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Weindl, Andrea *
Dr. Andrea Weindl, wissenschaftliche Mitarbeiterin am DFG-geförderten Projekt »Europäische Friedensverträge der Vormoderne - online« (Institut für Europäische Geschichte, Mainz)



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Der transatlantische Sklavenhandel im zwischenstaatlichen europäischen Vertragsrecht der Frühen Neuzeit

ISSN: 1867-9714

Gliederung:
1. Einleitung
2. Voraussetzungen
3. Der Eintritt des Asiento de Negros in zwischenstaatliche Vereinbarungen
4. Der Sklavenhandelskontrakt im Völkerrecht: der Asiento mit Großbritannien
5. Das Ende des Asiento de Negros als Bestandteil des zwischenstaatlichen Vertragsrechts
6. Der Asiento als politisches und wirtschaftliches Instrument im europäischen Konzert der Mächte
7. Zusammenfassung und Schluss
8. Literaturverzeichnis

Anmerkungen
Zitierempfehlung

Text:

1. Einleitung [1]

Überarbeitete Version des Artikels The Asiento de Negros and International Law, in: Journal of the History of International Law 10 (2008), S.229-257; mit freundlicher Genehmigung der Herausgeber.

 

Im Jahre 2007 jährte sich der Beginn der Abschaffung des transatlantischen Sklavenhandels zum 200sten Mal. Dieser Handel – Ursache einer der größten Zwangsmigrationen in der Geschichte der Menschheit[2]
Nach wie vor gibt es keine exakten Zahlen zum Umfang des transatlantischen Sklavenhandels. Die meisten Wissenschaftler gehen heute jedoch für den Zeitraum zwischen 1500 und 1870 von ca. 11.8 Mio Menschen aus, die in Afrika eingeschifft wurden, und von ca. 10.3 Mio Afrikanern, die Amerika lebend an Bord von Sklavenschiffen erreichten. Vgl. ELTIS u.a., Introduction 1999, S. 5.
  – war nicht das Ergebnis draufgängerischen Unternehmertums außerhalb von Recht und Ordnung, sondern über weite Strecken seiner Geschichte versuchten die Staaten, den Handel in geordnete Bahnen zu lenken und seine Abwicklung in Recht und Gesetz zu gießen. Neben Vereinbarungen mit afrikanischen Staaten und Geschäftspartnern, die zu einem Großteil von der afrikanischen Seite bestimmt wurden[3]
Die Bedingungen in Afrika waren im Lauf der Zeit natürlich Veränderungen unterworfen. Für den hier untersuchten Zeitraum kann aber gelten, dass es den Afrikanern aufgrund der Konkurrenzsituation der Europäer an der westafrikanischen Küste gelang, europäischen Handelspartnern ihre Bedingungen zu diktieren. Das gilt jedoch nur, solange man die afrikanischen Handelspartner als Einheit wahrnimmt. Realiter werden sich innerhalb der afrikanischen Gegebenheiten und Machtverhältnisse einige Herrscher oder Gemeinwesen besser durchgesetzt haben als andere. Die Frage danach ist allerdings nicht Gegenstand des vorliegenden Aufsatzes.
, spielten dabei Abmachungen der Europäer untereinander über afrikanische Handelsposten, Handelsmonopole und Lieferbedingungen eine tragende Rolle. So war die Geschichte dieses Handels zu einem guten Teil geprägt von der 200jährigen Geschichte des Asiento de Negros, des Vertrags, mit dem die Spanier die Versorgung ihrer Kolonien mit Sklaven zu sichern versuchten. Der Asiento war niemals eine rein spanische Angelegenheit und so fand er im 18. Jahrhundert Eingang ins Völkerrecht. Der folgende Beitrag zeichnet den Weg des Sklavenhandelkontrakts Asiento de Negros ins europäische zwischenstaatliche Vertragsrecht nach und will den politischen und wirtschaftlichen Bedeutungszusammenhang dieses Handelsmonopols im Konzert der europäischen Mächte beleuchten.

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2. Voraussetzungen

Der aus dem Spanischen stammende Begriff Asiento[4]
Wörtlich bedeutet »Asiento« Sitz oder Festsetzung, Vertrag.
bezeichnete zwischen dem 16. und 18. Jahrhundert einen Vertrag zwischen der spanischen Krone und einer juristischen Person, d.h. entweder einer Privatperson oder einer Kompanie, durch den die Krone dem Vertragspartner für einen festgelegten Zeitraum die Bewirtschaftung eines bestimmten Handelsgutes als Monopol verpachtete. Asientos wurden oftmals in Verbindung mit Staatsschulden geschlossen; für den Erwerb staatlicher Schuldverpflichtungen und Annuitäten bekam der Geldgeber statt einer Rückzahlung einen Asiento, also ein Handelsmonopol für ein bestimmtes Gut und / oder für eine bestimmte Gegend.[5]
Vgl. KONETZKE, Süd- und Mittelamerika 1984, S. 78.
 
Besondere Bedeutung erlangte der Asiento für die Wirtschaft der spanisch-amerikanischen Kolonien, da er der Krone feste Einnahmen und die Versorgung der Gebiete mit bestimmten Waren sicherte bzw. sichern sollte, während das Risiko des Handels beim Vertragspartner lag. Außerdem schien sich über die Vergabe von Asientos das koloniale Monopolsystem, das den Handel mit den neu entdeckten Gebieten ausschließlich Kastiliern reservierte, besser kontrollieren und durchsetzen zu lassen.[6]
Zwischen 1525 und 1545 erhielt das Augsburger Handelshaus der Welser das Privileg in Amerika Handels- und Bergbauunternehmungen zu betreiben. Darunter befand sich 1528 auch eine Lizenz zur Einfuhr afrikanischer Sklaven, die jedoch ein Jahr darauf bereits weiter verkauft wurde. Für den hier im Zusammenhang mit dem Asiento de Negros hauptsächlich behandelten Zeitraum galt jedoch das Verbot der Handelsteilnahme ausländischer Kaufleute. Vgl. OTTE, Die Welser 1963, S. 473-518.
 
Angesichts des steigenden Bedarfs nach versklavten Arbeitskräften in Amerika und fehlender eigener Handelsposten in Afrika, sah sich die spanische Administration schon bald nach einer ersten Konsolidierung der Macht in den neu entdeckten Gebieten genötigt, das amerikanische Monopolsystem dahingehend aufzuweichen, dass man den so genannten Asiento de Negros, also das Recht (und die Pflicht) schwarze Sklaven nach Amerika zu bringen, auf ausländische Kaufleute übertrug.
Die wirtschaftliche Nutzung der Neuen Welt durch spanische Konquistadoren, Siedler und das Mutterland war eng verbunden mit verschiedenen Formen der Zwangsarbeit. Zunächst wurde die indigene Bevölkerung in Form von Encomienda[7]
Ursprünglich bedeutete Encomienda die Übertragung der Tributpflicht der Einwohner einer bestimmten Gegend auf den Encomendero meist zur Belohnung für militärische Dienste während der Konquista. Der Encomendero musste dafür weiterhin militärische Dienste für die Landesverteidigung übernehmen und besaß Schutz- und Unterweisungspflichten gegenüber der indigenen Bevölkerung. Vor allem in Gegenden mit wenig Produktion führte diese Institution zu einer Dienstpflicht der Schutzbefohlenen, die der Sklaverei ähnliche Formen annahm. Vgl. KONETZKE, Süd- und Mittelamerika 1984, S. 158, 173.
und Repartimiento[8]
Im Repartimiento wurden die Kaziken indigener Gemeinschaften gezwungen, den Eroberern eine bestimmte Zahl ihrer Untergebenen für die Verrichtung von Arbeiten zur Verfügung zu stellen. Auf diese Weise sollte die landwirtschaftliche Produktion und die Bewirtschaftung der Silber- und Goldminen sichergestellt werden. Auch königliche Beamte wurden zum Teil über die Zuteilung von einheimischen Arbeitskräften entlohnt. Obwohl diese Arbeitskräfte von ihrem rechtlichen Status her gesehen nicht leibeigen sondern frei waren, führte der durch die ökonomische Expansion verursachte »hemmungslose Beutekapitalismus« (Konetzke) faktisch zur Sklaverei der Indianer. Neben Encomienda und Repartimiento existierten noch weitere Formen der Zwangsarbeit, welche die Spanier teilweise aus den indigenen Rechtssystemen übernommen hatten wie z.B. Naboría und Mita. Vgl. KONETZKE, Süd- und Mittelamerika 1984, S. 173f., 195-204.
zu Arbeitsdiensten herangezogen, doch beschränkten sowohl die physischen Voraussetzungen der Indianer, die an den Folgen der Überarbeitung zugrunde gingen, als auch Bedenken spanischer Rechtsgelehrter und Kirchenmänner gegen die Versklavung der Eingeborenen, dieses Arbeitszwangsystem. Auch schränkte der aufgrund eingeschleppter Epidemien auf die Konquista folgende Bevölkerungsschwund, die Möglichkeiten der Ausbeutung einheimischer Arbeitskräfte stark ein. So verfiel man relativ bald nach den Eroberungszügen darauf, die Neue Welt mit Hilfe schwarzer Arbeitskräfte zu bewirtschaften.[9]
Bereits bei den Konquistadoren befanden sich Schwarzafrikaner, die meist als Dienstboten einzelner Expeditionsteilnehmers ihren Weg in die Neue Welt fanden. Im vorliegenden Zusammenhang ist allerdings lediglich die massenhafte Einfuhr afrikanischer Sklaven von Bedeutung.
 

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Von Anfang an unterwarf die spanische Krone entgegen den Wünschen der Siedler die Einfuhr schwarzer Arbeitskräfte einer strengen Kontrolle. Auf diese Weise ließ sich nicht nur der Zuzug kontrollieren; die für die Einfuhr schwarzen Personals zu entrichtenden Gebühren brachten der königlichen Kasse auch eine beachtliche Einnahmequelle. Als der Arbeitskräftemangel in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts immer offenkundiger wurde, ging die Krone dazu über, Günstlingen Sklaveneinfuhrlizenzen zu erteilen. Allerdings besaßen die Begünstigten oftmals keine Erfahrungen im Sklavenhandel und nutzten ihre Lizenzen zur Spekulation. Das Ergebnis war ein schwunghafter Handel mit Einfuhrlizenzen über eine bestimmte Anzahl schwarzer Sklaven, ohne den Arbeitskräftemangel in der Neuen Welt tatsächlich zu beheben. Erst die 1580 erfolgende Vereinigung Portugals und Spaniens unter einer Krone, bot die Möglichkeit, die Versorgung der Neuen Welt mit schwarzen Arbeitskräften in erfahrene Hände zu legen, ohne dieses Geschäft fremden Kaufleuten übertragen zu müssen. Grundsätzlich war der Amerikahandel zwar allein den Kastiliern vorbehalten, so dass andere Untertanen des spanischen Königs ebenso vom Handel mit Spanisch-Amerika ausgeschlossen blieben wie Untertanen anderer Monarchen oder Republiken. Man hätte den Asiento de Negros unter denselben rechtlichen Prämissen also auch Engländern, Niederländern oder Franzosen überschreiben können. Allerdings befand sich Spanien mit all diesen Mächten immer wieder im Kriegszustand, so dass es kaum wünschenswert erschien, den lukrativen Handel an Untertanen verfeindeter Mächte zu übertragen. Natürlich sollte auch das amerikanische Staatsgebiet vor fremden Begehrlichkeiten geschützt werden.

Seit Mitte des 15. Jahrhunderts befuhren die Portugiesen bereits die westafrikanische Küste und bis ins 17. Jahrhundert blieben sie die vorherrschende europäische Macht dort. Sie verstanden nicht nur das Geschäft mit Gold, Textilien und Elfenbein, sondern auch mit menschlicher Arbeitskraft. So wurde erstmals im Jahre 1585 mit einem portugiesischen Untertan ein Asiento de Negros abgeschlossen, jener Vertrag, der später auch völkerrechtliche Bedeutung erhielt und europaweit mit der Kurzform Asiento bezeichnet wurde. [10]

Gelegentlich findet sich in der einschlägigen Literatur bereits für die früheren Lizenzen der Begriff Asiento. Mit der Übertragung des Lizenzgeschäfts auf nur einen portugiesischen Kaufmann erhielt die rechtliche Dimension des Sklavenhandels in die spanischen Kolonien eine neue Qualität, so dass hier der Beginn der Geschichte des Asiento de Negros auf das Jahr 1585 gelegt wird. Ähnlich gestaltete, frühere Verträge scheiterten an der Umsetzung, so dass sie historisch kaum Bedeutung erlangten. Vgl. z.B. SCELLE, Traite negrière 1906, Bd. 1, S. 169-198; The NEW ENCYCLOPEDIA BRITANNICA, Chicago u.a. 2005, vol.1, S. 633, [Asiento de Negros]. KING, Evolution 1942, S. 34. In der Encyclopedia Britannica von 1956 findet sich unter dem Eintrag Asiento lediglich eine Erläuterung zum britischen Asiento von 1713-1750. Vgl. ENCYCLOPEDIA BRITANNICA, London u.a. 1956 vol. 2, S. 543f.

