Unter Schwedischer Vermittlung zur Wiederherstellung des Friedens wird Folgendes vereinbart:
I. Friede und Freundschaft
II. Amnestie
III. Die Verträge Westfalens und von Nijmwegen erlangen wieder Gültigkeit
IV. Frankreich gibt alle besetzten Gebiete zurück
V. darunter fallen auch die nicht namentlich aufgeführten Gebiete
VI. Trier wird an Speyer zurückgegeben
VII. Wiedereinsetzung des Vertrags vom 29.5.1679 mit dem Kurfürsten von Brandenburg
VIII. Rückgabe Germersheim an den pfälzischen Kurfürst unter Regelung der Ansprüche der Fürstin von Orleans
IX. Rückgabe Zweibrückens an Schweden
X. Rückgabe Veldentz und Lautereckens
XI. Rückgabe der Rechte und Privilegien an den Deutschen Orden
XII. Rückgabe Dinants an den Kölner Kurfürsten
XIII. Das Haus Würtemberg untersteht wieder dem Reich wie vor dem Frieden von Nijmwegen
XIV. Gültigkeit des Friedens für das Haus Baden, ebenso wie der Westfälische Friede und der Friede von Nijmwegen
XV. Die Prinzen der Häuser Nassau, Hanau und Leinigen sowie alle anderen Staaten des Reiches erhalten ihre Gebiete und Privilegien zurück
XVI. Straßburg wird Frankreich zugeschlagen
XVII. Den Einwohnern der Stadt steht der Wegzug frei
XVIII. Dafür wird Kehl an Kaiser und Reich zurückgegeben; Pille wird zerstört; freie Rheinschifffahrt für beide Seiten
XIX. Freiburg, St. Peter und das übrige Breisgau wird an die Habsburger übergeben wie in Nijmwegen festgelegt
XX. Ebenso wird Breisach an das Haus Habsburg übergeben mit seinen rechtsrheinischen Dependancen
XXI. Regelung der Übergabe der genannten Plätze
XXII. Rückgabe der Festung Philippsburg an Kaiser und Reich
XXIII. Der französische König sorgt für die Zerstörung der rechtsrheinischen Bauten gegen Hunningen, auf der Rheininsel und die der Brücke; die Gebiete werden Baden zurückgegeben
XXIV. Dito der Bauten gegen Fort Louis
XXV. Wiederherstellung des Zustands von Burg Traerbach und Montroyal an der Mosel wie zur Zeit des Friedens von Nijmwegen
XXVI. Schleifen der Burg Kirn und Rückgabe gemeinsam mit der Stadt Kirn und dem Fürstenturm Salm an den Prinzen von Salm
XXVII. Schleifen der Ebernburg und Rückgabe an den Baron von Sickingen
XXVIII. Rückerstattung de Gebiete und Privilegien an den Herzog von Lorain wie es in Folge genauer ausgeführt wird
XXIX. Rückgabe Nancys
XXX. Rückgabe von Bitsch und Homburg
XXXI. Gültigkeit von Artikel 4
XXXII. Saarlouis behält der französische König
XXXIII. Dito Longwick, doch dafür erhält der Herzog etwas Gleichwertiges
XXXIV. Durchmarschsrecht für französische Truppen
XXXV. Kirchliche Pfründe bleiben bei ihren früheren Besitzern
XXXVI. Das während der französischen Besetzung gesprochene Recht behält eine Gültigkeit
XXXVII. Die Archive werden zurückgegeben
XXXVIII. Der Herzog kann sofort nach der Ratifizierung dieses Friedens Kommissare entsenden, die diese und andere Aufgaben erledigen
XXXIX. Für den Salz- und Holzhandel gelten Steuern und Gesetze von 1670
XL. Der Freihandel zwischen Lorain, Metz, Toul und Verdun bleibt erhalten
XLI. Die Konkordate zwischen dem französischen König und den Herzögen Lorains bleiben ebenfalls gültig
XLII. Der Herzog von Lorain und seine Brüder dürfen frei den Rechtsweg wählen für ihre Angelegenheiten, unbeachtet gegenteiliger Bestimmungen während ihrer Abwesenheit
XLIII. Die Angelegenheiten, die nicht expressis verbis hier festgelegt worden sind, sollen dennoch im Sinne des Herzogs, seiner Ländereien und Untertanen festgelegt werden
XLIV. Restaurierung des Kardinals von Fürstenberg in alle Rechte und Güter; Amnestie
XLV. Einschluss des Landgrafs von Hessen-Rheinfelden in die Amnestie; Rückgabe der Rechte und Güter, die seinem Vater gehörten
XLVI. Wiederherstellung der Rechtsverhältnisse wie vor dem Krieg
XLVII. Rechtmäßige Übergaben kirchlicher Pfründe während des Krieges bleiben erhalten
XLVIII. Bestätigung des Friedens von Turin zwischen Frankreich und Savoyen, desgleichen des westfäliischen Friedens und dessen von Nijmwegen, was Savoyen betrifft
XLIX. Mit den Rückgaben werden keine neuen Rechte erworben
L. Ende der Kampfhandlungen; Regelung der Übergaben
LI. Aufhebung gegenseitiger Tributleistungen
LII. Wiederaufnahme des Handels
LIII. Ungültigkeit von allem, das diesem Frieden entgegen steht
LIV. Koalitionsfreiheit
LV. Namentliche Aufnahme des schwedischen Königs in den Frieden
LVI. Aufnahme der 13 Schweizer Kantone und ihrer Verbündeten seitens Kaiser und Reich
LVII. Dito seiten des französischen Königs
LVIII. Aufnahme anderer Mächte
LIX. Ratifikation
LX. Unterzeichnung
Separatartikel
Regelung der Verfahrensfragen aus Artikel 8
Protokollauszug der schwedischen Vermittlung:
Die französischen Unterhändler erklären die Gültigkeit des Vertrags trotz fehlender Unterschrift der protestantischen Fürsten
Protokollauszug der schwedischen Vermittlung
Regelung von Ort und Zeitpunkt der Unterschriften der protestantischen Fürsten
Erklärung Schwedens bezüglich der Übergabe Straßburgs an Frankreich
Aufnahme Spaniens, Großbritanniens und der Vereinten Provinzen in den Vertrag
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