maktfördelningsdebatt i Sverige under den tidigare stormaktstiden, Stockholm 1962 (Studia Historica Upsaliensia 6).
SALLANDER, Hans (Hrsg.), Uppsala universitet. Akademiska konsistoriets protokoll 1–2, Uppsala 1968–1969 (Acta universitatis Upsaliensis. Skrifter rörande Uppsala universitet C: Organisation och historia 18.1–18.2 = Skrifter utgivna till Uppsala universitets 500–årsjubileum I: Texter 1).
ANMERKUNGEN
[*] Edgar Müller, M.A., zeitweise wissenschaftlicher Mitarbeiter am DFG-geförderten Projekt »Europäische Friedensverträge der Vormoderne - online« (Institut für Europäische Geschichte, Mainz)
[1] Diese Vorarbeit zu einer Untersuchung des Waffenstillstand von Stuhmsdorf vom 2. bzw. 12. September 1635 beruht auf Materialien, die im Rahmen des DFG–Projektes »Pax, Pactum, Pacificatio« am Interdisziplinären Institut für Kulturgeschichte der Frühen Neuzeit der Universität Osnabrück gesichtet und ausgewertet wurden. Herrn Prof. Dr. Wulf Eckart Voß und Herrn Dr. Andreas Bauer, beide Universität Osnabrück, danke ich für ihre Hilfe.
[2] Waffenstillstand von Stuhmsdorf, Schweden, Polen, 1635 IX 2/12, in: Heinz Duchhardt / Martin Peters, www.ieg-friedensvertraege.de (eingesehen am 11.03.2009).
[3] RETTIG, Stellung der Regierung 1916, S. 95–108; ARNOLDSSON, Svensk-fransk krigs- och fredspolitik 1937, S. 147–162; BÖHME, Schwedische Besetzung 1963, S. 234–240.
[4] RETTIG, Stellung der Regierung 1916, S. 107f.
[5] Zu Loccenius (1598 Itzehoe–1677 Uppsala): VON PLATEN, Art. »Loccenius, Johannes« 1949, S. 66; JÄGERSKIOLD, Art. »Loccenius, Johannes« 1982–1984, S. 77–82; zur juristischen Bedeutung: MALMSTRÖM, Juridiska fakulteten 1985, S. 53–55, 59–63, 106–111; BJÖRNE, Nordische Rechtssysteme 1987, S. 21–25, 116–119.
[6] SALLANDER, Konsistoriets protokoll 1968–1969, Bd. 1, S. 54 (1628 Okt. 29): Loccenius soll am 4. November 1628 in die »professio Skytteana« eingeführt werden.
[7] Ebd., S. 166–168 (1631 Juli 20 und 27).
[8] Ebd., S. 168 (1631 Juli 27). Vgl. MALMSTRÖM, Juridiska fakulteten 1985, S. 52: Sidenius war auf Auslandsreise, weshalb das Konsistorium 1631 / 32 mehrfach über eine Wiederbesetzung der Professur verhandelte.
[9] SALLANDER, Konsistoriets protokoll 1968–1969, Bd. 1, S. 249 (1633 Jan. 30); MALMSTRÖM, Juridiska fakulteten 1985, S. 53 mit Anm. 18.
[10] MALMSTRÖM, Juridiska fakulteten 1985, S. 53f.; JÄGERSKIÖLD, Art. »Loccenius, Johannes« 1982–1984, S. 77.
[11] MALMSTRÖM, Juridiska fakulteten 1985, S. 54.
[12] Wie Recht, Politik, Geschichte und Rhetorik verbunden werden konnten, zeigt der Loccenius-Schüler und kurzzeitig als »professor eloquentiae regius« in Uppsala tätige Matthias Mylonius (1646 geadelt als Matthias Biörenklou), der 1639 / 40 den rhetorischen Aufbau von Argumentationen anhand historisch-juristisch-politischer Beispiele erläuterte: MÜLLER, Hugo Grotius 2009, bei Anm. 128–130.