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Der erste mit dem Portugiesen Pedro Reynel geschlossene Asiento de Negros, der das Muster für alle weiteren Verträge der portugiesischen Asientos vorgab, enthielt folgende Bestimmungen: Jährlich sollten 4250 schwarze Sklaven nach Amerika geliefert werden. Um die Sterblichkeitsrate auszugleichen, wurde dem Vertragsnehmer dafür das Recht übertragen, Lizenzen für den Transport von 5500-6500 afrikanischen Sklaven weiter zu verkaufen. Damit refinanzierte er die jährlich an die königliche Kasse zu entrichtende Summe von 100.000 Dukaten. Der Asientist war berechtigt, die Anzahl der Sklaven, deren Handel er nicht über Lizenzen veräußert hatte, selbst zu handeln, durfte aber den Kaufleuten Sevillas und Lissabons den Verkauf von Lizenzen, deren Höchstpreis festgelegt war, nicht verweigern. Die Sklaven mussten in Sevilla, Cadiz, Lissabon, auf den Kanaren oder in portugiesischen Faktoreien geladen werden. Je 500 Sklaven sollten pro Jahr nach Hispaniola (das heutige Santo Domingo / Haiti) und Kuba geliefert werden. Der Bestimmungshafen des restlichen Kontingents wurde nach Bedarf 15 Monate im Voraus festgelegt. Außer Buenos Aires, dessen Belieferung mit 600 Sklaven dem Vertragsnehmer vorbehalten blieb, durfte das Festland des südlichen Amerika nicht angelaufen werden. Die Lizenznehmer, ausschließlich kastilische oder portugiesische Kaufleute, durften ihre Sklaven frei in Amerika verkaufen und außer mit Edelmetallen und Produkten, die der Casa de la Contratación vorbehalten waren, außerhalb der Indienflotte nach Europa zurückkehren.[11]
Zum Inhalt der einzelnen Asientos vgl. SCELLE, Traite negrière 1906, Bd. 1, S. 346-470.
Nach dem Abfall Portugals von Spanien im Jahre 1640 stellte sich das Problem des Sklavenhandels für Spanien neu, wollte man doch den einträglichen Handel nicht einer als rebellisch angesehenen Provinz überlassen. Nachdem bis 1662 wiederum Lizenzen an verschiedene Kaufleute ausgegeben worden waren mit insgesamt unbefriedigendem Ergebnis, schloss die spanische Administration in diesem Jahr einen Asiento mit den Genueser Kaufleuten Domingo Grillo und Ambrosio Lomelin. Die Vertragsnehmer sollten keine Lizenzen mehr weiter verkaufen, sondern den Sklavenhandel selbst organisieren. Erstmals wurde mit der Vereinbarung über die Lieferung von 3500 piezas de India[12]
Pieza de India bezeichnet eine Einheit, mit der afrikanische Sklaven einheitlich gezählt werden sollten. Die Maßeinheit wurde im Laufe der Zeit öfters geändert, beschreibt jedoch im Allgemeinen einen gesunden männlichen Sklaven festgelegter Größe und eines bestimmten Alters, was gelegentlich noch mit der Bestimmung der Herkunftsregion kombiniert wurde. Im Asiento von 1663 wurden beispielsweise drei 8-15 jährige Sklaven mit zwei piezas de India oder je zwei vier- bis achtjährige oder 35-40 jährige als ein pieza de India bemessen.
diese Zähleinheit in einem königlichen administrativen Dokument verwendet. Die Sklaven für den Verkauf durften ausschließlich nach Cartagena, Portobello oder Veracruz gebracht werden. Die Rückfrachten sollten innerhalb des spanischen Flottensystems transportiert werden, soweit dies zur Verfügung stand. Dafür bezahlten die Vertragsnehmer 30.000 Pesos jährlich an die Staatskasse. Außerdem wurde dieser Asiento mit einem Schiffsbauprogramm verbunden. Die Vertragsnehmer verpflichteten sich, zehn Schiffe an der Biskaya zu bauen sowie die Werften in Havanna, Campeche und Santo Domingo mit Sklaven und Schiffsbaumaterialien zu versorgen. Die Schiffe der Asientisten mussten von den Häfen Andalusiens aufbrechen und durften, abgesehen von den Übersetzern, keine Ausländer in der Mannschaft beschäftigen. Angehörige von Staaten, die sich mit Spanien im Krieg befanden, wurden vom Handel ausgeschlossen.
Alle Asientos bis zum Ende des 17. Jahrhunderts wurden nach diesem Muster abgeschlossen, wenn auch die Zahl der Anlieferhäfen mit der Zeit ausgeweitet und das Schiffsbauprogramm je nach Notwendigkeiten durch Kredite oder Zahlungen für eine amerikanische Küstenwache ersetzt wurde. Im Jahre 1674 erlaubte man erstmals im Rahmen des Asiento die Entsendung herkömmlicher Waren und deren Verkauf in amerikanischen Häfen.[13]
Einmalig sollten zwei Schiffe von je 500 Tonnen auf Rechnung der Asientisten von Sevilla aus nach Amerika gesandt werden dürfen. Allerdings kam der mit Garcia geschlossene Vertrag nie zur Ausführung, weil Garcia schon 1675 ins Gefängnis geworfen wurde. Bis zum Asiento mit der portugiesischen Companhia de Cacheu verschwindet dieses Zugeständnis wieder aus dem Vertrag.
 

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3. Der Eintritt des Asiento de Negros in zwischenstaatliche Vereinbarungen

Mit der Auflösung der spanisch-portugiesischen Thronunion bot sich für alle europäischen Seemächte die Chance der Teilnahme am Asientohandel. Dabei muss immer berücksichtigt werden, dass der Handel mit schwarzer Arbeitskraft im Rahmen des Asientos meist ein defizitäres Geschäft blieb. Die Preise waren vorher festgelegt und der Handel über Afrika mit viel Aufwand und Mühen verbunden. Dennoch war diese Phase des Handels geprägt von scharfer internationaler Konkurrenz. Denn der Asientohandel bot Niederländern, Engländern, Franzosen, Dänen, Schweden und sogar Brandenburgern die einzige Möglichkeit eines legalen Zugangs ins spanische Amerika und damit eröffnete sich die Chance, die wertvollen Bodenschätze und Produkte Amerikas nicht nur über den Umweg Sevilla zu erwerben, sondern auch direkt in der Neuen Welt. Der dortige Arbeitskräftemangel erhöhte die Preise für Sklaven auf dem Schwarzmarkt; die über weite Strecken schlechte Versorgung der Kolonien mit aus Spanien gebrachten europäischen Produkten verhieß auch beim Schmuggel von Manufakturwaren große Gewinne.
Nachdem sich in der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts die nordwesteuropäischen Staaten in der Karibik festgesetzt hatten, baute jede Macht eine ihrer Inseln zu einem Sklavendepot aus, mit Hilfe dessen Asientoinhaber und Siedler versorgt werden konnten. Die Niederländer nutzten Curação, die Engländer erst Barbados und dann Jamaika, Brandenburger und Dänen schmuggelten vor allem von St. Thomas aus Sklaven in die umliegenden Gebiete. Für alle Staaten spielten dabei privilegierte Handelskompanien eine wichtige Rolle. Ihnen wurde das Monopol für den Handel mit afrikanischen Handelsstützpunkten und amerikanischen Kolonien übertragen. Dafür eroberten sie Gebiete und sicherten sie militärisch. Sie hatten das Recht, eigene Verträge zu schließen, die keiner Ratifikation des jeweiligen Souveräns bedurften und dennoch völkerrechtlichen Charakter annahmen.[14]
Hier kann nur ein oberflächlicher Überblick über das Wesen der Handelskompanien gegeben werden, die sich tatsächlich je nach »Nationalität« und Zielgebiet ihres Handels unterschieden. Für den vorliegenden Zusammenhang sind jedoch nur die angeführten Wesensmerkmale von Bedeutung. Zu Kompanien im Allgemeinen vgl.: BLUSSÉ u.a., Companies and Trade 1981.
Naturgemäß suchten die europäischen Afrika- und Westindienkompanien den Einfluss auf die jeweiligen Vertragsnehmer des Asiento bzw. bemühten sie sich, ihnen nahe stehende Kaufleute und Handelshäuser als Vertragsnehmer zu etablieren.[15]
Immer wieder kam es zu Intrigen gegen den einen oder anderen Asientoinhaber. Einige landeten in spanischen Gefängnissen und im Jahre 1695 soll einer gar von den Niederländern vergiftet worden sein. Vgl. SCELLE, Traite negrière 1906, Bd. 1, S. 701. Zur Beteiligung der verschiedenen Handelskompanien an den Lieferungen für den Asiento vgl. z.B. POSTMA, The Dutch 1990, S. 41-48; WRIGHT, Coymans Asiento 1924, S. 23-62; DONNAN, Documents Illustrative, 1969, Bd. 1, S. 116-118.
Spanien musste den direkten Vertragsabschluss mit den Kompanien vermeiden, denn der parastaatliche Charakter der Kompanien würde bei den im Zusammenhang mit dem Asiento häufig auftretenden Schwierigkeiten und Auseinandersetzungen politische Verwicklungen nach sich ziehen, die nicht nur die europäische Politik, sondern auch die Integrität der überseeischen Gebiete gefährdete. Auch konnte die spanische Administration die Asientolieferungen über die Vergabe an bestimmte Handelshäuser oder Kaufleute als politisches Druckmittel benutzen.[16]
Vgl. WEINDL, Wer kleidet die Welt 2007, S. 176.
Tatsächlich gelang es der spanischen Administration das ganze 17. Jahrhundert über, die Abmachungen über Sklavenlieferungen aus zwischenstaatlichen Abkommen fern zu halten. Allerdings versuchte der letzte Vertragsnehmer des Jahrhunderts, diese Regelung aufzubrechen und schließlich erhielt mit der Auflösung dieses letzten Vertrages der Asiento Einzug ins Völkerrecht.

