Einstellung Feindseligkeiten. Vermittlung des Kaisers und einiger Kurfürsten. Bevollmächtigte.
Art. 1 Friede.
Art. 2 Amnestie.
Art. 3 Münster restituiert Kriegseroberungen. Modalitäten.
Art. 4 Abzug aller Münsteraner Soldaten aus dem Gebiet der Generalstaaten.
Art. 5 Generalstaaten stellen ab 24. April alle Übergriffe ein.
Art. 6 Abzug aller niederländischen Soldaten aus dem Gebiet Münsters. Modalitäten.
Art. 7 Truppenbegrenzung auf 3000 Mann für Münster.
Art. 8 Münster verpflichtet sich, keine gegen die Generalstaaten gerichteten Bündnisse einzugehen.
Art. 9 Die Generalstaaten verpflichten sich, keine gegen Münster gerichteten Bündnisse einzugehen.
Art. 10 Einschluß der Bündnispartner in den Vertrag (Kaiser, Dänemark, u.a.)
Art. 11 Status quo ante für Borckeloh.
Art. 12 Aufgabe jeglicher Prätentionen.
Art. 13 Münster verpflichtet sich zur Nichteinmischung in Angelegenheiten der Generalstaaten.
Art. 14 Garantie des Vertrages durch den Kaisern, die Kurfürsten von Mainz, Köln und Brandenburg, sowie durch Paderborn, Pfalz-Neuburg und Braunschweig-Lüneburg.
Art. 15 Ratifikation.
[Vollmacht Generalstaaten]
[Vollmacht Münster]
[Die Bevollmächtigten verpflichten sich, innerhalb 6 Wochen die Garantien beizubringen.]
[Separatartikel: Einstellung der Feinseligkeiten am 24. April. Verschiebung wegen der Ostertage auf den 27. April. Abzug der Truppen zu diesem Datum.]
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