[13] MALMSTRÖM, Juridiska fakulteten 1985, S. 61, 63 Anm. 40: Disputatio juridica I: De jurisprudentiae constitutione, respondente Matthia Mylonio; Disputatio juridica II: De jure personarum, de nuptiis et tutela, respondente Samuele Kylandro.
[14] Beide Respondenten waren am 11. April 1632 Kandidaten für das Depositorenamt der philosophischen Fakultät: SALLANDER, Konsistoriets protokoll 1968–1969, Bd. 1, S. 200; zu Mylonius (= Matthias Biörenklou): MÜLLER, Hugo Grotius 2009, bei Anm. 101–135, bes. bei Anm. 109, 113.
[15] SALLANDER, Konsistoriets protokoll 1968–1969, Bd. 1, S. 15; MALMSTRÖM, Juridiska fakulteten 1985, S. 107. – Am 24. April 1637 forderten Reichskanzler Axel Oxenstierna und Universitätskanzler Johan Skytte, dass die »studiosi politici«, die Empfänger der königlichen »stipendia politica«, Lehrveranstaltungen der juristischen Fakultät besuchen sollten, um »in cognitionem status regni Svecici« zu kommen: SALLANDER, Konsistoriets protokoll 1968–1969, Bd. 2, S. 33.
[16] RUNEBY, Monarchia mixta 1962, S. 250; MALMSTRÖM, Juridiska fakulteten 1985, S. 60; zu Karl X.: ROSENGREN, Karl X Gustaf 1913, S. 24–26.
[17] Uppsala universitetsbibliotek, Allmänna handskriftssamlingen B 160: Johannis Loccenii Exercitia juridica, darin fol. 2r–88r: Quaestiones juris anno MDCXLII, die XXIIX. Septembris ad ventilandum privatim propositae etc., darin fol. 15v–19v: Disputatio IV. sive quaestiones ex institutionum juris lib. 2. titulis cum legibus Suecanis collatae respondente illustrissimo domino Erico Oxenstierna Axelii.
[18] COLLIJN, Sveriges bibliografi. 1600-talet 1942–1946, Sp. 668; DAHLGREN, Art. »Oxenstierna, Erik, Axelsson« 1992–1994, S. 533: Oratio de induciis cum hostibus pangendis dicta publice VI. Maii anno MDCXXXV, Uppsala 1636; Gratulatio ob inducias cum Polonis denuo in XXVI annos productas recitata publice XV. Octobris anno MDCXXXV, Uppsala 1636. – Da Erik Oxenstierna Axelsson die Rede am 15. Oktober unter der Leitung von Johannes Loccenius hielt (COLLIJN, ebd.), ist dies wohl auch für die Rede vom 6. Mai anzunehmen. – Waffenstillstand von Stuhmsdorf, Schweden, Polen, 1635 IX 2 / 12, in: Heinz Duchhardt / Martin Peters, www.ieg–friedensvertraege.de (eingesehen am 11.03.2009).
[19] KB Stockholm, Engeströmska samlingen B. X. 1. 8; Dissertatio nona: fol. [66a]r–69r (die moderne Bleistiftfoliierung überspringt Blatt 66a); Titel fol. 1r. – Der bei CLASON, Studier 1901, S. 122, und danach RUNEBY, Monarchia mixta 1962, S. 237, angegebene Titel »Johannis Loccenii Dissertationes de jure publico ad modernum regni Suediae statum accommodatae« entstand später: »modernum« wurde ergänzt und »Sueciae« zu »Suediae« geändert (vgl. folgende Fn.).
[20] CLASON, Studier 1901, S. 122f.; danach RUNEBY, Monarchia mixta 1962, S. 237f., bes. S. 238 Anm. 2. – So ist fast durchgängig »Suecia« zu »Suedia« geändert, und fol. 6, fol. 22f. und fol. 58f. stammen ganz von Loccenius’ Hand (dazu folgende Fn.); die letzten fünf Zeilen von fol. 29r und fol. 29v ergänzen den Text der zweiten Abhandlung, ebenso wie auf fol. 34v die letzten fünf Zeilen der dritten Abhandlung ergänzt sind, usw.