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Im Juni 1696 schloss der Indienrat mit Manuel Ferreira de Carvallo im Namen der portugiesischen Companhia de Cacheu einen Asiento de Negros über sechs Jahre und acht Monate ab. In diesem Vertrag wurde nicht nur erstmals die Funktion der Person des Vertragsnehmers als Agent einer Kompanie festgeschrieben und die bedingungslose Übertragung des Vertrages auf einen andern Funktionär der Kompanie im Falle der Entlassung des Vertragsunterzeichners festgelegt.[17]
Vgl. Asiento para la introducción de Negros en las Indias españolas entre el Consejo Real de Indias y un socio de la Compañia Real de Guinea, en Madrid, el 12 de Junio de 1696, in: CALVO, Recueil, 1862, Bd. 2, S.11 (condición 5).
  Spanien gewährte außerdem der portugiesischen Kompanie im Falle eines Kriegsausbruchs zwischen beiden Staaten eine einjährige Frist, Güter, Gelder und Personen aus spanischem Herrschaftsgebiet abzuziehen,[18]
Vgl. CALVO, Recueil, 1862, Bd. 2, S. 15 f.
eine ansonsten in bilateralen Handelsverträgen verwendete Klausel. In den vorangegangenen Asientos war den Vertragsnehmern lediglich der Ankauf schwarzer Sklaven von Kompanien verfeindeter Staaten verboten worden bzw. waren im Fall europäischer Kriegshändel diese Lieferungen mit Fristenregelungen verbunden worden.[19]
Die Geschichte der Entwicklung dieser Klausel zeugt von der abnehmenden politischen und militärischen Macht Spaniens in Europa, die sich auch in der Ausgestaltung des Asiento niederschlug. Während im ersten Asiento de Negros nach Abfall der Portugiesen, den Vertragsnehmern der Handel mit verfeindeten Nationen kategorisch verboten wurde, formulierte man den entsprechenden Artikel seit dem Asiento mit Nicolas Porcio 1682 positiv und erlaubte den Handel mit den Angehörigen aller Nationen, die mit Spanien nicht verfeindet waren, wobei man für Kriegsausbrüche während der Vertragslaufzeit des Asiento entsprechende Fristenregelungen festlegte. [note:Vgl. SCELLE, Traite negrière 1906, Bd. 1, S. 517f.
Doch die Bemühungen der portugiesischen Kompanie, ihren Vertrag auf staatlicher Ebene abzusichern gingen noch weiter. Um den Asiento überhaupt bewirtschaften zu können, erbat die Kompanie vom portugiesischen König ein Darlehen über 500.000 Cruzados. Von den neun Anteilsscheinen der Kompanie zeichnete vier der portugiesische König und für seine Einlage von 800.000 Cruzados sollte der König vier Fünftel des Gewinns der Kompanie erhalten. Auch wenn das Ansinnen der Kompanie, den Asiento zwischen dem portugiesischen und dem spanischen Königshaus zu schließen, von spanischer Seite strikt abgelehnt wurde, sorgte das finanzielle Interesse der portugiesischen Krone an dem Vertrag für den Einzug des Asiento de Negros auf die offene diplomatische Bühne Europas. Denn die Parteien im Ende des Jahrhunderts ausbrechenden Kampf um die Spanische Erbfolge knüpften ihre Bündnispolitik an die Vergabe des Asiento de Negros. Gleichzeitig war die Inbesitznahme und wirtschaftliche Nutzung amerikanischer Gebiete durch nicht-iberische Mächte soweit fortgeschritten, dass keine Seemacht ernsthaft die staatlichen Handelsmonopole für die Kolonien in Frage stellte. Jeder europäische Souverän reservierte Ende des 17. Jahrhunderts den Handel mit den eigenen Kolonien zumindest den eigenen Untertanen, wenn nicht einer privilegierten Kompanie. Ein Kratzen an den Monopolgesetzen fremder Mächte hätte früher oder später auch die eigenen zur Disposition gestellt. Bilaterale Zugeständnisse in Handelsverträgen mit Spanien riefen aufgrund zahlreicher Meistbegünstigungsklauseln in verschiedenen Handelsverträgen des 17. Jahrhunderts zwangsläufig die Konkurrenz anderer europäischer Staaten auf den Plan. So nimmt es kaum Wunder, dass der Asiento de Negros in Form eines an eine staatliche Kompanie vergebenen und über einen bilateralen zwischenstaatlichen Vertrag abgesicherten Monopols zum begehrten Unterpfand für die Unterstützung spanischer Thronprätendenten wurde. Ebenso wenig kann es überraschen, dass sich der Kampf um den Asiento vor allem zwischen den zwei vorherrschenden Mächten des ausgehenden 17. Jahrhunderts abspielte, zwischen Frankreich und Großbritannien.

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Im Oktober 1700 starb Karl II. von Spanien. In seinem nur wenige Tage vor seinem Tod verfassten zweiten Testament vermachte er sein Königreich Philipp von Anjou, dem Enkel Ludwigs XIV., unter Ausschluss einer französisch-spanischen Thronunion. Im Februar des Folgejahres zog Philipp von Anjou in Madrid ein und wurde von England, den Niederlanden, Savoyen, Portugal und den wichtigsten deutschen Fürsten anerkannt. Etwa zur selben Zeit ersetzte Ludwig XIV. die Garnisonen in den Niederlanden durch französische Truppen. Die Kriegsgefahr in Europa wuchs. Für die durch ein gemeinsames Herrscherhaus verbundenen Staaten Spanien und Frankreich schien es daher notwendig, bei eventuellen militärischen Auseinandersetzungen den Seemächten kein Einfallstor zu bieten. Eine Allianz mit Portugal würde die Anlandung von Truppen bzw. das Einrichten von Militärbasen verhindern. Umgekehrt mussten die Seemächte über ein Bündnis mit Portugal versuchen, die französisch-spanische Flanke am Atlantik aufzureißen.
Im Juni 1701 unterzeichnete Portugal Allianzverträge mit Frankreich und Spanien, in denen Portugal außergewöhnlich hohe Forderungen durchsetzen konnte. Spanien verzichtete auf die Kolonie Sacramento am nördlichen Ufer des Rio de la Plata. Für den Kriegsfall wurde vereinbart, dass Spanien solange gegen England Krieg führen solle, bis die Frage der portugiesischen Schulden in England geklärt sei; außerdem sollten Spanien und Frankreich die eventuell ausfallenden Alimente des englischen Königs an seine Frau Katharina von Bragança übernehmen. Spanien versprach, auf der Rückgabe Bombays und der Insel Main an Portugal zu bestehen sowie auf der Rückgabe weiterer von den Niederländern eroberter Gebiete in Asien.[20]
Portugal hatte sich nach seinem Abfall von Spanien politisch eng an Großbritannien angelehnt, um seine Unabhängigkeit zu sichern. Für ihre Unterstützung hatten die Briten Handelserleichterungen, Zugang zu den portugiesischen Überseegebieten und einige ostasiatische Handelsbasen eingetauscht. Die Niederländer hatten in ihrem 80jährigen Krieg um die Unabhängigkeit von den spanischen Habsburgern während der portugiesisch-spanischen Thronunion auch portugiesische Überseegebiete erobert, die sie auch nach ihrer und der portugiesischen Unabhängigkeit nicht zurückgaben. Vgl. WEINDL, Wer kleidet die Welt 2007, S. 141-200.
Außerdem bestand der portugiesische König darauf, die aus dem Asiento de Negros resultierenden Streitigkeiten endgültig zu regeln und die Verluste der Kompanie über Entschädigungszahlungen auszugleichen. Gleichzeitig wurde der Asientovertrag aufgelöst.

Die spanische Administration hatte der portugiesischen Kompanie immer wieder massiven Schmuggel vorgeworfen. Zur Zeit der Verhandlungen über die Allianz zwischen Portugal, Spanien und Frankreich saßen der portugiesische Verwalter sowie einige andere Angestellte der Asientokompanie in Haft. Zahlreiche Schiffe und Güter waren konfisziert.[21]

Vgl. SCELLE, Traite negrière, 1906, Bd. 2, S. 74-90.
 

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In einem 1701 geschlossenen französisch-portugiesischen Abkommen, das aus zwei Vertragsinstrumenten bestand, wurden Gebietsstreitigkeiten am Amazonas zugunsten der Portugiesen geregelt. Außerdem garantierte Frankreich die Abmachungen zwischen Spanien und Portugal, darunter die Entschädigungszahlungen für die durch den Sklavenhandelskontrakt erlittenen Verluste der portugiesischen Krone.[22]
Allianzvertrag von Lissabon, Frankreich, Portugal, 1701 VI 18, in: DUCHHARDT / PETERS (Hg.), www.ieg-friedensvertraege.de und Vertrag von Lissabon über den Besitz der Gebiete zwischen Cayenne und dem Amazonasufer, Frankreich Portugal, 1701 VI 18 in: DUCHHARDT / PETERS (Hg.), www.ieg-friedensvertraege.de (beide eingesehen am 4. September 2008) Zu den französischen Garantien vgl. insbesondere das letztgenannte Vertragsinstrument, Art. 8 und 10 (eingesehen am 4. Juli 2008).

Erstmals wurden auf diese Weise Abmachungen im Zusammenhang mit dem Asiento Bestandteil eines internationalen Vertrages. Allerdings unterlagen noch nicht die Vergabe und Einhaltung des Sklavenhandelkontraktes dem internationalen Recht, sondern dessen Auflösung und Abwicklung. Artikel 2 des Allianzvertrages zwischen Spanien und Portugal zur Sicherung der Spanischen Erbfolge verpflichtete den Katholischen König für die der Cacheukompanie entstandenen Schäden aufzukommen, die im Zusammenhang mit dem Asiento enstanden waren.[23]
Vgl. Allianzvertrag von Lissabon, Frankreich, Portugal, 1701 VI 18, Art. 2, in: DUCHHARDT / PETERS (Hg.), www.ieg-friedensvertraege.de (eingesehen am 4. Juli 2008).
In Erläuterung und Ausführung dieses Artikels wurde am selben Tag zwischen Philipp V. von Spanien und Pedro II. von Portugal ein separater Vertrag geschlossen, der den bestehenden Asiento mit der portugiesischen Kompanie auflöste. Dieser Vertrag diente vor allem den finanziellen Interessen der portugiesischen Kompanie und durch seine hohe Beteiligung jenen des portugiesischen Königs. Artikel 9 vereinbarte die Rückzahlung der 200.000 Pesos Vorschuss und der daraus entstandenen Kapitalerträge. Artikel 11 gestand der Companhia de Cacheu eine Entschädigungssumme von 300.000 Cruzados zu. Beide Zahlungen sollten in zwei Raten nach dem Eintreffen der ersten beiden Amerikaflotten oder -schiffen erfolgen. Dafür trat der portugiesische König in seinem und im Namen der Anteilseigner der Kompanie alle Ansprüche gegen die spanische Staatskasse ab. Schließlich wurde in Artikel 14 dieser Auflösungsvertrag in den Bündnisvertrag vom selben Tag eingeschrieben und man legte fest, dass die Verletzung nur eines Teils dieses Vertrags dem Bündnisvertrag als Ganzes entgegenstünde.[24]
Vgl. CALVO, Recueil, 1862, Bd. 2, S. 59-60.
 
Nur wenige Wochen später wurde ein neuer Asiento über zehn Jahre mit dem Franzosen Jean Ducasse zugunsten der neu zu gründenden Compagnie de Guinée et de l’Assiente geschlossen, zu ähnlichen Bedingungen wie sie die Companhia de Cacheu fünf Jahre zuvor erhalten hatte. Neu war, dass die Monarchen beider Länder an der Kompanie beteiligt waren. Zwar wurde auch dieser Vertrag nicht vom französischen König ratifiziert, sondern lediglich von der Kompanie, doch erhielt er durch die nur unscharfe Trennung zwischen den Monarchen als Privatpersonen und ihrer Eigenschaft als Staatsoberhäupter einen Zwittercharakter zwischen Privatvertrag und völkerrechtlichem Vertrag. Ducasse besaß zwar weder eine für zwischenstaatliche Vertragsabschlüsse sonst übliche Vollmacht, noch genügte der Vertrag in seiner Form den Ansprüchen völkerrechtlicher Verträge. Nichtsdestotrotz wurden beide Monarchen in Ihrer Eigenschaft als Staatsoberhäupter in dem Vertrag benannt. Artikel 28 lautete:

»Étant donné que le projet, la conclusion et l’etablissement de cet Assiento ont eu pour principal objet le service de leurs Majestés Très Chrétienne et Catholique et l’utilité de leurs Trésors, les deux Majestés y sont interessées pour moitié, chacune pour un quart […].«[25]

Zitiert nach SCELLE, Traite negrière, 1906, Bd. 2, S. 136.

Die in der Frühen Neuzeit unbekannte Trennung zwischen öffentlichen und privaten Geldern des Königs sorgte für den zwiespältigen Charakter dieses Vertrages.[26]

Vgl. SCELLE, Traite negrière, 1906, Bd. 2, S. 136f.

Die Bemühungen Englands, Portugal aus der Allianz mit Frankreich und Spanien zu lösen und in die Große Allianz einzubinden, scheiterte eine Zeitlang auch an den pekuniären Interessen des portugiesischen Königs im Zusammenhang mit dem aufgelösten Asientovertrag. Erst als die Alliierten die vor Vigo liegende französische Flotte zerstörten und dabei die Silberlieferungen aus Amerika eroberten, fand sich Portugal bereit, die Seiten zu wechseln. Die ausbleibenden Zahlungen für die Verluste des Asiento, die in den Bündnisverträgen festgeschrieben worden waren, lieferten die Begründung für die Aufkündigung der Allianz.

