1678 VIII 10 Friedensvertrag von Nijmegen | ||
Auch während des Krieges hat der König von Frankreich den Wunsch bewahrt, den Vereinigten Provinzen seine Frendschaft zu widmen und auf Vermittlung des Königs von Großbritannien wird folgendes vereinbart:
1. Fester und unverletzlicher Friede, Einstellung der Feindseligkeiten. 2. Fristenregelung für Entschädigungen für nach dem Friedensschluss genommene Prisen. 3. Freundschaft zwischen Souveränen und Untertanen, die nicht durch in der Vergangenheit erlittenes Unrecht getrübt werden darf. 4. Gegenseitige Hilfe und Unterstützung; kein Vertragsschluss mit dritten, der dem anderen schadet. 5. Entschädigungsregelungen für im Krieg konfiszierte Güter. 6. Rückgabe Bergen op Zooms an den Grafen d’Auvergne. 7. Jeder Vertragspartner behält, was er jetzt besitzt, ohne darin gestört werden zu dürfen. 8. Rückgabe Maastrichts mit der Grafschaft Vronof(?) und die Grafschaften Fauquemont, Daalhem, Rolleduc mit den dazugehörigen Städten an die Generalstaaten. 9. Die Generalstaaten versprechen, dass in Maastricht alle Einrichtungen katholischer Religion wieder etabliert und aufrecht erhalten werden. 10. Abzug von Truppen, Waffen und Munition aus Maastricht. 11. Freilassung der Kriegsgefangenen. 12. Bis zur Ratifikation dürfen in Maastricht die Abgaben für die Besatzung weiter erhoben werden. 13. Die Generalstaaten bewahren Neutralität und garantieren alle Auflagen, unter welchen sich auch Spanien der Neutralität anschließt. 14. Bei Vertragsverletzungen bleibt Vertrag gültig. Entschädigung für die entstandenen Schäden. 15. Im Fall des Bruchs des Vertrags bleibt den Untertanen sechs Monate Zeit, ihre Effekten aus dem jeweils anderen Land abzuziehen. 16. Der Separatartikel gilt genauso als ob er Wort für Wort in diesen Vertrag mit aufgenommen worden wäre. 17. Einschluss des Königs von Großbritannien in den Vertrag. 18. Von Seiten des Königs von Frankreich werden der König von Schweden, der Herzog von Holstein, der Erzbischof von Straßburg und Prinz Wilhelm von Fürstenberg in den Vertrag mit aufgenommen sowie, nach Wunsch, die Krone Portugals, die Republik Venedig, der Herzog von Savoyen, die 13 Kantone der Schweizer Liga und ihre Alliierten, der Kurfürst von Bayern, Herzog Johann Friedrich von Braunschweig Hannover sowie weitere Souveräne, mit denen Frankreich übereinkommt. 19. Seitens der Generalstaaten werden der König von Spanien, die 13 Kantone der Schweizer Liga und ihre Alliierten, die Stadt Emden sowie weitere Souveränen, mit denen die Generalstaaten übereinkommen mit in den Vertrag aufgenommen. 20. Garantie des Vertrags durch den König von Großbritannien und weiter Souveräne, die dies wünschen. 21. Ratifikation. Separatartikel Wiedereinsetzung des Prinzen von Oranien in seine Rechte in den Gebieten in Frankreich der Franche Comté, Charolois, Flandern und anderen von seiner Majestät abhängigen Gebieten wie vor Ausbruch des Krieges. |