[21] Vgl. CLASON, Studier 1901, S. 121f., 126, 177–182 (im Vergleich mit weiteren Werken Loccenius’). – Die ersten sechs »Dissertationes«: I. De constitutione et iure regni Suediae eiusque legibus fundamentalibus; II. De iuribus maiestatis; III. De insignibus regni et regalibus; IV. De crimine laesae maiestatis; V. De proceribus et statibus regni, eorum iuribus, libertate ac moribus gentis; VI. De comitiis regni.
[22] KB Stockholm, Engeströmska samlingen B. X. 1. 8, fol. 4r: Laurentius Paulinus Gothus, Historiae arctoae libri tres, Strängnäs 1636; ebd., fol. 9v: »Cum vero immatura adhuc aetate sit Christina regina nostra clementissima« (beides in der Dissertatio prima). – CLASON, Studier 1901, S. 122; RUNEBY, Monarchia mixta 1962, S. 237.
[23] Die »Dissertatio III. de insignibus regni et regalibus«: KB Stockholm, Engeströmska samlingen B. X 1. 8, fol. 30r–34v; der Zusatz fol. 34v. RUNEBY, Monarchia mixta 1962, S. 238 Anm. 2, wertet den Zusatz als sicheren Beleg für die Entstehung der Handschrift nach 1636, hat dabei aber übersehen, dass es sich um einen Zusatz handelt, der jünger als die Reinschrift ist. – Der Kommentar zu Cicero: M. Tullii Ciceronis epistola ad Q. fratrem Asiae proconsulem de provincia recte administranda et in eam Joh. Loccenii notae, Uppsala 1636.
[24] KB Stockholm, Engeströmska samlingen B. X. 1. 8, fol. 56v, 57v. – Das schwedisch–französische Bündnis von 1631: Allianzvertrag von Bärwalde, 1631 I 13, Frankreich, Schweden, sowie der Haupt– und Nebenrezess von Heilbronn 1633 IV 15, Konföderierte Reichsstände, Schweden, in: Heinz Duchhardt / Martin Peters, www.ieg-friedensvertraege.de (eingesehen am 11.03.2009); ARNOLDSSON, Krigs– och fredspolitik 1937, S. 24–75, zur Aufhebung 1634: ebd., S. 76–101, zum schwedisch–französischen Vertrag von 1636: ebd., S. 247–315.
[25] KB Stockholm, Engeströmska samlingen B. X. 1. 8, fol. 64v–65r. – Nachricht und Information wegen der im Namen der Königlichen Mayestät und hochlöblichen Cron Schweden zwischen deroselben Raht, Cantzlern, gevollmächtigten Legaten in Teutschlandt und bei den Armeen, auch des Evangelischen Bundt daselbsten Directorn Herrn Axel Oxenstirn [...] und Feldmarschall Herrn Johan Banern [...] an einem, und dann dem durchleuchtigsten hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Johann Georgen, Hertzogen zu Sachsen, Gülich, Cleve und Berge [...] am andern Theil eine zeithero verübten Acten und Tractaten, o.O. 1635 (erschienen 1636: VD17 14:01788B); Nachricht und Information wegen der im Namen der Königlichen Mayestät und hochlöblichen Cron Schweden zwischen deroselben Raht, Cantzlern, gevollmächtigten Legaten in Teutschlandt und bei den Armeen, auch des Evangelischen Bundt daselbsten Directorn Herrn Axel Oxenstirn [...] und Feldmarschall Herrn Johan Banern [...] eines, so dann der Churfürstl. Durchl. zu Sachsen [...] andern Theils gewechselten Schreiben, vergangenen Tractaten und Handlungen [...], o.O. 1635 (erschienen 1636: VD17 14:01778K). – Friedensvertrag von Prag, 1635 V 30, Kaiser, Sachsen (Kurfürstentum), in: Heinz Duchhardt / Martin Peters, www.ieg-friedensvertraege.de (eingesehen am 10.03.2009).