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4. Der Sklavenhandelskontrakt im Völkerrecht: der Asiento mit Großbritannien

Neben zahlreichen politischen und wirtschaftlichen Motiven gilt die Überschreibung des Asiento an Frankreich als ein wichtiger Grund für den Ausbruch des Spanischen Erbfolgekrieges.[27]
Zu den politischen Motiven sowie zum Verlauf des Krieges siehe FRANCIS, Peninsular War 1975. Zu den wirtschaftlichen Motiven vgl. WEINDL, Wer kleidet die Welt 2007, S. 232-235.
Vor allem die Briten sahen sich durch diese Maßnahme ihrer Beteiligung am Handel mit Spanisch-Amerika beraubt. Während des ausgehenden 17. Jahrhunderts hatten sie den Holländern erfolgreich deren Handelsübermacht streitig gemacht und nach und nach immer mehr Handelsanteile nach Amerika übernommen. Das blieb auch zu Zeiten des portugiesischen Asiento so, denn zum einen waren die Portugiesen nicht in der Lage die vereinbarte Zahl Sklaven selbst zu liefern, zum anderen wussten die Engländer ihre traditionell guten Beziehungen zu Portugal natürlich auch in Handelsvorteile umzumünzen.[28]
Für die sich verändernden Anteile der verschiedenen Staaten am Sklavenhandel vgl. ELTIS u.a., Transatlantic Slave Trade [CD-Rom] 1999.
Ein Kriegsziel war folglich immer die Erringung des Asiento für Großbritannien. Von Anfang an versuchten britische Diplomaten die Installation Erzherzog Karls von Habsburg auf den spanischen Thron mit dem Abschluss eines Asiento zu verbinden, am besten solange wie »the obligations he will have to ye Queen will be fresh in his memory«.[29]
British Library (künftig BL), Add. Mss. 29590, fol. 374v. Methuen an Whitehall 29.10.1703 [?].
Bezeichnenderweise fürchtete die britische Diplomatie weniger spanische Widerstände als jene von Seiten der verbündeten Niederlande, die sich kaum von dem Handel würden ausschließen lassen.[30]
Vgl. BL, Add. Mss. 29590, fol. 382r. 26.11./7.12.1703 Methuen an den Earl of Nottingham aus Lissabon. »I think the inability of Spain to carry on their own trade in ye West Indies & ye necessity they are in of our  assistance even in that particular are so great that I think England may expect a considerable share of that trade & a very different settlement of it consistent with the Advantage of Spain. And therefore I aprehend no difficulty so great as the intervention of the Dutch although I know very well that our great territories & trade in the West Indies make it so much easyer for us & more beneficiall to us then it can be for Holland to assist the Spaniards with a force necessary to carry on their trade. […] This Consideration makes me recommend to your Lordshipp one thing of great moment untill I can send you the other heads. & that is to inform your self & the Commitee of the Councill in what condition & with what inclination the African Company is to take the Contract of furnishing the Spanish Indies with blacks which is called Assiento the Negros & if the Company are not able whither particular persons would not willingly undertake it. for besides thet this contract is extremly beneficiall to our trade and will double that to Africa it will be an absolute engagement upon the Ports of America that will make it naturall and easy for us to stand alone in the whole trade of America«.
Den Briten gelang erstmals im Jahr 1706 der Abschluss eines Asiento de Negros mit Erzherzog Karl. Wenn dieser Vertrag auch aufgrund des Krieges bzw. wegen der ungesicherten Machtposition Karls ebenso wenig zur Ausführung kommen konnte wie der im darauf folgenden Jahr abgeschlossene Handelsvertrag, der in einem Geheimartikel Frankreich für immer vom Handel mit Spanisch-Amerika völlig ausschloss, so kann dieser Vertrag doch als der erste gelten, der den Asiento de Negros zu einem internationalen Vertrag machte. Der Titel des Vertrags: »Contract of black Negroes made and agreed with Her Majesty of Grand Britain for herself, and such of her subjects, as she shall appoint to be contractors«[31]
Zitiert nach SCELLE, Traite negrière, 1906, Bd. 2, S. 699.
wies Königin Anne als Vertragsnehmerin aus. Sie behielt es sich zwar vor, einige ihrer Untertanen für die Umsetzung des Vertrages auszuwählen, doch in dem Vertrag wurde keine Kompanie für das Geschäft bestimmt. Der Vertrag versprach seitens des Vertragsnehmers für ein Darlehen von 200.000 Pesos für den spanischen König zu sorgen, das mit den zu entrichtenden Abgaben der letzten zwei Jahre der zehnjährigen Vertragslaufzeit verrechnet werden sollte. Darüber hinaus jedoch gab es keine finanzielle Beteiligung des spanischen Königs am Asiento de Negros.[32]
Vgl. SCELLE, Traite negrière, Bd. 2, 1906, S. 699-703. Scelle druckt hier den kompletten Vertrag ab und nennt als Quelle: PRO SP Spain Ve 76, 1706. Der Vertrag wurde aufgrund des Krieges wahrscheinlich nie ratifiziert.
 

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Sechs Jahre später hatte sich Europa in einem aufreibenden Krieg erschöpft und in den Friedensverhandlungen von Utrecht wurden 1713/1714 die Machtverhältnisse neu geordnet. Auffällig im Zusammenhang mit dem Asiento ist, inwieweit die Briten den Vertrag nicht als Verhandlungsmasse sondern schlicht als Voraussetzung für den Beginn von Friedensverhandlungen überhaupt betrachteten.[33]
Tatsächlich waren vorangegangene Verhandlungen immer an den exorbitanten Forderungen der Briten bezüglich des Amerikahandels gescheitert. Vgl. PANTALEÃO, A penetração comercial 1946, S. 28-45.
Denn der Asiento de Negros wurde nicht erst in Utrecht verhandelt. Noch bevor die Briten mit Spanien in Friedensverhandlungen traten, sicherten sie sich 1713 bei Verhandlungen in Madrid die Versorgung Spanisch-Amerikas mit afrikanischen Sklaven mittels eines Asiento 30jähriger Laufzeit. Erst nach Abschluss dieses Vertrages am 26. März 1713 wurden Diplomaten mit Friedensverhandlungen in Utrecht beauftragt. In dem dort am 13. Juli geschlossenen Friedensvertrag wurde in Artikel 12 der Asiento nochmals festgeschrieben.[34]
Vgl. Friedensvertrag von Utrecht, Großbritannien, Spanien, 1713 VII 2_13, in: DUCHHARDT / PETERS (Hg.), www.ieg-friedensvertraege.de (eingesehen am 4. September 2008).
 
Sowohl der Asiento selbst als natürlich auch der Friedensvertrag wurde zwischen zwei Staatsoberhäuptern geschlossen und trat so endgültig in die Sphäre völkerrechtlicher Verträge.[35]
Wörtlich heißt es in der Präambel: »Por cuanto habiendo terminado el asiento ajustado con la compañía real de Guinea establecida en Francia de la introducción de esclavos negros en la Indias; y deseando entrar en esta dependencia la reina de Gran Bretaña y en su nombre la compañía de Inglaterra, y en esta inteligencia estipuládose así en el preliminar de la paz, para correr con este asiento por tiempo y espacio de treinta años [...]«. Zitiert nach CALVO, Recueil, 1862, Bd. 2, S. 78. Vgl. auch STUDER, La Trata 1958, S. 147.
  Beide Monarchen waren zu einem Viertel an den Geschäften der für die Bewirtschaftung des Asiento gegründeten South Sea Company beteiligt. Die Einlage des spanischen Königs in die Unternehmungen wurde von der Kompanie vorgestreckt. Darüber hinaus bewilligte ihm die Kompanie eine Anleihe von 200.000 Pesos, die erst nach 20 Jahren zurückgezahlt werden musste. Neben der Einfuhr von 4800 piezas de India jährlich wurde, da man, wie es hieß, um die Verluste wusste, die der Sklavenhandel gemeinhin mit sich brachte, der Kompanie gestattet, einmal im Jahr zur Messezeit ein Schiff von 500 Tonnen mit herkömmlichen Handelswaren, das so genannte anual ship, von London nach Portobelo zu senden, das von den üblichen Abgaben befreit war. Die Abmachungen zum anual ship wurden in einem bilateralen Vertrag 1716 weiter spezifiziert.[36]
Vgl. CALVO, Recueil, Bd. 2, 1862, S. 181-186.
Ein Vergleich des 1713 geschlossenen Vertragspakets zwischen Großbritannien und Spanien mit den sechs Jahre zuvor getroffenen Abmachungen verdeutlicht die politische und wirtschaftliche Funktion des Asientovertrages im Konzert der europäischen Mächte. Neben dem Ausschluss Frankreichs vom Handel mit Spanisch-Amerika war 1707 im geheimen Zusatzartikel die Bildung einer englisch-spanischen Kompanie zur Bewirtschaftung dieses Handels vereinbart worden. Allerdings musste deren Gründung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden.[37]
Man stellte fest, dass die spanischen Experten des Amerikahandels im von Philipp von Anjou gehaltenen Teil Spaniens lebten, so dass eine Kompaniegründung wenig sinnvoll erschien. Erzherzog Karl residierte zu dieser Zeit in Barcelona, hatte aber keinen Einfluss auf das restliche Spanien. Zum Wortlaut des Vertrags vgl. CALVO, Recueil, 1862, Bd. 2, S. 154-164, insbesondere den Separatartikel S. 158-164.
Vom Zeitpunkt der Inbesitznahme der amerikanischen Gebiete durch Erzherzog Karl bis zur Gründung besagter Kompanie sollte es den Briten erlaubt werden, jährlich zehn Schiffe von 500 Tonnen Ladekapazität nach Spanisch-Amerika für den Verkauf von Manufakturwaren zu senden. Begleitet werden durften diese Handelsschiffe durch einen Konvoi englischer Kriegsschiffe. Angesichts der Struktur des spanischen Amerikahandels[38]
Seit 1700 hatten lediglich im Jahr 1706 zehn Schiffe auf einmal nach Amerika geschickt werden konnten mit einer Ladekapazität von insgesamt 3552 Tonnen. Wenn auch zu diesem Zeitpunkt der Verkehr durch den Krieg stark beeinträchtigt war, lässt sich feststellen, dass zwischen 1675 und 1725 die Frequenz der offiziell registrierten Schiffe kaum größer war. Vgl. WALKER, Spanish Politics 1979, S. 23, 228 (Appendix I, Table 2); ROMANO, Mecanismo 2004, S. 276.
hätte diese Abmachung de facto die Überantwortung des Handels in die Hände der Briten bedeutet. Selbst wenn Erzherzog Karl aufgrund seiner vollkommenen Abhängigkeit von England gezwungen hatte werden können, diese Maximalforderung für Spanien zu akzeptieren, musste allen Beteiligten klar sein, dass weder Frankreich noch die Vereinigten Provinzen Willens sein konnten, diese Abmachung hinzunehmen. Die Durchsetzung der Abmachung gegenüber Frankreich hätte eine völlige militärische Niederlage der Franzosen erfordert. Über die Reaktion der Niederländer kann nur spekuliert werden, doch auch wenn deren Rivalitäten um die Handelsvorherrschaft mit England bereits im Niedergang waren, lässt sich ein widerspruchsloses Akzeptieren der Geheimabmachung kaum vorstellen.

