1658 VIII 5_15 Erster Rheinbund, Erweiterung um Frankreich | ||
[1.] Union und gegenseitige Verteidigung.
[2.] Defensivallianz geht nicht über die Verpflichtungen des Friedensvertrags hinaus. [3.] Der Krieg zwischen Spanien und Frankreich wird aus dem Beistandspakt ausdrücklich ausgenommen. Keine Verpflichtung der Vertragspartner hinsichtlich dieses Krieges. [4.] Beitritt des französischen Königs zur Allianz. Beachtung des Friedensvertrags. Schutz der darin verbürgten Rechte und Freiheiten der Stände. [5.] Keine feindlichen Handlungen des französischen Königs gegen Konföderierte. [6.] Der französische König hält seine jetzigen und künftigen Alliierten zu Frieden und Freundschaft mit Reich und Konföderierten an. [7.] Festlegung der Stärke der französischen Hilfstruppen. [8.] Die Konföderierten versprechen, den Frieden mit Frankreich zu halten. Keine Unterstützung der Feinde Frankreichs. [9.] Unterstützung des französischen Königs durch Konföderierte gegen Angriffe aus dem Reich oder durch Vertragspartner des Friedens von Münster. [10.] Bei Vertragsverletzung bemühen sich Konföderierte um Wiederherstellung des Friedens. [11.] Die Konföderierten bemühen sich um den Erhalt des Friedens innerhalb und außerhalb des Reichstags. [12.] Keine Passage oder Winterquartier für die dem französischen König feindlichen Truppen auf dem Weg nach Flandern. [13.] Gegenseitige Hilfe bei Angriffen aufgrund dieser Allianz. [14.] Dreijährige Gültigkeit. [15.] Bestätigung und Ratifikation. |