[26] KB Stockholm, Engeströmska samlingen B. X. 1. 8, fol. 66ar–69r. – Die vollständige Überschrift (fol. 66ar) lautet: »Dissertatio IX. de jure pacis et induciarum, quibus adiunctae sunt induciae Sueo-Polonicae«; danach folgt fol. 70r–76r eine Abschrift des schwedisch-polnischen Waffenstillstandsvertrags vom 2. / 12. September 1635 (oben Fn. 1).
[27] Oben bei Fn. 18f.
[28] KB Stockholm, Engeströmska samlingen B. X. 1. 8, fol. 66ar–69r.
[29] Ebd., fol. 66ar–68r: Frieden, fol. 68r–69r: Waffenstillstand.
[30] Ebd., fol. 66ar. – Die gezählten Zwischenüberschriften dienen der Orientierung. Die Handschrift zählt, ohne Zwischenüberschriften, lediglich den zweiten bis sechsten Absatz (fol. 66ar–66av) von 2 bis 6.
[31] Ebd., fol. 61r–66r.
[32] Ebd., fol. 66ar.
[33] Ebd., fol. 66ar–66av.
[34] Ebd., fol. 66av.
[35] Ebd., fol. 66av.
[36] Ebd., fol. 66av.–67r.
[37] Ebd., fol. 67r.
[38] Ebd., fol. 67r.–67v.
[39] Ebd., fol. 67v.–68r.
[40] Ebd., fol. 68r.
[41] Ebd., fol. 68r.–68v.
[42] Ebd., fol. 68v.–69r.
[43] Ebd., fol. 69r.
[44] GROTIUS, De jure belli ac pacis 1939, lib. 3 cap. 21
[45] KB Stockholm, Engeströmska samlingen B. X. 1. 8, fol. 69r.
[46] GUDELINUS, De pace commentarius 1648, S. 16: »Quo differt pax ab induciis, quae sunt bellicae saevitiae ad statum [lies: statutum] tempus cessatio; [...].« – Das Werk wurde erstmals nach Goudelins 1619 erfolgtem Tod im Jahr 1628 in Löwen veröffentlicht: NYPELS, Art. »Goudelin (Pierre) dit Gudelinus« 1884–1885, Sp. 162f.
[47] HANNKE / WEBERN, Ex politica de pace [disputatio] 1648, cap. 3 n. 13:»Nota hic obiter: Induciae non Pax!« und cap. 3 n. 27: »Tribus verbis et de altera distinctione pacis in temporalem ac perpetuam, hanc pactum pacis vocant proprie, illam inducias. Ita nonnemo describit: quasi conventio publica dici possit, tum de perpetua armorum abstinentia, tum de temporali. Fallitur nisi fallor, fere contradictio pax temporalis, si rigide accipias. Et falsa hypothesis non bellum esse, ubi cessatio pugnae quamvis pacto. Ubi bellum, ibi non pax. In induciis bellum.«
[48] Vgl. LOCCENIUS, De ordinanda republica 1644, lib. 4, cap. 16: »De remediis afflictae bellis reipublicae et stabilimentis pacis«, hier S. 232–234, wo selbst der Begriff Waffenstillstand, »induciae«, nicht verwendet ist.
ZITIEREMPFEHLUNG
Müller, Edgar, Johannes Loccenius über Frieden und Waffenstillstand. Die »Dissertatio de jure pacis et induciarum« von 1635/36, in: Publikationsportal Europäische Friedensverträge, hrsg. vom Institut für Europäische Geschichte, Mainz 2009-07-27, Abschnitt 1–6.
URL: <https://www.ieg-friedensvertraege.de/publikationsportal/mueller-edgar-johannes-loccenius-2009>.
URN: <urn:nbn:de:0159-2009091835>.
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Erstellungsdatum: 27.07.2009
Zuletzt geändert: 27.07.2009