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Diese Maximalforderung war aus dem endgültigen Friedensvertrag von Utrecht völlig verschwunden. Allein innerhalb des Asientokontraktes verblieb die Erlaubnis der Entsendung von Manufakturwaren. Das überschrieb zwar eine wichtigen, aber eben nur einen Teil des von Spanien gesteuerten Amerikahandels. Der Rest würde nach wie vor, nur unzulänglich geschützt durch spanische Marineschiffe und Monopolgesetzgebung, auch anderen Mächten Gelegenheiten für den Handel mit den Kolonien offerieren. Folgerichtig ließen die Vereinigten Provinzen in ihrem Utrechter Friedensvertrag mit Spanien die Bewahrung des spanischen Monopolsystems für den Handel mit Amerika festschreiben. Lediglich der Asiento de Negros wurde aus dieser Bestimmung ausgenommen.[39]
Vgl. Friedens- und Handelsvertrag von Utrecht, Generalstaaten, Spanien, 1714 VI 26, in: DUCHHARDT / PETERS (Hg.), www.ieg-friedensvertraege.de (eingesehen am 16. November 2007). In Artikel 31 heißt es wörtlich: »S[u] M[ajestad] C[atolica] promete no permitir que alguna nazion estrangera qualquiera que sea, y por qualquiera razon, û debaxo de qualquier pretexto, embie Nabio ô Nabios, û baya â comerziar â las Yndias Españolas; Y al contrario S[u] M[ajestad] se empeña de restablezer ŷ mantener despues la nabegazion ŷ Comercio en estas Yndias, dela manera que todo estaba durante el Reynado del difunto Rey Carlos segundo, ŷ conforme â las leyes fundamentales de España que prohiben absolutamente â todas las naziones extrangeras la entrada ŷ el Comercio en estas Yndias, y reserban uno y otro unicamente â los Españoles subditos de su dicha Magestad Catt[oli]ca, ŷ para el cumplimiento de este Artículo los Señores Estados Generales prometen tambien ayudar â S[u] M[ajestad] C[atolica] bien entendido que esta regla no perjudicará al contenido del contracto del asiento de Negros echo ultimamente con su Magestad la Reyna dela Grande Bretaña«.
  Unter den gegebenen Machtverhältnissen war für die Niederlanden wohl nicht mehr zu erreichen. Zähneknirschend musste man den Briten den legalen Sklavenhandel mit Spanisch-Amerika überlassen und für den eigenen Handel auf die bekannten Unzulänglichkeiten des spanischen Monopols hoffen. Großbritannien konnte diplomatisch ohne eine Verlängerung des Krieges nicht mehr erreichen; über eine flexible Auslegung einzelner Paragraphen ließ sich der Handel mit Spanisch-Amerika aber zu eigenen Gunsten vergrößern. Insofern waren die aus dem britischen Asiento resultierenden politischen Verwerfungen vorprogrammiert. Die Briten nutzten das Recht auf das anual ship um einen mengenmäßig nahezu unbegrenzten Handel mit Spanisch-Amerika zu treiben. Das 500-Tonnen-Schiff, das während der Messen in Portobello anlandete, wurde nachts von kleineren Begleitschiffen wieder vollgeladen. Während der mehrere Tage dauernden Messe konnte so ein Vielfaches der vereinbarten Warenmenge abgesetzt werden. An dieser Praxis entzündeten sich die Auseinandersetzungen um die Vertragserfüllung. Nachdem bereits 1718-1721[40]
1717/1718 landeten spanische Truppen auf Sardinien und Sizilien, woraufhin Österreich, England, die Niederlande und Frankreich eine Quadrupelallianz zur Sicherung des Utrechter Vertragswerkes bildeten. Zwar kam es bereits 1720 II 17 zu einem Friedensschluss, doch platzte im selben Jahr die mit der South Sea Company zusammenhängende Spekulationsblase und die Kompanie brach zusammen. Vgl. COWLES, Great Swindle 1960.
und 1727-1729[41]
1727 kam es zu kurzen militärischen Auseinandersetzungen zwischen Spanien und Frankreich und Großbritannien über die Umsetzung der Abmachungen von 1720. Im Allianzvertrag von Sevilla, Frankreich, Großbritannien, Spanien, 1729 XI 9 (vgl. DUCHHARDT / PETERS (Hg.), www.ieg-friedensvertraege.de, eingesehen am 5. Juli 2008) wurden die Ansprüche Karls, des Sohns Philipps V. auf die Erbfolge der italienischen Herzogtümer anerkannt.
der Vertrag durch Kriege unterbrochen worden war, heizte sich 1739 die Stimmung auf, als der englische Kapitän Jenkins 1739 dem englischen Parlament sein in Spiritus konserviertes Ohr präsentierte, das ihm acht Jahre zuvor von der spanischen Küstenwache wegen des Schmuggelverdachts abgeschlagen worden war. Die in Großbritannien bereits herrschende antispanische Stimmung führte zu dem in die englische Geschichtsschreibung als War of Captain Jenkins Ear eingegangene Auseinandersetzung, die in den gesamteuropäischen Konflikt um die österreichische Erbfolge mündete. Im Frieden von Aachen 1748 wurde folglich die Erfüllung der restlichen Laufzeit des Vertrages von vier Jahren festgeschrieben.[42]
Vgl. Friedensvertrag von Aachen, Frankreich, Generalstaaten, Großbritannien, 1748 X 18, Artikel 16, in: DUCHHARDT / PETERS (Hg.), www.ieg-friedensvertraege.de (eingesehen am 14. Januar 2008).
Gegen eine Ablösesumme von 100.000 Pfund Sterling wurde der Vertrag schließlich 1750 im Vertrag von Madrid offiziell aufgelöst.

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5. Das Ende des Asiento de Negros als Bestandteil des zwischenstaatlichen Vertragsrechts

Mit der Auflösung des Asiento im Vertrag von Madrid endet im Prinzip die Geschichte des Asiento als Bestandteil des Völkerrechts. Nach einer erneuten Phase der Lizenzvergabe, bekam 1765 das Handelshaus Aguirre, Arístegui y Compañía aus Cádiz, besser bekannt als Compañía Gaditana den Asiento zugesprochen. Trotz großer Schwierigkeiten, den Vertrag zu erfüllen, hielt die Kompanie den Vertrag mit einer Unterbrechung in den Jahren 1772/1773 bis 1779. Dieser Asiento war allerdings kein reines Monopol mehr, denn daneben wurden einige kleinere Lizenzen für den Sklavenhandel ausgegeben. Außerdem erübrigte die Bewirtschaftung des Asiento durch ein spanisches Unternehmen diesbezügliche Regelungen in zwischenstaatlichen Verträgen.
Allerdings fand der Asiento noch einmal indirekt Erwähnung in einer zwischenstaatlichen Regelung. Im Allianzvertrag von El Pardo vereinbarten Spanien und Portugal 1778 zusammenfassend die Gültigkeit verschiedener zuvor getroffener Vereinbarungen hinsichtlich unsicherer Gebietsansprüche in den amerikanischen Überseegebieten. Außerdem übergab Portugal die westafrikanischen Inseln Fernando Po (oder Formosa, heute Bioko) und Annabón (Pagalu) an Spanien, um, wie es hieß, den Sklavenhandel zwischen den jeweiligen Untertanen jenseits nachteiliger Verträge und Asientos zu fördern und andere Gebietsverluste auszugleichen.[43]
Wörtlich heißt es in Artikel XIII: »Deseando Sus Magestades Catolica, y Fidelissima promover las ventajas del Comercio de sus respectivos Subditos, las quales pueden verificarse en el que reciprocamente hicieren de compra, y venta de Negros, sin ligarse a Contratas, e Asientos perjudiciales como los que en otro tiempo se hicieron con las Compañias Portuguesa, Francesa, y Ynglesa, los quales fué preciso cortar, ò anular, se han convenido los dos Altos Principes Contrayentes en que para lograr aquellos y otros fines, y compensar de algun modo las Cesiones, restituiciones, y renuncias hechas por la Corona de España en el Tratado Preliminar de Limites de 1.° de Octubre de 1777 cederia S.M. Fid[elissim]a, como de hecho ha cedido, y cede por si, y en nombre de Sus Herederos, y Successores a S[u] M[agestad] Católica, y los suyos en la Corona de España la Ysla de Annobon en la Costa de Africa, con todos los Derechos, posesiones, y Acciones, que tiene a la misma Ysla, para que desda luego pertenesca a los Dominios Españoles del propio modo que hasta ahora ha pertenecido á los de la Corona de Portugal; y asi mismo todo el derecho, y accion que tiene, ó puede tener á la Ysla de Fernando del Po en el Golfo de Guinea, para que los Vasallos de la Corona de España se puedan establecer en ella, y negociar en los Puertos, y Costas opuestas a la dicha Ysla, como son los Puertos del Rio Gabaon, de los Camarones, de S[an]to Domingo, de Cabo fermozo, y ótros de aquel Distrito, sin que por esso se impida ó estorve el Comercio de los Vasallos de Portugal, particularmente de los de las Yslas del Principe, y de S[an]to Tomé, que al presente van, y que en lo futuro fueren á negociar en la dicha Costa, y Puertos, compostandose en ellos los Vassallos Españoles, y Portugueses con la mas perfecta armonia, sin que por algun motivo, ó pretexto se perjudiquen, ó estorven unos á ótros«. Allianz- Garantie- und Handelsvertrag von El Pardo, Frankreich, Portugal, 1778 III 11, in: DUCHHARDT / PETERS (Hg.), www.ieg-friedensvertraege.de (eingesehen am 14. Januar 2008).
Nur ein Jahr nach Auslaufen des letzten Asientokontraktes führte ein erneuter Krieg mit England zur Öffnung des Sklavenhandels mit dem nördlichen Spanisch-Amerika für alle Spanier. Im Zuge der allgemeinen Liberalisierung des spanischen Handels mit den amerikanischen Kolonien wurde diese Erlaubnis in der Folge sukzessive ausgeweitet. Ein Asiento wurde nach 1779 nicht mehr vergeben. Ganz im Gegenteil begann schon bald die Ächtung des Sklavenhandels auf internationaler Bühne, als Großbritannien ab 1807 den Handel auch fremder Mächte sukzessive einschränkte.

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6. Der Asiento als politisches und wirtschaftliches Instrument im europäischen Konzert der Mächte

Als der Asiento de Negros nach dem Abfall Portugals von der spanischen Krone in seine »internationale« Phase trat, steigerten sich auch die Bemühungen der europäischen Zulieferstaaten, ihren Anteil in rechtlich abgesicherte Formen zu gießen. Der Interkontinentalhandel der Frühen Neuzeit war immer großen Risiken unterworfen. Die Schiffe benötigten mehrere Wochen über den Ozean, waren Unwettern, Piraten oder Kriegshändel ausgesetzt, und die Kaufleute hatten sich mit den Präferenzen ihnen fremder Kulturen auseinanderzusetzen. Der Menschenhandel gestaltete sich noch schwieriger. Die Sklaven wehrten sich und der Nachschub an der afrikanischen Küste blieb oft aus.[44]
Inzwischen gibt es zahlreiche sehr gute Darstellungen der Gegebenheiten des Handels an der afrikanischen Westküste in der Frühen Neuzeit. Beispielhaft seien hier nur genannt: KEA, Settlements 1982; LAW, Dahomey 1986, S. 237-267; THORNTON, Africa 1992.
Neben der Mannschaft musste auch die Fracht versorgt werden. Bei aller unbestrittenen Grausamkeit und Brutalität des Sklavenhandels, gilt es zu bedenken, dass für die Kaufleute nur ein einigermaßen gesund angelandeter Sklave Gewinn brachte. Auch in Amerika waren die Unwägbarkeiten groß. Abgesehen von der endemisch herrschenden Piraterie in der Karibik schien auch der Absatz der Sklaven nicht immer einfach. Trotz der in allen Kolonialgebieten vorherrschenden Klagen über permanenten Arbeitskräftemangel konnte sich der Kaufmann über den Gewinn bringenden Absatz seiner Ware nicht immer sicher sein. Die Kolonialgebiete von Briten und Franzosen waren im 17. Jahrhundert relativ klein. Zwischenzeitlich konnten Konkurrenten oder Schmuggler den Markt einer Insel sättigen, so dass für nachkommende Frachten kaum Nachfrage blieb. Doch selbst bei großer Nachfrage in der Karibik blieb das Geschäft mit dem spanisch-amerikanischen Festland gewinnträchtiger. Hier lagen die großen Edelmetallminen und man konnte die in Europa begehrten amerikanischen Rohstoffe und Produkte erstehen. Daneben bot der Sklavenhandel mit Spanisch-Amerika immer zahlreiche Schmuggelmöglichkeiten mit herkömmlichen Manufakturwaren in die chronisch unterversorgten spanischen Gebiete Amerikas.

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Diese Begehrlichkeiten kannte auch die spanische Kolonialadministration. Bei aller Sorge um eine angemessene Versorgung mit Arbeitskräften, musste Spanien um die Kontrolle des Marktes bemüht sein. Das Einschreiben des Asiento de Negros in einen zwischenstaatlichen Vertrag hieß für Spanien, die Abwicklung des Geschäfts in das Hin und Her der bilateralen Beziehungen einzubeziehen. Damit wurden zwar die Kontrollmöglichkeiten nicht völlig aufgegeben, doch gab nicht mehr allein der Grad der Vertragserfüllung den Ausschlag für die Beziehungen zu den Vertragsnehmern. Jetzt mussten auch weiter gehende Interessen der europäischen Politik berücksichtigt werden. Außerdem sah man die Gefährdung der Integrität der amerikanischen Gebiete voraus. Jede Auseinandersetzung über die Umsetzung des Asientokontraktes schwor die Gefahr einer militärischen Intervention des Vertragspartners herauf. Deshalb vermied Spanien so lange als möglich einen direkten Vertragsabschluss mit einer Handelskompanie. Auf den parastaatlichen Charakter der nordwesteuropäischen Handelskompanien ist bereits verwiesen worden. Man kann davon ausgehen, dass die Vertragsnehmer des Asiento während des 17. Jahrhunderts als »internationale Finanzkonsortien« wahrgenommen wurden und sich auch selbst so sahen. Sie besaßen keine »Nationalität« im Sinne der Vertretung ihrer aus einem mit einer fremden Macht geschlossenen Vertrag resultierenden Rechte durch eine staatliche Vertretung. Dass die ersten Asientisten Italiener waren, lag an ihrer prominenten Stellung im Fernhandel und Bankwesen, spielte aber eigentlich keine Rolle. Auch der 1685 mit dem niederländischen Handelshaus Coymans abgeschlossene Asiento vergrößerte zwar die Zuliefermöglichkeiten der holländischen WIC, änderte aber nichts am »internationalen« Charakter des Vertrags. Weder die Generalstaaten noch die WIC konnten auf der Rechtsgrundlage des Vertrags die Ansprüche der Vertragsnehmerseite militärisch durchsetzen, genauso wenig wie zuvor und danach die Briten während des Asiento von Nicolás Porcio (1683—1685 und 1688—1691), mit dem sie eng zusammenarbeiteten. Spanien nutzte seinen Einfluss auf die Vertragsnehmer um anderweitige bilaterale politische Ziele voranzutreiben, musste sich aber seinerseits zumindest im Zusammenhang mit dem Asiento keinem Druck beugen. Geldgeber fand man immer und für deren Versorgung mit Sklaven sorgte die Konkurrenz der verschiedenen Handelskompanien untereinander. Aus spanischer Sicht lag auch der letzte im 17. Jahrhundert mit der portugiesischen Kompanie geschlossene Vertrag noch in dieser Logik. Portugal besaß weder große militärische Macht, noch war die portugiesische Kompanie in der Lage, die vereinbarten Sklavenkontingente selbst zu liefern. Auch sie blieb von Zulieferungen anderer Kompanien abhängig. Der Sündenfall für Spanien war die enge Verquickung der Finanzen der portugiesischen Kompanie mit jenen der portugiesischen Krone. Das persönliche Interesse des Königs an der Entschädigung der erlittenen wirtschaftlichen Verluste der Kompanie beförderte in der Folge den Asiento de Negros zu einem Bestandteil völkerrechtlich relevanter Verträge.

