1658 II 26 Friedensvertrag von Roskilde | ||
Präambel. Verweis auf französische und englische Vermittlung, Vorverhandlungen in Vordingborg, Torslundemagle und Tåstrup, Verhandlungen in Roskilde.
Art. 1 Ewiger Frieden und Wiedererrichtung der Freundschaft zwischen beiden Reichen. Generalamnestie. Art. 2 Wiederrufung aller gegeneinander gerichteteten Allianzen mit anderen Mächten und künftig kein Abschluß solcher Allianzen. Art. 3 Keine Passage feindlicher Kriegsflotten durch Öresund oder Großen Belt. Art. 4 Schwedische Schiffe mit Seepaß passieren zollfrei durch Öresund und Großen Belt. Schwedische Güter auf ausländischen Schiffen passieren zollfrei nach Ausweis ihrer Bescheinigungen. Art. 5 Dänemark tritt als Ersatz für Kriegsschäden und die zu räumenden Gebiete die Provinzen Halland, Schonen, Blekinge, Bornholm an Schweden ab. Art. 6 Dänemark tritt außerdem Bohuslen sowie das Lehen Trondheim an Schweden ab, nach Ausweis besonderer Abtretungsurkunden. Art. 7 Dänemark tritt alle geistliche und weltliche Gerichtsbarkeit über Besitzungen auf der Insel Rügen an Schweden ab. Art. 8 Die Bewohner der abgetretenen Gebiete sind künftig nur dem schwedischen König zu Gehorsam verpflichtet; die Geistlichkeit untersteht dem vom schwedischen König eingesetzten Bischof und Konsistorium. Art. 9 Alle Stände und Bewohner der abgetretenen Gebiete behalten ihr Eigentum sowie ihre Rechte und Privilegien wie vorher und haben den gleichen Zugang zu Ämtern und Gütern wie eingeborene Schweden. Art. 10 Die abzutretenden Länder werden einschließlich ihrer Grundbücher, Besitz- und Abgabenregister übergeben. Die neuen Grenzen werden durch Bevollmächtigte beider Seiten festgelegt. Art. 11 Alle von Dänemark besetzten Gebiete sowie dreier von Dänemark beschlagnahmter Schiffe werden an Schweden restituiert. Alle seit dem Vertrag von Tåstrup als Kriegsbeute eingebrachten Güter und Prisen und Prisen werden zurückgegeben. Art. 12 Schweden gibt alle besetzten Gebiete in Dänemark, Norwegen und Schleswig-Holstein zurück. Art. 13 Schweden verzichtet auf alle Ansprüche auf die Grafschaft Delmenhorst sowie auf Dithmarschen. Art. 14 Die Festungen werden ohne Geschütze, Munition und Proviant übergeben. Der Abtransport von Geschützen, Munition und Proviant wird geregelt. Art. 15 Munition und Proviant werden bis zum Abtransport in den Festungen verwahrt. Art. 16 Festsetzung eines Abzugsplans für die von Dänemark abzutretenden Gebiete sowie für die schwedischen Besatzungstruppen in Dänemark. Art. 17 Zur Verhinderung von Übergriffen und Plünderungen bis zum Abzug werden von beiden Seiten Aufseher verordnet. Bis zum Abzug erhält die schwedische Armee ihren Unterhalt aus Dänemark. Art. 18 Die Lehnseigentümer in den abzutretenden Gebieten genießen ihre Einkünfte bis zum 1. Mai 1658 sowie ihre Restanzen für den Zeitraum vom 1. Mai 1657 bis zum 1. Mai 1658. Art. 19 Freilassung aller Gefangenen beider Seiten ohne Lösegeld, doch gegen Erstattung ihrer Verpflegung. Art. 20 Den Bewohnern der abzutretenden Gebiete steht die Auswanderung frei, nach den Gesetzen des Landes und ihrer Heimatorte. Kriegsflüchtlinge können ihr Gut in den Städten frei ein- und ausführen. Art. 21 Bestätigung der Friedensverträge von Stettin [1570], Sjöred[/Knäröd 1613] und Brömsebro [1645]. Art. 22 Die dänische Genugtuung an den Herzog von Gottorf geschieht in einem eigenen Vertrag. Art. 23 Amnestie zwischen Dänemark und Gottorf. Art. 24 Graf Korfitz Ulfeldt wird für den Verlust seiner Einkünfte entschädigt, erhält seine Güter zurück und kann mit seiner Familie nach Dänemark zurückkehren. Sein Gemahlin erhält ihren Titel zurück. Art. 25 Beitritte weiterer Mächte zu Friedensvertrag nur mit Zustimmung beider Partner. Art. 26 Die dänischen Propagandaschriften Theodor Reinkings werden nicht mehr verlegt oder verkauft. Art. 27 Der Vertrag soll durch Könige und Reichräte beider Seiten ratifiziert werden. Art. 28 Austausch der Ratifikationen und Übergabe der dänischen Abtretungsurkunden verabredet für den 2. April [1658] in Helsingör. Unterschrieben und besiegelt von den Bevollmächtigten beider Seiten zusammen mit den französischen und englischen Vermittlern. |