Ausfertigungen Drucke Literatur Edition Inhalt Kontext Kommentar Reichsarchiv (1653-05-04)

1653 V 4 Grenzrezess von Stettin
     
Artikel 10 des Friedens von Osnabrück hatte eine Teilung Pommerns zwischen Schweden (Vorpommern) und Brandenburg (Hinterpommern) festgelegt. Der Grenzverlauf wurde nicht exakt definiert, sondern sollte – vor allem zwischen dem östlichen Ufer der Oder und der Ostsee - in Verhandlungen zwischen Schweden und Brandenburg festgelegt werden.
Nach dem Westphälischen Frieden mußte Hinterpommern von den Schweden geräumt werden. Brandenburg bestand auf einer sofortigen Räumung und Grenzfestlegung. Schweden hingegen wollte das Gebiet erst übergeben, wenn das Assoziationsdiplom des Brandenburger Kurfürsten ausgeliefert und die Grenze durch eine Kommission vor Ort festgelegt worden war. Brandenburg bestand zudem auf einigen Rechten , die die Stettiner Herzöge im Herzogtum Wolgast ausgeübt hatten. Anfang 1649 hielt sich der Geheime Rat Ewald von Kleist im Auftrag Kurfürst Friedrich Wilhelms in Stockholm auf, um über die strittigen Fragen zu beraten. Am 26. Juni 1650 legte der Friedens-Executions-Hauptrezeß (Nürnberg) die Einzelheiten der Friedensvertragsausführung fest und beschied, daß die Abtretung Hinterpommerns erst nach Klärung der Grenzfrage vollzogen werden sollte.
Im März 1650 nahm eine Kommission zur Grenzregulierung ihre Arbeit auf. Schweden legte am 17. Mai 1650 ein Konzept vor. Eine Einigung war jedoch vorerst nicht zu erzielen, da Schweden Brandenburg den Zugang zur Ostsee verweigern wollte, Brandenburg hingegen auf einem Schiffsweg (Gollnow/Ihna) in das Haff bestand, da dies auch für den Handel Stargards von besonderer Bedeutung war. Am 23. März 1651 lenkte Schweden in einem neuen Grenzplan teilweise ein, auf Golnow und Cammin jedoch mußte Brandenburg schließlich verzichten. Am 24. November 1651 wurde die Grenze vor Ort gezogen. Dissenz in Finanz- und Zollfragen zögerte jedoch einen Vertragsabschluß weiter hinaus.
Am 4. Mai 1653 wurde schließlich in Stettin der Vertrag unterzeichnet , und am 1. Juni 1653 begann die Einräumung Hinterpommerns.
Der Vertrag definierte die Grenze zwischen Schwedisch-Pommern und Hinterpommern sowie die Restitution des letzteren. Den Details der Grenzziehung folgen Bestimmungen hinsichtlich der staats- und privatrechtlichen Verhältnisse des geteilten Landstrichs. Anknüpfend an die Regelungen von 1648 wurde eine territoriale Zweiteilung festgelegt. Schweden erhielt Vorpommern mit Stettin, Stralsund und Rügen; Hinterpommern mit Cammin ging an Brandenburg. Das Camminer Domkapitel verblieb gemeinsam bei Schweden und Brandenburg, das Bistum Cammin hingegen unterstand allein dem Kurfürsten. Die Vertragspartner entsagten allen Rechten aus den Pommerschen Erbteilungsverträgen (1569), Schweden erhielt jedoch das Recht der Eventualsukzession und -huldigung sowie der Simultaninvestitur beim Aussterben der männlichen brandenburgischen Linie. Entgegen den Regelungen von 1648 gestand Schweden die halben Seezölle Hinterpommerns Brandenburg zu.
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