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Bemerkenswert ist darüber hinaus der veränderte Charakter der den Asiento bewirtschaftenden Kompanien. Während des 17. Jahrhunderts (und für den traditionellen Überseehandel darüber hinaus) suchten kapitalkräftige Kaufleute die Hilfe des Staates, der sie mit Privilegien ausstattete, um sich per Überseehandel – am Besten unter Ausschluss anderer – zu bereichern. Die Staaten ihrerseits nutzten die Handelskompanien zur Gewinnung und Verteidigung neuer Gebiete. Allerdings deckten sich nicht immer die Ziele der beteiligten Interessengruppen. Die Kaufleute nutzten die staatlichen Hilfen zur eigenen Gewinnmaximierung, ein Ziel, das nicht automatisch mit Expansion und Gebietssicherung in Einklang gebracht werden konnte.[45]
Die holländische WIC wurde beispielsweise verpflichtet, bestimmte Sklavenkontingente in die niederländischen Kolonien nach Brasilien und Surinam zu liefern. Holländische Pflanzer kauften ihre Arbeitskräfte aber meist auf Kredit, so dass der Absatz der Sklaven in spanische Kolonialgebiete wesentlich lohnenswerter war. Bis 1715 wurde die Verpflichtung jährlich 2500 Sklaven nach Surinam zu liefern nicht erfüllt. Die WIC bevorzugte den Absatz ihrer Sklaven über Curação. Vgl. EMMER, West India Company 1981, S. 76f.
 
Seit dem Asientovertrag mit Frankreich ging die Initiative der Gründung der für die Bewirtschaftung vorgesehenen Kompanien auf staatliche Stellen zurück. Schon bei den Portugiesen hatte ohne königliche Beteiligung nicht genügend Kapital aufgebracht werden können, um den Asiento zu bewirtschaften. Die französische Organisationsstruktur sah eine eigene Compagnie de Guinée et de l’Assiente innerhalb der neu zu gründenden Guineakompanie vor. Die vier Anteilseigner dieser Asientokompanie waren Ducasse, Gouverneur Saint Domingues, der französische und spanische König sowie die Guineakompanie.[46]
Vgl. SCELLE, Traite negrière 1906, Bd. 2, S. 134-140.
 
Die Briten schlossen ihren ersten Asiento 1707 ab, ohne genau zu wissen, wer den Vertrag bewirtschaften sollte, da die bestehende Royal African Company zu kapitalschwach war. Der letztlich erreichte Friedensschluss mit Frankreich und Spanien muss zwar innerenglischen Machtverschiebungen zugunsten der kriegsmüden Tories zugeschrieben werden. Die Durchsetzung dieser Politik hing allerdings eng mit der Vergabe des Asiento zusammen. Ab 1711 verhandelte ein englischer Sonderbeauftragter in Paris über einen Friedensschluss zwischen Großbritannien und Frankreich. Als Bedingung stellten die Briten die Übergabe des Handels mit Spanisch-Amerika. Nach der zähneknirschenden Zustimmung der Franzosen wurde die Gründung der Company of Merchants of Great Britain trading to the South Seas and other parts of America durchs englische Parlament gepeitscht. Die auf eine Anregung Daniel Defoes[47]
COWLES, Great Swindle 1960, S. 26.
zurückgehende Kompanie wurde eng mit der Staatskasse verzahnt. Denn die South Sea Company sollte das von den Tories beherrschte Gegengewicht zu der von den Whigs dominierten Bank of England werden; zur Umverteilung der staatlichen Schulden unter verbesserten Kreditbedingungen für die Staatskasse. Die Anteilseigner der Kompanie übernahmen einen Großteil der 10 Mio Pfund Staatsschulden. Von daher wurde der später von der Kompanie verwaltete Asiento de Negros nicht nur durch seine Aufnahme in völkerrechtlich wirksame Verträge zu einem internationalen Politikum, sondern auch durch die enge Verbindung mit den öffentlichen Finanzen der beteiligten Staaten.
Die Separatverhandlungen der Briten riefen einen Sturm der Entrüstung bei den anderen Mitgliedern der Großen Allianz hervor. Die Abmachungen, die allein britische Vorteile im Auge hatten, wurden als Verrat empfunden, kurz vor der direkt bevorstehend geglaubten völligen militärischen Niederlage der Franzosen.[48]
Vgl. Präliminarfrieden von London, Frankreich, Großbritannien, 1711 X 8, in: DUCHHARDT / PETERS (Hg.), www.ieg-friedensvertraege.de (eingesehen am 16. November 2007). Zum Asiento und Amerikahandel besonders: Reponse de la France aux Demandes preliminaries pour la Grande Bretagne plus particulierement. Art. 5 und 7. Vgl. auch COWLES, Great Swindle 1960, S. 28. Von Anfang an unterlag die Kompanie dem Zwang zu schnellen Profiten zur Sicherung der politischen Unterstützung. Der Handel im Rahmen des Asiento war aber weder so einfach, noch warf er kurzfristig hohe Gewinne ab. Ungeachtet dieser Tatsachen kam es 1719 zu einer riesigen Spekulationsblase, die 1720 platzte und zahlreiche Verlierer hinterließ. »In this situation, created by a corrupt regime, a naïve investing public, and a well established National Debt, the inevitable happened. The bubble grew steadily, encouraging still more fraudulent bubbles in ever more implausible projects as it grew. When confidence eventually failed and the bubble burst the consequences were catastrophic, particularly for those who had sold substantial assets in land or other forms of property to buy at absurdly inflated prices.« LANGFORD, The Eighteenth Century 1988, S. 413.
Im endgültigen Friedensschluss war die Maximalforderung der Übernahme des kompletten Handels mit Spanisch-Amerika durch Großbritannien verschwunden. Es blieb die Übergabe des Asiento de Negros in einem gesonderten bilateralen Vertrag an Großbritannien. Der Vertrag, der den Sklavenhandel mit Spanisch-Amerika sicherte, kann folglich auch als Vehikel betrachtet werden, das immer dann das Tor ins spanische Amerika offen hielt, wenn weiter gehende Zugeständnisse politisch nicht durchsetzbar waren.

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7. Zusammenfassung und Schluss

Der frühneuzeitliche transatlantische Handel mit schwarzen Sklaven war nicht das Ergebnis draufgängerischen Unternehmertums, das, unabhängig von staatlichen Regulierungsmechanismen, den brutalen Menschenhandel zur Mehrung des eigenen Profits ent- und abgewickelt hätte. Auch wenn der Handel in den Anfangsjahren europäischen Seefahrern als schnelles (Neben)geschäft diente, versuchten die europäischen Staaten über weite Strecken seiner Geschichte, den Sklavenhandel in geordneten Bahnen zu lenken und zu kontrollieren.[49]
Das sagt noch nichts über die tatsächlichen Akteure der Abwicklung des Handels aus, deren Handeln natürlich (auch) durch ganz andere Mechanismen bestimmt wurde als durch Regulierungen europäischer Staaten. Michael Zeuske hat kürzlich darauf hingewiesen, dass »auch und gerade afrikanische politische Entitäten, Händler und Eliten […] starke Protagonisten dieser Prozesse [waren]. Als Triumphgeschichte und Mythos aufgeschrieben worden sind sie aber nur von portugiesischer und kastilischer Seite.« ZEUSKE, Atlantik 2006, S.10-11. Thema des vorliegenden Aufsatzes ist aber weder die »Triumphgeschichte« noch die Akteurschaft des Sklavenhandels, sondern der Ge- bzw. Missbrauch völkerrechtlicher Instrumente für seine Abwicklung.
Den Spaniern, die selbst über keine Kolonien in Afrika verfügten, doch für die Bewirtschaftung der Neuen Welt immer von schwarzen Arbeitskräften abhingen, diente dazu zwei Jahrhunderte lang der Asiento de Negros, mit Hilfe dessen die Versorgung Amerikas mit versklavten Arbeitskräften gesichert und der Zugang zu den amerikanischen Gebieten kontrolliert werden sollte. Trotz des großen Interesses, das dieser zwischen der spanischen Monarchie und Privatpersonen oder Kompanien geschlossene Kontrakt auf der diplomatischen Bühne Europas hervorrief, blieb er zunächst ohne Verankerung im internationalen Recht. Erst an der Wende zum 18. Jahrhundert führte die Verquickung öffentlicher und privater Finanzen seitens der Vertragsnehmer zum Einzug des Asiento de Negros ins Völkerrecht. Den Briten gelang es schließlich, den Asiento in einen völkerrechtlich relevanten bilateralen Vertrag zu verwandeln. Dabei ging es allerdings kaum um die tatsächliche Versorgung Spanisch-Amerikas mit schwarzen Sklaven. Weit wichtiger war, über den Vertrag die von allen Kolonialstaaten gepflegte Abschottung ihrer Überseegebiete gegen Ausländer aufzubrechen. Auch gab die Verknüpfung des Asiento mit der Finanzierung der Staatsschulden dem Vertrag eine weitere innen- wie außenpolitische Dimension.
Die Rechtmäßigkeit des Sklavenhandels an sich wurde vorausgesetzt bzw. stillschweigend übergangen. Wie ein Treppenwitz der Geschichte mag es erscheinen, dass die Abschaffung dieses Handels, dessen Abwicklung man in Form des Asiento de Negros unter großen Mühen zu einem völkerrechtlich sanktionierbaren Handelsvertrag gemacht hatte, gut einhundert Jahre später zur Legitimation für die Kolonialisierung Afrikas avancierte.[50]
Vgl. Generalakte der Brüsseler Antisklaverei-Konferenz vom 2. Juli 1890: Mittel zur Unterdrückung des Sklavenhandels und zur Entwicklung Afrikas, in: GAIGL, Kolonisation 1968, Dok. Nr. 3 und General-Akte der Berliner Konferenz [Kongokonferenz] in: BAYRISCHE STAATSBIBLIOTHEK, Digitale Bibliothek http://mdz1.bib-bvb.de/cocoon/reichstag/Blatt_rtb093,0332.html (eingesehen am 19. November 2008).

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8. Literaturverzeichnis

BAYRISCHE STAATSBIBLIOTHEK, Digitale Bibliothek: Die Reichstagsprotokolle 1867-1895, unter: http://mdz1.bib-bvb.de/cocoon/reichstag/start.html (eingesehen am 19. November 2008)

BLUSSÉ, Leonard u.a (Hg.): Companies and Trade. Essays on Overseas Companies during the Ancien Régime, Leiden 1981.

CALVO, Charles: Recueil complet des traités, conventions, capitulations, armistices, autres actes diplomatiques de tous les états de l'Amérique latine... : depuis l'année 1493 jusqu'à nos jours, Paris 1862-1868.

COWLES, Virginia: The Great Swindle. The Story of the South Sea Bubble, New York 1960.

DONNAN, Elizabeth: Documents Illustrative of the History of the Slave Trade to America, Vol. I, 1441-1700, New York 1969, S. 116-118.

