Vertrag unter Vermittlung Polens. Bevollmächtigte. Friede und Einheit.
Johann Sigismund verzichtete auf den Titel des erwählten Königs.
Titulatur. Regelung. Titel des Rex electus wird nur gegenüber dem Osmanischen Reich geführt.
Siebenbürgen und Teile Ungarns bleiben erblicher Besitz des Fürsten. Der Fürst erkennt den Kaiser bzw. den ungarischen König als Superior an. Zugehörigkeit Siebenbürgens und der Partes zum Königreich Ungarn. Beistandspakt gegen das Osmanische Reich und gegen die Feinde der Christenheit. Defensivpakt.
Der Kaiser verpflichtet sich, Siebenbürgen und die Partes zu schützen. Subsidien.
Kriegsfolge des Fürstentums Siebenbürgen.
Im Fall der Vertreibung des Fürsten aus Siebenbürgen gewährt der Kaiser eine Entschädigung in Form der Fürstentüner Oppeln und Ratibor.
Der Fürst verpflichtet die Stände, Siebenbürgen im Fall des Aussterbens der männlichen Linie dem Kaiser zu übergeben.
Der Kaiser bestätigt Siebenbürgen (mit den Partes) und den Ständen alle Privilegien.
Aussteuer der Töchter des Fürsten.
Der siebenbürgische Fürst behält Besitzungen in Ungarn (Bihar mit Großwardeiner Schloß, Gespanschafen Kraszna und Szolnok (mit Cseh), Komitat Marmaros (Details).
Sigismund tritt seine momentanen Besitzungen in den Komitaten Bereg, Ugocsa, Szabolcs und Szatmár an den Kaiser ab. Der Kaiser gibt die Stadt Tasnád zurück.
Der Kaiser sichert Schutz vor Übergriffen zu.
Überläufer.
Erobert der Fürst Gebiete jenseits der Theis vom Osmanischen Reich, so gehen sie in seinen Besitz über.
Kaiser wird dem Fürsten eine Ehe mit einer deutschen Prinzessin (Bayern, Jülich) vermitteln.
Respektierung des Testaments im Todesfall vor einer Eheschließung.
Beidseitiger Verzicht auf Prozesse wegen Treue.
Kaiserliche Amnestie für die Partes und für Siebenbürgen.
Fällt Siebenbürgen an den Kaiser, behält es seine Privilegien und Freiheiten.
Assekurationsbriefe.
Geheimhaltung. Austausch der Ratifikationen.
[Beglaubigung]
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