DUCHHARDT, Heinz / PETERS, Martin (Hg.): Europäische Friedensverträge der Vormoderne – online. URL: https://www.ieg-friedensvertraege.de (eingesehen am 16. November 2007).

ELTIS, David u.a. : Introduction, in: dies. (Hg.), Begleitheft zu Transatlantic Slave Trade [CD-Rom] 1999.

ELTIS, David u.a. (Hg.): The Trans-Atlantic Slave Trade. A Database on CD-Rom, Cambridge 1999.

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ANMERKUNGEN

[*] Dr. Andrea Weindl, wissenschaftliche Mitarbeiterin am DFG-geförderten Projekt »Europäische Friedensverträge der Vormoderne - online« (Institut für Europäische Geschichte, Mainz)

[1] Überarbeitete Version des Artikels The Asiento de Negros and International Law, in: Journal of the History of International Law 10 (2008), S.229-257; mit freundlicher Genehmigung der Herausgeber.

[2] Nach wie vor gibt es keine exakten Zahlen zum Umfang des transatlantischen Sklavenhandels. Die meisten Wissenschaftler gehen heute jedoch für den Zeitraum zwischen 1500 und 1870 von ca. 11.8 Mio Menschen aus, die in Afrika eingeschifft wurden, und von ca. 10.3 Mio Afrikanern, die Amerika lebend an Bord von Sklavenschiffen erreichten. Vgl. ELTIS u.a., Introduction 1999, S. 5.

[3] Die Bedingungen in Afrika waren im Lauf der Zeit natürlich Veränderungen unterworfen. Für den hier untersuchten Zeitraum kann aber gelten, dass es den Afrikanern aufgrund der Konkurrenzsituation der Europäer an der westafrikanischen Küste gelang, europäischen Handelspartnern ihre Bedingungen zu diktieren. Das gilt jedoch nur, solange man die afrikanischen Handelspartner als Einheit wahrnimmt. Realiter werden sich innerhalb der afrikanischen Gegebenheiten und Machtverhältnisse einige Herrscher oder Gemeinwesen besser durchgesetzt haben als andere. Die Frage danach ist allerdings nicht Gegenstand des vorliegenden Aufsatzes.

[4] Wörtlich bedeutet »Asiento« Sitz oder Festsetzung, Vertrag.

[5] Vgl. KONETZKE, Süd- und Mittelamerika 1984, S. 78.

[6] Zwischen 1525 und 1545 erhielt das Augsburger Handelshaus der Welser das Privileg in Amerika Handels- und Bergbauunternehmungen zu betreiben. Darunter befand sich 1528 auch eine Lizenz zur Einfuhr afrikanischer Sklaven, die jedoch ein Jahr darauf bereits weiter verkauft wurde. Für den hier im Zusammenhang mit dem Asiento de Negros hauptsächlich behandelten Zeitraum galt jedoch das Verbot der Handelsteilnahme ausländischer Kaufleute. Vgl. OTTE, Die Welser 1963, S. 473-518.

[7] Ursprünglich bedeutete Encomienda die Übertragung der Tributpflicht der Einwohner einer bestimmten Gegend auf den Encomendero meist zur Belohnung für militärische Dienste während der Konquista. Der Encomendero musste dafür weiterhin militärische Dienste für die Landesverteidigung übernehmen und besaß Schutz- und Unterweisungspflichten gegenüber der indigenen Bevölkerung. Vor allem in Gegenden mit wenig Produktion führte diese Institution zu einer Dienstpflicht der Schutzbefohlenen, die der Sklaverei ähnliche Formen annahm. Vgl. KONETZKE, Süd- und Mittelamerika 1984, S. 158, 173.

[8] Im Repartimiento wurden die Kaziken indigener Gemeinschaften gezwungen, den Eroberern eine bestimmte Zahl ihrer Untergebenen für die Verrichtung von Arbeiten zur Verfügung zu stellen. Auf diese Weise sollte die landwirtschaftliche Produktion und die Bewirtschaftung der Silber- und Goldminen sichergestellt werden. Auch königliche Beamte wurden zum Teil über die Zuteilung von einheimischen Arbeitskräften entlohnt. Obwohl diese Arbeitskräfte von ihrem rechtlichen Status her gesehen nicht leibeigen sondern frei waren, führte der durch die ökonomische Expansion verursachte »hemmungslose Beutekapitalismus« (Konetzke) faktisch zur Sklaverei der Indianer. Neben Encomienda und Repartimiento existierten noch weitere Formen der Zwangsarbeit, welche die Spanier teilweise aus den indigenen Rechtssystemen übernommen hatten wie z.B. Naboría und Mita. Vgl. KONETZKE, Süd- und Mittelamerika 1984, S. 173f., 195-204.

[9] Bereits bei den Konquistadoren befanden sich Schwarzafrikaner, die meist als Dienstboten einzelner Expeditionsteilnehmers ihren Weg in die Neue Welt fanden. Im vorliegenden Zusammenhang ist allerdings lediglich die massenhafte Einfuhr afrikanischer Sklaven von Bedeutung.

[10] Gelegentlich findet sich in der einschlägigen Literatur bereits für die früheren Lizenzen der Begriff Asiento. Mit der Übertragung des Lizenzgeschäfts auf nur einen portugiesischen Kaufmann erhielt die rechtliche Dimension des Sklavenhandels in die spanischen Kolonien eine neue Qualität, so dass hier der Beginn der Geschichte des Asiento de Negros auf das Jahr 1585 gelegt wird. Ähnlich gestaltete, frühere Verträge scheiterten an der Umsetzung, so dass sie historisch kaum Bedeutung erlangten. Vgl. z.B. SCELLE, Traite negrière 1906, Bd. 1, S. 169-198; The NEW ENCYCLOPEDIA BRITANNICA, Chicago u.a. 2005, vol.1, S. 633, [Asiento de Negros]. KING, Evolution 1942, S. 34. In der Encyclopedia Britannica von 1956 findet sich unter dem Eintrag Asiento lediglich eine Erläuterung zum britischen Asiento von 1713-1750. Vgl. ENCYCLOPEDIA BRITANNICA, London u.a. 1956 vol. 2, S. 543f.

[11] Zum Inhalt der einzelnen Asientos vgl. SCELLE, Traite negrière 1906, Bd. 1, S. 346-470.

[12] Pieza de India bezeichnet eine Einheit, mit der afrikanische Sklaven einheitlich gezählt werden sollten. Die Maßeinheit wurde im Laufe der Zeit öfters geändert, beschreibt jedoch im Allgemeinen einen gesunden männlichen Sklaven festgelegter Größe und eines bestimmten Alters, was gelegentlich noch mit der Bestimmung der Herkunftsregion kombiniert wurde. Im Asiento von 1663 wurden beispielsweise drei 8-15 jährige Sklaven mit zwei piezas de India oder je zwei vier- bis achtjährige oder 35-40 jährige als ein pieza de India bemessen.

[13] Einmalig sollten zwei Schiffe von je 500 Tonnen auf Rechnung der Asientisten von Sevilla aus nach Amerika gesandt werden dürfen. Allerdings kam der mit Garcia geschlossene Vertrag nie zur Ausführung, weil Garcia schon 1675 ins Gefängnis geworfen wurde. Bis zum Asiento mit der portugiesischen Companhia de Cacheu verschwindet dieses Zugeständnis wieder aus dem Vertrag.

[14] Hier kann nur ein oberflächlicher Überblick über das Wesen der Handelskompanien gegeben werden, die sich tatsächlich je nach »Nationalität« und Zielgebiet ihres Handels unterschieden. Für den vorliegenden Zusammenhang sind jedoch nur die angeführten Wesensmerkmale von Bedeutung. Zu Kompanien im Allgemeinen vgl.: BLUSSÉ u.a., Companies and Trade 1981.

[15] Immer wieder kam es zu Intrigen gegen den einen oder anderen Asientoinhaber. Einige landeten in spanischen Gefängnissen und im Jahre 1695 soll einer gar von den Niederländern vergiftet worden sein. Vgl. SCELLE, Traite negrière 1906, Bd. 1, S. 701. Zur Beteiligung der verschiedenen Handelskompanien an den Lieferungen für den Asiento vgl. z.B. POSTMA, The Dutch 1990, S. 41-48; WRIGHT, Coymans Asiento 1924, S. 23-62; DONNAN, Documents Illustrative, 1969, Bd. 1, S. 116-118.

[16] Vgl. WEINDL, Wer kleidet die Welt 2007, S. 176.

[17] Vgl. Asiento para la introducción de Negros en las Indias españolas entre el Consejo Real de Indias y un socio de la Compañia Real de Guinea, en Madrid, el 12 de Junio de 1696, in: CALVO, Recueil, 1862, Bd. 2, S.11 (condición 5).

[18] Vgl. CALVO, Recueil, 1862, Bd. 2, S. 15 f.

[19] Die Geschichte der Entwicklung dieser Klausel zeugt von der abnehmenden politischen und militärischen Macht Spaniens in Europa, die sich auch in der Ausgestaltung des Asiento niederschlug. Während im ersten Asiento de Negros nach Abfall der Portugiesen, den Vertragsnehmern der Handel mit verfeindeten Nationen kategorisch verboten wurde, formulierte man den entsprechenden Artikel seit dem Asiento mit Nicolas Porcio 1682 positiv und erlaubte den Handel mit den Angehörigen aller Nationen, die mit Spanien nicht verfeindet waren, wobei man für Kriegsausbrüche während der Vertragslaufzeit des Asiento entsprechende Fristenregelungen festlegte. [note:Vgl. SCELLE, Traite negrière 1906, Bd. 1, S. 517f.

[20] Portugal hatte sich nach seinem Abfall von Spanien politisch eng an Großbritannien angelehnt, um seine Unabhängigkeit zu sichern. Für ihre Unterstützung hatten die Briten Handelserleichterungen, Zugang zu den portugiesischen Überseegebieten und einige ostasiatische Handelsbasen eingetauscht. Die Niederländer hatten in ihrem 80jährigen Krieg um die Unabhängigkeit von den spanischen Habsburgern während der portugiesisch-spanischen Thronunion auch portugiesische Überseegebiete erobert, die sie auch nach ihrer und der portugiesischen Unabhängigkeit nicht zurückgaben. Vgl. WEINDL, Wer kleidet die Welt 2007, S. 141-200.

[21] Vgl. SCELLE, Traite negrière, 1906, Bd. 2, S. 74-90.

[22] Allianzvertrag von Lissabon, Frankreich, Portugal, 1701 VI 18, in: DUCHHARDT / PETERS (Hg.), www.ieg-friedensvertraege.de und Vertrag von Lissabon über den Besitz der Gebiete zwischen Cayenne und dem Amazonasufer, Frankreich Portugal, 1701 VI 18 in: DUCHHARDT / PETERS (Hg.), www.ieg-friedensvertraege.de (beide eingesehen am 4. September 2008) Zu den französischen Garantien vgl. insbesondere das letztgenannte Vertragsinstrument, Art. 8 und 10 (eingesehen am 4. Juli 2008).

[23] Vgl. Allianzvertrag von Lissabon, Frankreich, Portugal, 1701 VI 18, Art. 2, in: DUCHHARDT / PETERS (Hg.), www.ieg-friedensvertraege.de (eingesehen am 4. Juli 2008).

[24] Vgl. CALVO, Recueil, 1862, Bd. 2, S. 59-60.

[25] Zitiert nach SCELLE, Traite negrière, 1906, Bd. 2, S. 136.

[26] Vgl. SCELLE, Traite negrière, 1906, Bd. 2, S. 136f.

[27] Zu den politischen Motiven sowie zum Verlauf des Krieges siehe FRANCIS, Peninsular War 1975. Zu den wirtschaftlichen Motiven vgl. WEINDL, Wer kleidet die Welt 2007, S. 232-235.

[28] Für die sich verändernden Anteile der verschiedenen Staaten am Sklavenhandel vgl. ELTIS u.a., Transatlantic Slave Trade [CD-Rom] 1999.

[29] British Library (künftig BL), Add. Mss. 29590, fol. 374v. Methuen an Whitehall 29.10.1703 [?].

[30] Vgl. BL, Add. Mss. 29590, fol. 382r. 26.11./7.12.1703 Methuen an den Earl of Nottingham aus Lissabon. »I think the inability of Spain to carry on their own trade in ye West Indies & ye necessity they are in of our  assistance even in that particular are so great that I think England may expect a considerable share of that trade & a very different settlement of it consistent with the Advantage of Spain. And therefore I aprehend no difficulty so great as the intervention of the Dutch although I know very well that our great territories & trade in the West Indies make it so much easyer for us & more beneficiall to us then it can be for Holland to assist the Spaniards with a force necessary to carry on their trade. […] This Consideration makes me recommend to your Lordshipp one thing of great moment untill I can send you the other heads. & that is to inform your self & the Commitee of the Councill in what condition & with what inclination the African Company is to take the Contract of furnishing the Spanish Indies with blacks which is called Assiento the Negros & if the Company are not able whither particular persons would not willingly undertake it. for besides thet this contract is extremly beneficiall to our trade and will double that to Africa it will be an absolute engagement upon the Ports of America that will make it naturall and easy for us to stand alone in the whole trade of America«.

[31] Zitiert nach SCELLE, Traite negrière, 1906, Bd. 2, S. 699.

[32] Vgl. SCELLE, Traite negrière, Bd. 2, 1906, S. 699-703. Scelle druckt hier den kompletten Vertrag ab und nennt als Quelle: PRO SP Spain Ve 76, 1706. Der Vertrag wurde aufgrund des Krieges wahrscheinlich nie ratifiziert.

[33] Tatsächlich waren vorangegangene Verhandlungen immer an den exorbitanten Forderungen der Briten bezüglich des Amerikahandels gescheitert. Vgl. PANTALEÃO, A penetração comercial 1946, S. 28-45.

[34] Vgl. Friedensvertrag von Utrecht, Großbritannien, Spanien, 1713 VII 2_13, in: DUCHHARDT / PETERS (Hg.), www.ieg-friedensvertraege.de (eingesehen am 4. September 2008).

[35] Wörtlich heißt es in der Präambel: »Por cuanto habiendo terminado el asiento ajustado con la compañía real de Guinea establecida en Francia de la introducción de esclavos negros en la Indias; y deseando entrar en esta dependencia la reina de Gran Bretaña y en su nombre la compañía de Inglaterra, y en esta inteligencia estipuládose así en el preliminar de la paz, para correr con este asiento por tiempo y espacio de treinta años [...]«. Zitiert nach CALVO, Recueil, 1862, Bd. 2, S. 78. Vgl. auch STUDER, La Trata 1958, S. 147.

[36] Vgl. CALVO, Recueil, Bd. 2, 1862, S. 181-186.

[37] Man stellte fest, dass die spanischen Experten des Amerikahandels im von Philipp von Anjou gehaltenen Teil Spaniens lebten, so dass eine Kompaniegründung wenig sinnvoll erschien. Erzherzog Karl residierte zu dieser Zeit in Barcelona, hatte aber keinen Einfluss auf das restliche Spanien. Zum Wortlaut des Vertrags vgl. CALVO, Recueil, 1862, Bd. 2, S. 154-164, insbesondere den Separatartikel S. 158-164.

[38] Seit 1700 hatten lediglich im Jahr 1706 zehn Schiffe auf einmal nach Amerika geschickt werden konnten mit einer Ladekapazität von insgesamt 3552 Tonnen. Wenn auch zu diesem Zeitpunkt der Verkehr durch den Krieg stark beeinträchtigt war, lässt sich feststellen, dass zwischen 1675 und 1725 die Frequenz der offiziell registrierten Schiffe kaum größer war. Vgl. WALKER, Spanish Politics 1979, S. 23, 228 (Appendix I, Table 2); ROMANO, Mecanismo 2004, S. 276.

[39] Vgl. Friedens- und Handelsvertrag von Utrecht, Generalstaaten, Spanien, 1714 VI 26, in: DUCHHARDT / PETERS (Hg.), www.ieg-friedensvertraege.de (eingesehen am 16. November 2007). In Artikel 31 heißt es wörtlich: »S[u] M[ajestad] C[atolica] promete no permitir que alguna nazion estrangera qualquiera que sea, y por qualquiera razon, û debaxo de qualquier pretexto, embie Nabio ô Nabios, û baya â comerziar â las Yndias Españolas; Y al contrario S[u] M[ajestad] se empeña de restablezer ŷ mantener despues la nabegazion ŷ Comercio en estas Yndias, dela manera que todo estaba durante el Reynado del difunto Rey Carlos segundo, ŷ conforme â las leyes fundamentales de España que prohiben absolutamente â todas las naziones extrangeras la entrada ŷ el Comercio en estas Yndias, y reserban uno y otro unicamente â los Españoles subditos de su dicha Magestad Catt[oli]ca, ŷ para el cumplimiento de este Artículo los Señores Estados Generales prometen tambien ayudar â S[u] M[ajestad] C[atolica] bien entendido que esta regla no perjudicará al contenido del contracto del asiento de Negros echo ultimamente con su Magestad la Reyna dela Grande Bretaña«.

[40] 1717/1718 landeten spanische Truppen auf Sardinien und Sizilien, woraufhin Österreich, England, die Niederlande und Frankreich eine Quadrupelallianz zur Sicherung des Utrechter Vertragswerkes bildeten. Zwar kam es bereits 1720 II 17 zu einem Friedensschluss, doch platzte im selben Jahr die mit der South Sea Company zusammenhängende Spekulationsblase und die Kompanie brach zusammen. Vgl. COWLES, Great Swindle 1960.

[41] 1727 kam es zu kurzen militärischen Auseinandersetzungen zwischen Spanien und Frankreich und Großbritannien über die Umsetzung der Abmachungen von 1720. Im Allianzvertrag von Sevilla, Frankreich, Großbritannien, Spanien, 1729 XI 9 (vgl. DUCHHARDT / PETERS (Hg.), www.ieg-friedensvertraege.de, eingesehen am 5. Juli 2008) wurden die Ansprüche Karls, des Sohns Philipps V. auf die Erbfolge der italienischen Herzogtümer anerkannt.

[42] Vgl. Friedensvertrag von Aachen, Frankreich, Generalstaaten, Großbritannien, 1748 X 18, Artikel 16, in: DUCHHARDT / PETERS (Hg.), www.ieg-friedensvertraege.de (eingesehen am 14. Januar 2008).

[43] Wörtlich heißt es in Artikel XIII: »Deseando Sus Magestades Catolica, y Fidelissima promover las ventajas del Comercio de sus respectivos Subditos, las quales pueden verificarse en el que reciprocamente hicieren de compra, y venta de Negros, sin ligarse a Contratas, e Asientos perjudiciales como los que en otro tiempo se hicieron con las Compañias Portuguesa, Francesa, y Ynglesa, los quales fué preciso cortar, ò anular, se han convenido los dos Altos Principes Contrayentes en que para lograr aquellos y otros fines, y compensar de algun modo las Cesiones, restituiciones, y renuncias hechas por la Corona de España en el Tratado Preliminar de Limites de 1.° de Octubre de 1777 cederia S.M. Fid[elissim]a, como de hecho ha cedido, y cede por si, y en nombre de Sus Herederos, y Successores a S[u] M[agestad] Católica, y los suyos en la Corona de España la Ysla de Annobon en la Costa de Africa, con todos los Derechos, posesiones, y Acciones, que tiene a la misma Ysla, para que desda luego pertenesca a los Dominios Españoles del propio modo que hasta ahora ha pertenecido á los de la Corona de Portugal; y asi mismo todo el derecho, y accion que tiene, ó puede tener á la Ysla de Fernando del Po en el Golfo de Guinea, para que los Vasallos de la Corona de España se puedan establecer en ella, y negociar en los Puertos, y Costas opuestas a la dicha Ysla, como son los Puertos del Rio Gabaon, de los Camarones, de S[an]to Domingo, de Cabo fermozo, y ótros de aquel Distrito, sin que por esso se impida ó estorve el Comercio de los Vasallos de Portugal, particularmente de los de las Yslas del Principe, y de S[an]to Tomé, que al presente van, y que en lo futuro fueren á negociar en la dicha Costa, y Puertos, compostandose en ellos los Vassallos Españoles, y Portugueses con la mas perfecta armonia, sin que por algun motivo, ó pretexto se perjudiquen, ó estorven unos á ótros«. Allianz- Garantie- und Handelsvertrag von El Pardo, Frankreich, Portugal, 1778 III 11, in: DUCHHARDT / PETERS (Hg.), www.ieg-friedensvertraege.de (eingesehen am 14. Januar 2008).

[44] Inzwischen gibt es zahlreiche sehr gute Darstellungen der Gegebenheiten des Handels an der afrikanischen Westküste in der Frühen Neuzeit. Beispielhaft seien hier nur genannt: KEA, Settlements 1982; LAW, Dahomey 1986, S. 237-267; THORNTON, Africa 1992.

[45] Die holländische WIC wurde beispielsweise verpflichtet, bestimmte Sklavenkontingente in die niederländischen Kolonien nach Brasilien und Surinam zu liefern. Holländische Pflanzer kauften ihre Arbeitskräfte aber meist auf Kredit, so dass der Absatz der Sklaven in spanische Kolonialgebiete wesentlich lohnenswerter war. Bis 1715 wurde die Verpflichtung jährlich 2500 Sklaven nach Surinam zu liefern nicht erfüllt. Die WIC bevorzugte den Absatz ihrer Sklaven über Curação. Vgl. EMMER, West India Company 1981, S. 76f.

[46] Vgl. SCELLE, Traite negrière 1906, Bd. 2, S. 134-140.

[47] COWLES, Great Swindle 1960, S. 26.

[48] Vgl. Präliminarfrieden von London, Frankreich, Großbritannien, 1711 X 8, in: DUCHHARDT / PETERS (Hg.), www.ieg-friedensvertraege.de (eingesehen am 16. November 2007). Zum Asiento und Amerikahandel besonders: Reponse de la France aux Demandes preliminaries pour la Grande Bretagne plus particulierement. Art. 5 und 7. Vgl. auch COWLES, Great Swindle 1960, S. 28. Von Anfang an unterlag die Kompanie dem Zwang zu schnellen Profiten zur Sicherung der politischen Unterstützung. Der Handel im Rahmen des Asiento war aber weder so einfach, noch warf er kurzfristig hohe Gewinne ab. Ungeachtet dieser Tatsachen kam es 1719 zu einer riesigen Spekulationsblase, die 1720 platzte und zahlreiche Verlierer hinterließ. »In this situation, created by a corrupt regime, a naïve investing public, and a well established National Debt, the inevitable happened. The bubble grew steadily, encouraging still more fraudulent bubbles in ever more implausible projects as it grew. When confidence eventually failed and the bubble burst the consequences were catastrophic, particularly for those who had sold substantial assets in land or other forms of property to buy at absurdly inflated prices.« LANGFORD, The Eighteenth Century 1988, S. 413.

[49] Das sagt noch nichts über die tatsächlichen Akteure der Abwicklung des Handels aus, deren Handeln natürlich (auch) durch ganz andere Mechanismen bestimmt wurde als durch Regulierungen europäischer Staaten. Michael Zeuske hat kürzlich darauf hingewiesen, dass »auch und gerade afrikanische politische Entitäten, Händler und Eliten […] starke Protagonisten dieser Prozesse [waren]. Als Triumphgeschichte und Mythos aufgeschrieben worden sind sie aber nur von portugiesischer und kastilischer Seite.« ZEUSKE, Atlantik 2006, S.10-11. Thema des vorliegenden Aufsatzes ist aber weder die »Triumphgeschichte« noch die Akteurschaft des Sklavenhandels, sondern der Ge- bzw. Missbrauch völkerrechtlicher Instrumente für seine Abwicklung.

[50] Vgl. Generalakte der Brüsseler Antisklaverei-Konferenz vom 2. Juli 1890: Mittel zur Unterdrückung des Sklavenhandels und zur Entwicklung Afrikas, in: GAIGL, Kolonisation 1968, Dok. Nr. 3 und General-Akte der Berliner Konferenz [Kongokonferenz] in: BAYRISCHE STAATSBIBLIOTHEK, Digitale Bibliothek http://mdz1.bib-bvb.de/cocoon/reichstag/Blatt_rtb093,0332.html (eingesehen am 19. November 2008).



ZITIEREMPFEHLUNG

Weindl, Andrea, Der transatlantische Sklavenhandel im zwischenstaatlichen europäischen Vertragsrecht der Frühen Neuzeit, in: Publikationsportal Europäische Friedensverträge, hrsg. vom Institut für Europäische Geschichte, Mainz 2008-11-18, Abschnitt 1–16.
URL: <https://www.ieg-friedensvertraege.de/publikationsportal/weindl-andrea-transatlantische-sklavenhandel-2008>.
URN: <urn:nbn:de:0159-2009041405>.

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Erstellungsdatum: 18.11.2008
Zuletzt geändert: 15.04.2009